Source: OJ L 333, 27.12.2022, pp. 164–198Current language: DE
- Resilience of critical entities
Basic legislative acts
- CER directive
Artikel 8 Kritische Einrichtungen in den Sektoren Banken, Finanzmarktinfrastruktur und digitale Infrastruktur
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Artikel 11 und die Kapitel III, IV und VI nicht für die von ihnen ermittelten kritischen Einrichtungen in den Sektoren gelten, die unter den Nummern 3, 4 und 8 in der Tabelle im Anhang aufgeführt sind. Die Mitgliedstaaten können nationale Vorschriften erlassen oder beibehalten, um ein höheres Maß an Resilienz für diese kritischen Einrichtungen zu erreichen, sofern diese Vorschriften mit dem geltenden Unionsrecht vereinbar sind.
Relevant recitals
Erwägungsgrund 20 All-hazards approach of the NIS 2 directive
Mit der Richtlinie (EU) 2022/2555 werden Einrichtungen im Bereich digitale Infrastruktur, die für eine Einstufung als kritische Einrichtungen im Sinne dieser Richtlinie in Frage kommen könnten, verpflichtet, geeignete und verhältnismäßige technische, operative und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, um die Risiken für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen zu beherrschen, und erhebliche Sicherheitsvorfälle und Cyberbedrohungen zu melden. Da Gefahren für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen unterschiedliche Ursachen haben können, wird in der Richtlinie (EU) 2022/2555 ein „gefahrenübergreifender“ Ansatz angewandt, der die Resilienz von Netz- und Informationssystemen sowie die physischen Komponenten und das physische Umfeld dieser Systeme umfasst.
Da die in der Richtlinie (EU) 2022/2555 diesbezüglich festgelegten Anforderungen den entsprechenden Verpflichtungen aus dieser Richtlinie zumindest gleichwertig sind, sollten die in Artikel 11 und in Kapitel III, IV und VI dieser Richtlinie festgelegten Verpflichtungen für Einrichtungen im Bereich digitale Infrastruktursektor nicht gelten, damit Doppelarbeit und unnötiger Verwaltungsaufwand vermieden werden. Angesichts dessen, dass die von Einrichtungen im Bereich digitale Infrastruktur erbrachten Dienste für kritische Einrichtungen aller anderen Wirtschaftssektoren sehr wichtig sind, sollten die Mitgliedstaaten jedoch auf der Grundlage der in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Kriterien und Verfahren auch Einrichtungen im Bereich digitale Infrastruktur als kritische Einrichtungen ermitteln. Folglich sollten die Strategien, die Risikobewertungen durch Mitgliedstaaten und die Unterstützungsmaßnahmen gemäß Kapitel II dieser Richtlinie Anwendung finden. Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, nationale Vorschriften zu erlassen oder beizubehalten, um ein höheres Maß an Resilienz für diese kritischen Einrichtungen zu erreichen, sofern diese Vorschriften mit dem geltenden Unionsrecht vereinbar sind.
Erwägungsgrund 21 Exemptions for financial entities under the DORA regulation
Die Rechtsvorschriften der Union für Finanzdienstleistungen enthalten umfassende Anforderungen für Finanzunternehmen in Bezug auf die Steuerung aller ihrer Risiken, einschließlich der operationellen Risiken, und die Aufrechterhaltung des Betriebs. Diese Rechtsvorschriften umfassen die Verordnungen (EU) Nr. 648/2012(8)Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1). (EU) Nr. 575/2013(9)Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1). und (EU) Nr. 600/2014(10)Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84). des Europäischen Parlaments und des Rates und die Richtlinien 2013/36/EU(11)Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338). und 2014/65/EU(12)Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349). des Europäischen Parlaments und des Rates. Dieser Rechtsrahmen wird durch die Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates(13)Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die Betriebsstabilität digitaler Systeme im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts). ergänzt, in der Anforderungen an Finanzunternehmen in Bezug auf den Umgang mit Risiken der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) und einschließlich hinsichtlich des Schutzes physischer IKT-Infrastrukturen festgelegt sind. Da die Resilienz dieser Einrichtungen daher umfassend abgedeckt wird, sollten Artikel 11 und die Kapitel III, IV und VI dieser Richtlinie nicht für diese Einrichtungen gelten, damit Doppelarbeit und unnötiger Verwaltungsaufwand vermieden werden.
In Anbetracht dessen, dass die von Einrichtungen im Finanzsektor erbrachten Dienste für kritische Einrichtungen aller anderen Wirtschaftssektoren sehr wichtig sind, sollten die Mitgliedstaaten jedoch auf der Grundlage der in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Kriterien und Verfahren auch im Finanzsektor tätige Einrichtungen als kritische Einrichtungen ermitteln. Folglich sollten die Strategien, die Risikobewertungen durch Mitgliedstaaten und die Unterstützungsmaßnahmen gemäß Kapitel II dieser Richtlinie Anwendung finden. Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, nationale Rechtsvorschriften zu erlassen oder beizubehalten, um ein höheres Maß an Resilienz für diese kritischen Einrichtungen zu erreichen, sofern diese Vorschriften mit dem geltenden Unionsrecht vereinbar sind.
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