Source: OJ L 2024/2847, 20.11.2024Current language: DE
- Cyber resilience for products with digital elements
Basic legislative acts
- CRA regulation
Anhang IV KRITISCHE PRODUKTE MIT DIGITALEN ELEMENTEN
Hardwaregeräte mit Sicherheitsboxen
Smart-Meter-Gateways in intelligenten Messsystemen im Sinne des Artikels 2 Nummer 23 der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates(1)Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125). sowie andere Geräte für fortgeschrittene Sicherheitszwecke, einschließlich der sicheren Kryptoverarbeitung
Chipkarten oder ähnliche Geräte, einschließlich Sicherheitselemente
Relevant recitals
Erwägungsgrund 46 Critical products
Die in dieser Verordnung festgelegten Kategorien kritischer Produkte mit digitalen Elementen sind mit einer Cybersicherheitsfunktion verbunden und werden für eine Funktion verwendet, die ein beträchtliches Risiko nachteiliger Auswirkungen birgt, was ihre Tragweite und ihre Möglichkeit anbelangt, eine große Zahl anderer Produkte mit digitalen Elementen zu stören, zu kontrollieren oder zu schädigen, indem sie direkt manipuliert wird. Darüber hinaus gelten diese Kategorien von Produkten mit digitalen Elementen als kritische Abhängigkeiten für die in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2022/2555 genannten wesentlichen Einrichtungen. Die Kategorien kritischer Produkte mit digitalen Elementen, die aufgrund ihrer Kritikalität in einem Anhang dieser Verordnung aufgeführt sind, nutzen bereits häufig verschiedene Formen der Zertifizierung und fallen auch unter das auf gemeinsamen Kriterien beruhende europäische System für die Cybersicherheitszertifizierung (EUCC), das in der Durchführungsverordnung (EU) 2024/482(20)Durchführungsverordnung (EU) 2024/482 der Kommission vom 31. Januar 2024 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2019/881 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Annahme des auf den Gemeinsamen Kriterien beruhenden europäischen Systems für die Cybersicherheitszertifizierung (EUCC) (ABl. L, 2024/482, 7.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/482/oj). festgelegt ist. Um einen gemeinsamen angemessenen Schutz der Cybersicherheit kritischer Produkte mit digitalen Elementen in der Union sicherzustellen, könnte es daher angemessen und verhältnismäßig sein, solche Produktkategorien im Wege eines delegierten Rechtsakts der obligatorischen europäischen Cybersicherheitszertifizierung zu unterwerfen, wenn bereits ein einschlägiges europäisches Schema für die Cybersicherheitszertifizierung für diese Produkte besteht und die Kommission eine Bewertung der potenziellen Auswirkungen der geplanten obligatorischen Zertifizierung auf den Markt vorgenommen hat. Bei dieser Bewertung sollten sowohl die Angebots- als auch die Nachfrageseite berücksichtigt werden, einschließlich der Frage, ob eine ausreichende Nachfrage nach den betreffenden Produkten mit digitalen Elementen sowohl bei den Mitgliedstaaten als auch bei den Nutzern besteht, sodass eine europäische Cybersicherheitszertifizierung erforderlich ist, sowie die Zwecke, für die die Produkte mit digitalen Elementen verwendet werden sollen, einschließlich der kritischen Abhängigkeiten davon seitens der in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2022/2555 genannten wesentlichen Einrichtungen. Bei der Bewertung sollten auch die potenziellen Auswirkungen der obligatorischen Zertifizierung auf die Verfügbarkeit dieser Produkte auf dem Binnenmarkt sowie die Fähigkeiten und die Bereitschaft der Mitgliedstaaten mit Blick auf die Umsetzung der einschlägigen europäischen Schemata für die Cybersicherheitszertifizierung analysiert werden.
Erwägungsgrund 48 Updates to categories of critical products
Um für einen gemeinsamen, angemessenen Schutz der Cybersicherheit von Produkten mit digitalen Elementen in der Union zu sorgen, die die Kernfunktion einer in dieser Verordnung festgelegten Kategorie kritischer Produkte mit digitalen Elementen aufweisen, sollte der Kommission auch die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung zu erlassen, indem Kategorien kritischer Produkte mit digitalen Elementen hinzugefügt oder gestrichen werden, für die von den Herstellern verlangt werden könnte, im Rahmen eines europäischen Schemas für die Cybersicherheitszertifizierung gemäß der Verordnung (EU) 2019/881 ein europäisches Cybersicherheitszertifikat einzuholen, um die Konformität mit der vorliegenden Verordnung nachzuweisen. Eine neue Kategorie kritischer Produkte mit digitalen Elementen kann zu diesen Kategorien hinzugefügt werden, wenn eine kritische Abhängigkeit der in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2022/2555 genannten wesentlichen Einrichtungen von diesen Produkten besteht oder wenn sie von Sicherheitsvorfällen betroffen sind oder ausgenutzte Schwachstellen enthalten und dies zu Unterbrechungen kritischer Lieferketten führen könnte. Bei der Bewertung der Frage, ob es notwendig ist, mittels eines delegierten Rechtsakts Kategorien kritischer Produkte mit digitalen Bestandteilen hinzuzufügen oder zu streichen, sollte die Kommission berücksichtigen können, ob die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene Produkte mit digitalen Elementen ermittelt haben, die für die Resilienz wesentlicher Einrichtungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2022/2555 von maßgeblicher Bedeutung sind und die zunehmend mit Cyberangriffen auf die Lieferkette zu kämpfen haben, was schwerwiegende Beeinträchtigungen zur Folge haben könnte. Darüber hinaus sollte die Kommission die Möglichkeit haben, das Ergebnis der koordinierten Risikobewertungen in Bezug auf die Sicherheit kritischer Lieferketten auf Ebene der Union, die gemäß Artikel 22 der Richtlinie (EU) 2022/2555 durchgeführt werden, zu berücksichtigen.
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