Source: OJ L, 2023/2450, 30.10.2023

Current language: DE

List of essential services

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/2450 DER KOMMISSION

vom 25. Juli 2023

zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 des Europäischen Parlaments und des Rates durch eine Liste wesentlicher Dienste

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2022/2557 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die Resilienz kritischer Einrichtungen und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/114/EG des Rates(1)ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 164., insbesondere Artikel 5 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

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Erwägungsgrund 1Purpose of the CER directive

Mit der Richtlinie (EU) 2022/2557 soll sichergestellt werden, dass Dienste, die für die Aufrechterhaltung wichtiger gesellschaftlicher Funktionen oder wirtschaftlicher Tätigkeiten unerlässlich sind, im Binnenmarkt ungehindert erbracht werden und dass die Resilienz kritischer Einrichtungen, die solche Dienste erbringen, verbessert wird.

Erwägungsgrund 2Purpose of this delegated regulation

Zu diesem Zweck wird der Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2022/2557 die Befugnis übertragen, einen delegierten Rechtsakt zur Festlegung einer nicht erschöpfenden Liste wesentlicher Dienste in den im Anhang jener Richtlinie genannten Sektoren und Teilsektoren zu erlassen. Diese Liste ist von den zuständigen Behörden für die Zwecke einer Risikobewertung zu verwenden; die Risikobewertung ist anschließend zur Ermittlung kritischer Einrichtungen heranzuziehen.

Erwägungsgrund 3Non-exhaustive list of essential services

Die Liste wesentlicher Dienste sollte allgemein formuliert sein, um den Besonderheiten der Mitgliedstaaten wie Größe, Bevölkerungsdichte oder geografische Lage Rechnung zu tragen. Allerdings sollte sie die wesentlichen Dienste lediglich derjenigen Kategorien von Einrichtungen umfassen, die im Anhang der Richtlinie (EU) 2022/2557 genannt sind. Zu diesem Zweck sollten nur Dienste, die von unter diese Kategorien fallenden Einrichtungen erbracht werden, als wesentliche Dienste im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie (EU) 2022/2557 betrachtet werden.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

  1. Artikel 1Gegenstand
  2. Artikel 2Nicht erschöpfende Liste wesentlicher Dienste
  3. Artikel 3

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Juli 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN

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