Source: OJ L 333, 27.12.2022, pp. 164–198Current language: DE
- Resilience of critical entities
Basic legislative acts
- CER directive
Artikel 20 Unterstützung der zuständigen Behörden und kritischen Einrichtungen durch die Kommission
Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten und die kritischen Einrichtungen gegebenenfalls bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie. Die Kommission erstellt eine unionsweite Übersicht über grenzüberschreitende und sektorübergreifende Risiken für die Erbringung wesentlicher Dienste, organisiert die in Artikel 13 Absatz 4 und Artikel 18 genannten Beratungsmissionen und erleichtert den Informationsaustausch zwischen Mitgliedstaaten und Sachverständigen in der gesamten Union.
Die Kommission ergänzt die in Artikel 10 genannten Tätigkeiten der Mitgliedstaaten, indem sie bewährte Verfahren, Leitfäden und Methoden ausarbeitet und grenzüberschreitende Schulungsmaßnahmen und grenzüberschreitende Übungen zur Überprüfung der Resilienz kritischer Einrichtungen entwickelt.
Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über die finanziellen Ressourcen auf Unionsebene, die den Mitgliedstaaten zur Verbesserung der Resilienz kritischer Einrichtungen zur Verfügung stehen.
Relevant recitals
Erwägungsgrund 39 Support from the European Commission
Zur Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie und unbeschadet der rechtlichen Verantwortung der Mitgliedstaaten und der kritischen Einrichtungen, für die Erfüllung ihrer jeweiligen in der Richtlinie festgelegten Verpflichtungen zu sorgen, sollte die Kommission, sofern sie dies für angemessen hält, zuständige Behörden und kritische Einrichtungen unterstützen, um diesen die Erfüllung ihrer entsprechenden Verpflichtungen zu erleichtern. Bei der Unterstützung der Mitgliedstaaten und kritischen Einrichtungen bei der Umsetzung der Verpflichtungen aus dieser Richtlinie sollte die Kommission auf bestehenden Strukturen und Instrumenten aufbauen, beispielsweise auf denjenigen im Rahmen des mit dem Beschluss Nr. 1313/2013/EU eingerichteten Katastrophenschutzverfahrens der Union und dem Europäischen Referenznetz für den Schutz kritischer Infrastrukturen. Darüber hinaus sollte sie die Mitgliedstaaten über die Ressourcen unterrichten, die auf Unionsebene verfügbar sind, wie etwa im Rahmen des durch die Verordnung (EU) 2021/1149 des Europäischen Parlaments und des Rates(23)Verordnung (EU) 2021/1149 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Einrichtung des Fonds für die innere Sicherheit (ABl. L 251 vom 15.7.2021, S. 94). eingerichteten Fonds für die innere Sicherheit, des durch die Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates(24)Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1). eingerichteten Programms „Horizont Europa“ oder anderer für die Resilienz kritischer Einrichtungen relevanter Instrumente.
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