Source: OJ L 333, 27.12.2022, pp. 164–198Current language: DE
- Resilience of critical entities
Basic legislative acts
- CER directive
Artikel 9 Zuständige Behörden und zentrale Anlaufstelle
Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere zuständige Behörden oder richtet diese ein, die für die ordnungsgemäße Anwendung und erforderlichenfalls Durchsetzung der in dieser Richtlinie festgelegten Vorschriften auf nationaler Ebene verantwortlich sind.
In Bezug auf die kritischen Einrichtungen in den Sektoren, die unter den Nummern 3 und 4 in der Tabelle im Anhang dieser Richtlinie festgelegt sind, sind die zuständigen Behörden grundsätzlich die in Artikel 46 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten zuständigen Behörden. In Bezug auf die kritischen Einrichtungen in den Sektoren, die unter der Nummer 8 in der Tabelle im Anhang dieser Richtlinie festgelegt sind, sind die zuständigen Behörden grundsätzlich die zuständigen Behörden gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2555. Die Mitgliedstaaten können im Einklang mit den bestehenden nationalen Rahmen eine andere zuständige Behörde für die in den Absätzen 3, 4 und 8 der im Anhang der vorliegenden Richtlinie festgelegten Tabelle aufgeführten Sektoren benennen.
Benennen die Mitgliedstaaten mehr als eine zuständige Behörde oder richten mehr als eine ein, so legen sie die Aufgaben jeder der betreffenden Behörden eindeutig fest und stellen sicher, dass diese wirksam zusammenarbeiten, um ihre Aufgaben im Rahmen dieser Richtlinie, unter anderem in Bezug auf die Benennung und die Tätigkeiten der zentralen Anlaufstelle gemäß Absatz 2, zu erfüllen.
Jeder Mitgliedstaat sorgt für die Benennung oder Errichtung einer einzigen zentralen Anlaufstelle, die als Verbindungsstelle zur Gewährleistung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit mit den zentralen Anlaufstellen anderer Mitgliedstaaten und mit der in Artikel 19 genannten Gruppe für die Resilienz kritischer Einrichtungen (im Folgenden „zentrale Anlaufstelle“) fungiert. Gegebenenfalls benennt ein Mitgliedstaat seine zentrale Anlaufstelle innerhalb einer zuständigen Behörde. Gegebenenfalls kann ein Mitgliedstaat vorsehen, dass seine zentrale Anlaufstelle auch als Verbindungsstelle zur Kommission fungiert und die Zusammenarbeit mit Drittländern gewährleistet.
Bis zum 17. Juli 2028 und danach alle zwei Jahre legen die zentralen Anlaufstellen der Kommission und der gemäß Artikel 19 genannten Gruppe für die Resilienz kritischer Einrichtungen einen zusammenfassenden Bericht über die bei ihnen eingegangenen Meldungen, einschließlich der Zahl der Meldungen, der Art der gemeldeten Sicherheitsvorfälle und der gemäß Artikel 15 Absatz 3 ergriffenen Maßnahmen, vor.
Die Kommission arbeitet in Zusammenarbeit mit der Gruppe für die Resilienz kritischer Einrichtungen ein gemeinsames Berichtsmuster aus. Die zuständigen Behörden können auf freiwilliger Basis dieses gemeinsame Berichtsmuster für die Vorlage der zusammenfassenden Berichte gemäß Unterabsatz 1 verwenden.
Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine zuständige Behörde und zentrale Anlaufstelle über die erforderlichen Befugnisse und angemessene finanzielle, personelle und technische Ressourcen verfügen, um die ihnen übertragenen Aufgaben wirksam und effizient zu erfüllen.
Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine zuständige Behörde im Einklang mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht gegebenenfalls andere entsprechende nationale Behörden, unter anderem diejenigen, die für den Katastrophenschutz, die Strafverfolgung und den Schutz personenbezogener Daten zuständig ist, sowie kritische Einrichtungen und entsprechende interessierte Parteien konsultiert und mit ihnen zusammenarbeitet.
Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine nach dieser Richtlinie zuständige Behörde mit den nach Richtlinie (EU) 2022/2555 zuständigen Behörden in Bezug auf Cybersicherheitsrisiken, Cyberbedrohungen und Cybersicherheitsvorfälle und in Bezug auf nicht cyberbezogene Risiken, Bedrohungen und Sicherheitsvorfälle, die kritische Einrichtungen betreffen, sowie in Bezug auf entsprechende Maßnahmen, die von seiner zuständigen Behörde und den zuständigen Behörden gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2555 ergriffen wurden, zusammenarbeitet und Informationen austauscht.
