Source: OJ L, 2023/2450, 30.10.2023Current language: DE
- Resilience of critical entities
Delegated acts
- List of essential services
Artikel 2 Nicht erschöpfende Liste wesentlicher Dienste
Die nicht erschöpfende Liste wesentlicher Dienste, auf die Artikel 1 verweist, lautet wie folgt:
Sektor „Energie“:
Teilsektor „Strom“:
Elektrizitätsversorgung (Elektrizitätsunternehmen);
Betrieb, Wartung und Ausbau eines Elektrizitätsverteilernetzes (Verteilernetzbetreiber);
Betrieb, Wartung und Ausbau eines Elektrizitätsübertragungsnetzes (Übertragungsnetzbetreiber);
Elektrizitätserzeugung (Erzeuger);
Dienste nominierter Strommarktbetreiber (nominierte Strommarktbetreiber);
Laststeuerung (Strommarktteilnehmer);
Aggregierung von Elektrizität (Strommarktteilnehmer);
Energiespeicherung (Strommarktteilnehmer);
Teilsektor „Fernwärme und -kälte“: Bereitstellung von Fernwärme oder -kälte (Betreiber von Fernwärme oder -kälte);
Teilsektor „Erdöl“:
Fernleitung von Erdöl (Betreiber von Erdöl-Fernleitungen);
Produktion von Erdöl (Betreiber von Anlagen zur Produktion von Erdöl);
Raffination und Aufbereitung von Erdöl (Betreiber von Anlagen zur Raffination und Aufbereitung von Erdöl);
Lagerung von Erdöl (Betreiber von Erdöllagern);
Verwaltung von Erdölvorräten, einschließlich Notvorräten und spezifischen Erdölvorräten (zentrale Bevorratungsstellen);
Teilsektor „Erdgas“:
Lieferung von Erdgas (Versorgungsunternehmen);
Verteilung von Erdgas (Verteilernetzbetreiber);
Fernleitung von Erdgas (Fernleitungsnetzbetreiber);
Speicherung von Erdgas (Betreiber von Speicheranlagen);
Betrieb eines Flüssigerdgassystems (Betreiber von LNG-Anlagen);
Gewinnung von Erdgas (Erdgasunternehmen);
Ankauf von Erdgas (Erdgasunternehmen);
Raffination und Aufbereitung von Erdgas (Betreiber von Anlagen zur Raffination und Aufbereitung von Erdgas);
Teilsektor „Wasserstoff“:
Erzeugung von Wasserstoff (Betreiber im Bereich Wasserstofferzeugung);
Speicherung von Wasserstoff (Betreiber im Bereich Wasserstoffspeicherung);
Fernleitung von Wasserstoff (Betreiber im Bereich Wasserstofffernleitung);
Sektor „Verkehr“:
Teilsektor „Luftfahrt“:
zu gewerblichen Zwecken genutzte Luftverkehrsdienste (Passagiere und Fracht) (Luftfahrtunternehmen);
Betrieb, Verwaltung und Instandhaltung von Flughäfen und Flughafennetzinfrastruktur (Flughafenleitungsorgane);
Flugverkehrskontrolldienste (Betreiber von Verkehrsmanagement- und Verkehrssteuerungssystemen);
Teilsektor „Schienenverkehr“:
Schienenverkehrsdienstleistungen (Passagiere und Fracht) (Eisenbahnunternehmen);
Betrieb, Verwaltung und Instandhaltung von Eisenbahninfrastruktur, einschließlich Personenbahnhöfen, Güterterminals, Betriebshöfen und Verkehrskontrollzentren (Infrastrukturbetreiber);
Betrieb, Management und Instandhaltung von Schienenverkehr-Serviceeinrichtungen (Betreiber von Serviceeinrichtungen);
Betrieb, Verwaltung und Instandhaltung von Systemen für Schienenverkehrsmanagement, Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung sowie von Telekommunikationseinrichtungen und -systemen für die Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung (Infrastrukturbetreiber);
Teilsektor „Schifffahrt“:
Binnen-, See- und Küstenschifffahrtsdienste (Passagiere und Fracht) (Passagier- und Frachtbeförderungsunternehmen der Binnen-, See- und Küstenschifffahrt);
