Source: OJ L 2024/2847, 20.11.2024Current language: DE
- Cyber resilience for products with digital elements
Basic legislative acts
- CRA regulation
Anhang V EU-KONFORMITÄTSERKLÄRUNG
Die EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 28 enthält alle folgenden Angaben:
den Namen und den Typ sowie alle zusätzlichen Informationen, die eine eindeutige Identifizierung des Produkts mit digitalen Elementen ermöglichen
den Namen und die Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten
eine Erklärung darüber, dass der Anbieter die alleinige Verantwortung für die Ausstellung der EU-Konformitätserklärung trägt
den Gegenstand der Erklärung (Bezeichnung des Produkts mit digitalen Elementen zwecks Rückverfolgbarkeit, gegebenenfalls mit Foto)
eine Erklärung, dass der oben beschriebene Gegenstand der Erklärung den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union entspricht
Verweise auf die verwendeten einschlägigen harmonisierten Normen oder sonstigen gemeinsamen Spezifikationen oder die Cybersicherheitszertifizierung, für die die Konformität erklärt wird
gegebenenfalls den Namen und die Kennnummer der notifizierten Stelle, eine Beschreibung des durchgeführten Konformitätsbewertungsverfahrens und die Kennnummer der ausgestellten Bescheinigung
weitere Angaben:
Unterzeichnet für und im Namen von:
(Ort und Datum der Ausstellung)
(Name, Funktion) (Unterschrift):
Springlex and this text is meant purely as a documentation tool and has no legal effect. No liability is assumed for its content. The authentic version of this act is the one published in the Official Journal of the European Union.