Innerhalb von drei Monaten nach der Benennung oder Errichtung der zuständigen Behörde und der zentralen Anlaufstelle, setzt jeder Mitgliedstaat die Kommission über deren Identität sowie deren Aufgaben und Zuständigkeiten gemäß dieser Richtlinie, deren Kontaktdaten und etwaiger späterer Änderungen dieser Angaben in Kenntnis. Mitgliedstaaten informieren die Kommission, wenn sie die Benennung einer anderen als der in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Behörde als zuständige Behörde in Bezug auf kritischen Einrichtungen in den Sektoren, die unter den Nummern 3, 4 und 8 in der Tabelle im Anhang dieser Richtlinie festgelegt sind, beschließen. Jeder Mitgliedstaat gibt die Identität der zuständigen Behörde und der zentralen Anlaufstelle öffentlich bekannt.
Die Kommission erstellt eine öffentlich verfügbare Liste der zentralen Anlaufstellen.
Relevant recitals
Erwägungsgrund 22 Designation of competent authorities
Die Mitgliedstaaten sollten Behörden benennen oder einrichten, die für die Überwachung der Anwendung dieser Richtlinie und erforderlichenfalls für die Durchsetzung ihrer Vorschriften zuständig sind, und dafür sorgen, dass diese Behörden über angemessene Befugnisse und Ressourcen verfügen. Angesichts der unterschiedlichen nationalen Verwaltungsstrukturen, um bestehende sektorbezogene Vereinbarungen oder Aufsichts- und Regulierungsstellen der Union beizubehalten und um Doppelarbeit zu vermeiden, sollten die Mitgliedstaaten befugt sein, mehr als eine zuständige Behörde zu benennen oder einzurichten. Wenn die Mitgliedstaaten mehr als eine zuständige Behörde benennen oder einrichten, sollten sie die jeweiligen Aufgaben der betreffenden Behörden klar abgrenzen und sicherstellen, dass sie reibungslos und wirksam zusammenarbeiten. Alle zuständigen Behörden sollten auch generell sowohl auf Unionsebene als auch auf nationaler Ebene mit anderen entsprechenden Behörden zusammenarbeiten.
Erwägungsgrund 23 Single point of contact for cross-border coordination
Zur Erleichterung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und Kommunikation, und um die effektive Umsetzung dieser Richtlinie zu ermöglichen, sollte jeder Mitgliedstaat unbeschadet der Anforderungen der sektorbezogenen Rechtsakte der Union eine — gegebenenfalls innerhalb einer zuständigen Behörde angesiedelte —zentrale Anlaufstelle benennen, die für die Koordinierung von Fragen im Zusammenhang mit der Resilienz kritischer Einrichtungen und für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit auf Unionsebene zuständig ist (im Folgenden „zentrale Anlaufstelle“). Jede zentrale Anlaufstelle sollte mit den zuständigen Behörden ihres Mitgliedstaats, mit den zentralen Anlaufstellen anderer Mitgliedstaaten und mit der Gruppe für die Resilienz kritischer Einrichtungen in Kontakt stehen und gegebenenfalls die Kommunikation mit ihnen abstimmen.
Erwägungsgrund 24 Relation to requirements and competent authorities under the NIS 2 directive
Die gemäß der vorliegenden Richtlinie und gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2555 zuständigen Behörden sollten in Bezug auf Cybersicherheitsrisiken, Cyberbedrohungen und Cybersicherheitsvorfälle sowie nicht cyberbezogene Risiken, Bedrohungen und Sicherheitsvorfälle, die kritische Einrichtungen betreffen, und in Bezug auf entsprechende Maßnahmen, die von gemäß der vorliegenden Richtlinie und der Richtlinie 2022/2555 zuständigen Behörden ergriffen werden, zusammenarbeiten und Informationen austauschen. Es ist wichtig, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Anforderungen nach der vorliegenden Richtlinie und der Richtlinie (EU) 2022/2555 komplementär umgesetzt werden und dass kritische Einrichtungen keinem Verwaltungsaufwand ausgesetzt sind, der über das zur Erreichung der Ziele dieser und jener Richtlinie erforderliche Maß hinausgeht.
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