Betrieb, Verwaltung und Instandhaltung von Häfen und Hafenanlagen sowie Betrieb von Einrichtungen, die innerhalb von Häfen befindliche Anlagen und Ausrüstung betreiben, einschließlich Bunkern, Ladungsumschlag, Festmachen, Personenverkehrsdienste, Sammlung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen, Lotsen-, Schleppdienste (Leitungsorgane von Häfen und Einrichtungen, die innerhalb von Häfen befindliche Anlagen und Ausrüstung betreiben);
Schiffsverkehrsdienste (Betreiber von Schiffsverkehrsdiensten);
Teilsektor „Straßenverkehr“:
Verkehrsmanagementkontrolle, einschließlich Aspekten im Zusammenhang mit der Straßennetzplanung sowie Verkehrsmanagement- und -steuerungsdiensten, mit Ausnahme des Verkehrsmanagements oder des Betriebs intelligenter Verkehrssysteme, sofern sie nicht wesentlicher Bestandteil der allgemeinen Tätigkeit öffentlicher Einrichtungen sind (Straßenverkehrsbehörden);
Intelligente Verkehrsdienste (Betreiber intelligenter Verkehrssysteme);
Teilsektor „öffentlicher Verkehr“: öffentliche Personenverkehrsdienste mit der Eisenbahn, anderen Arten des Schienenverkehrs und auf der Straße (Betreiber öffentlicher Dienste);
Sektor „Bankwesen“:
Entgegennahme von Einlagen (Kreditinstitute);
Kreditvergabe (Kreditinstitute);
Sektor „Finanzmarktinfrastrukturen“:
Betrieb eines Handelsplatzes (Betreiber von Handelsplätzen);
Betrieb von Clearingsystemen (zentrale Gegenparteien);
Sektor „Gesundheit“:
Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen (Gesundheitsdienstleister);
Analysen durch ein Referenzlaboratorium der Europäischen Union (EU-Referenzlaboratorien);
Erforschung und Entwicklung von Arzneimitteln (Einrichtungen, die Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in Bezug auf Arzneimittel ausüben);
Herstellung von pharmazeutischen Grundstoffen und grundlegenden pharmazeutischen Zubereitungen (Einrichtungen, die pharmazeutische Erzeugnisse herstellen);
Einrichtungen, die Medizinprodukte herstellen, die während einer Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit als kritisch eingestuft werden (Einrichtungen, die Medizinprodukte herstellen);
Vertrieb von Arzneimitteln (Einrichtungen, die eine Großhandelsgenehmigung besitzen);
Sektor „Trinkwasser“: Trinkwasserversorgung und -lieferung unter Ausschluss der Lieferung von Wasser für den menschlichen Gebrauch, sofern dieser Dienst ein nicht wesentlicher Teil der allgemeinen Tätigkeit von Lieferanten anderer Rohstoffe und Güter ist (Lieferanten von und Unternehmen der Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch);
Sektor „Abwasser“: Sammlung, Entsorgung und Behandlung von Abwasser mit Ausnahme der Sammlung, Entsorgung oder Behandlung von kommunalem, häuslichem oder industriellem Abwasser, sofern diese Dienste ein nicht wesentlicher Bestandteil der allgemeinen Tätigkeit von Unternehmen sind (Unternehmen, die kommunales, häusliches oder industrielles Abwasser sammeln, entsorgen oder behandeln);
Sektor „digitale Infrastruktur“:
Bereitstellung und Betrieb von Internet-Knoten (Betreiber von Internet-Knoten);
Erbringung von Diensten für Domänennamensysteme (DNS-Dienste), ausgenommen Dienste im Zusammenhang mit Root-Namenservern (DNS-Diensteanbieter);
Betrieb und Verwaltung von Namensregistern für Domänen oberster Stufe (TLD-Namenregister);
Erbringung von Cloud-Computing-Diensten (Anbieter von Cloud-Computing-Diensten);
Erbringung von Rechenzentrumsdiensten (Anbieter von Rechenzentrumsdiensten);
Bereitstellung von Inhaltszustellnetzen (Betreiber von Inhaltszustellnetzen);
Erbringung von Vertrauensdiensten (Vertrauensdiensteanbieter);
Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste (Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste);
Bereitstellung öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze (Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze);
Sektor „öffentlichen Verwaltung“: Dienstleistungen, die von Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung im Sinne von Artikel 2 Nummer 10 der Richtlinie (EU) 2022/2557 von Zentralregierungen entsprechend der jeweiligen Definition der Mitgliedstaaten gemäß nationalem Recht erbracht werden (Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung von Zentralregierungen);
Sektor „Weltraum“: Betreiber von Bodeninfrastrukturen, die sich im Eigentum von Mitgliedstaaten oder privaten Parteien befinden und von diesen verwaltet und betrieben werden und die Erbringung von weltraumgestützten Diensten unterstützen, ausgenommen Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze (Betreiber von Bodeninfrastrukturen);
Sektor „Produktion, Verarbeitung und Vertrieb von Lebensmitteln“ (Lebensmittelunternehmen, die ausschließlich Logistik und Großhandel sowie industrielle Großproduktion und -verarbeitung betreiben):
industrielle Großproduktion und -verarbeitung von Lebensmitteln;
Lebensmittelkettendienste, einschließlich Lagerung und Logistik;
Großhandelsvertrieb von Lebensmitteln.
Relevant recitals
Erwägungsgrund 3 Non-exhaustive list of essential services
Die Liste wesentlicher Dienste sollte allgemein formuliert sein, um den Besonderheiten der Mitgliedstaaten wie Größe, Bevölkerungsdichte oder geografische Lage Rechnung zu tragen. Allerdings sollte sie die wesentlichen Dienste lediglich derjenigen Kategorien von Einrichtungen umfassen, die im Anhang der Richtlinie (EU) 2022/2557 genannt sind. Zu diesem Zweck sollten nur Dienste, die von unter diese Kategorien fallenden Einrichtungen erbracht werden, als wesentliche Dienste im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie (EU) 2022/2557 betrachtet werden.
Erwägungsgrund 4 Used in light of the CER directive
Generell sollte die Liste wesentlicher Dienste unter Berücksichtigung aller einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2022/2557 verwendet werden. Dies betrifft auch die Definition des Begriffs „wesentlicher Dienst“ als Dienst, der für die Aufrechterhaltung wichtiger gesellschaftlicher Funktionen, wichtiger wirtschaftlicher Tätigkeiten, der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit oder der Erhaltung der Umwelt von entscheidender Bedeutung ist, sowie die Definition des Begriffs „Einrichtung der öffentlichen Verwaltung“ sowie die Bestimmungen über den Anwendungsbereich der Richtlinie. Nach Artikel 1 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2022/2557 gilt die Richtlinie nicht für Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung, die ihre Tätigkeiten in den Bereichen nationale Sicherheit, öffentliche Sicherheit, Verteidigung oder Strafverfolgung — einschließlich der Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten — ausüben.
Erwägungsgrund 5 Definition of essential service as per the CER directive
Folglich sollten die in dieser delegierten Verordnung ohne Anspruch auf Vollständigkeit aufgeführten wirtschaftlichen Tätigkeiten für die Zwecke dieser delegierten Verordnung und der Richtlinie (EU) 2022/2557 nur dann als wesentliche Dienste betrachtet werden, wenn es sich um wesentliche Dienste im Sinne jener Richtlinie handelt —
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