Source: OJ L 2024/2847, 20.11.2024Current language: DE
- Cyber resilience for products with digital elements
Basic legislative acts
- CRA regulation
Artikel 1 Gegenstand
Mit dieser Verordnung wird Folgendes festgelegt:
Vorschriften für die Bereitstellung auf dem Marktdie entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts mit digitalen Elementen zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit; von Produkten mit digitalen Elementen, um die CybersicherheitCybersicherheit im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/881; solcher Produkte zu gewährleisten;
grundlegende Cybersicherheitsanforderungen an die Konzeption, Entwicklung und Herstellung von Produkten mit digitalen Elementen sowie Pflichten der Wirtschaftsakteure in Bezug auf diese Produkte hinsichtlich der CybersicherheitCybersicherheit im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/881;;
grundlegende Cybersicherheitsanforderungen an die von den Herstellern festgelegten Verfahren zur Behandlung von Schwachstellen, um die CybersicherheitCybersicherheit im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/881; von Produkten mit digitalen Elementen während der erwarteten Nutzungsdauer der Produkte zu gewährleisten, sowie Pflichten der Wirtschaftsakteure in Bezug auf diese Verfahren;
Vorschriften für die Marktüberwachung, einschließlich Überwachung, und die Durchsetzung der in diesem Artikel genannten Vorschriften und Anforderungen.
Relevant recitals
Erwägungsgrund 1 Addressing two major problems with products
Die CybersicherheitCybersicherheit im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/881; bedeutet eine der größten Herausforderungen für die Union. Die Zahl und Vielfalt der vernetzten Geräte wird in den kommenden Jahren exponentiell zunehmen. Cyberangriffe sind ein Thema von öffentlichem Interesse, da sie sich nicht nur auf die Wirtschaft der Union, sondern auch auf die Demokratie sowie die Sicherheit und Gesundheit der Verbrauchereine natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die nicht ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können; kritisch auswirken. Es ist deshalb nötig, das Cybersicherheitskonzept der Union zu stärken, sich mit Cyberresilienz auf Unionsebene zu befassen und das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern und dazu einen einheitlichen Rechtsrahmen für grundlegende Cybersicherheitsanforderungen für das Inverkehrbringenbzw. „in den Verkehr bringen“ die erstmalige Bereitstellung eines Produkts mit digitalen Elementen auf dem Unionsmarkt; von Produkten mit digitalen Elementen auf dem Unionsmarkt festzulegen. Dabei sollten zwei große Probleme angegangen werden, die hohe Kosten für die Nutzer und die Gesellschaft verursachen: ein geringes Maß an CybersicherheitCybersicherheit im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/881; von Produkten mit digitalen Elementen, das sich in weitverbreiteten Schwachstellen und der unzureichenden und inkohärenten Bereitstellung von Sicherheitsaktualisierungen zu deren Behebung zeigt, sowie ein unzureichendes Verständnis und ein mangelnder Informationszugang der Nutzer, wodurch sie daran gehindert werden, Produkte mit angemessenen Cybersicherheitsmerkmalen auszuwählen oder sicher zu verwenden.
Erwägungsgrund 2 Purpose of this regulation
Mit dieser Verordnung sollen die Rahmenbedingungen für die Entwicklung sicherer Produkte mit digitalen Elementen geschaffen werden, damit Hardware- und Softwareprodukte mit weniger Schwachstellen in den Verkehr gebracht werden und damit sich die Herstellereine natürliche oder juristische Person, die Produkte mit digitalen Elementen entwickelt oder herstellt oder die Produkte mit digitalen Elementen konzipieren, entwickeln oder herstellen lässt und sie unter ihrem Namen oder ihrer Marke vermarktet, sei es gegen Bezahlung, zur Monetarisierung oder unentgeltlich; während des gesamten Lebenszyklus eines Produkts konsequent um die Sicherheit kümmern. Außerdem sollen Bedingungen geschaffen werden, die es den Nutzern ermöglichen, bei der Auswahl und Verwendung von Produkten mit digitalen Elementen die CybersicherheitCybersicherheit im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/881; zu berücksichtigen, beispielsweise durch mehr Transparenz in Bezug auf den Unterstützungszeitraumden Zeitraum, in dem der Hersteller sicherstellen muss, dass die Schwachstellen des Produkts mit digitalen Elementen wirksam und im Einklang mit den grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen in Anhang I Teil II behandelt werden; für auf dem Markt bereitgestellte Produkte mit digitalen Elementen.
Erwägungsgrund 3 Existing horizontal rules do not directly cover products
Das geltende einschlägige Unionsrecht umfasst mehrere horizontale Vorschriften, die bestimmte Aspekte der CybersicherheitCybersicherheit im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/881; aus unterschiedlichen Blickwinkeln regeln, darunter auch Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit der digitalen Lieferkette. Das bestehende Unionsrecht in Bezug auf die CybersicherheitCybersicherheit im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/881;, wozu die Verordnung (EU) 2019/881 des Europäischen Parlaments und des Rates(3)Verordnung (EU) 2019/881 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die ENISA (Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit) und über die Zertifizierung der Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 526/2013 (Rechtsakt zur Cybersicherheit) (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 15). und die Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates(4)Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und der Richtlinie (EU) 2018/1972 sowie zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2016/1148 (NIS-2-Richtlinie) (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 80). gehören, enthält jedoch keine unmittelbar verbindlichen Anforderungen an die Sicherheit von Produkten mit digitalen Elementen.
Erwägungsgrund 9 Consider a wide scope of products
Alle Produkte mit digitalen Elementen, die in ein größeres elektronisches Informationssystemein System, einschließlich elektrischer oder elektronischer Ausrüstung, das digitale Daten verarbeiten, speichern oder übertragen kann; integriert oder mit ihm verbunden sind, können unter bestimmten Umständen böswilligen Akteuren als Angriffsvektor dienen. Folglich kann selbst eine als weniger kritisch geltende Hardwareein physisches elektronisches Informationssystem, das digitale Daten verarbeiten, speichern oder übertragen kann, oder Teile eines solchen Systems; und Softwareden Teil eines elektronischen Informationssystems, der aus Computercode besteht; eine erste Kompromittierung eines Geräts oder Netzes erleichtern und es böswilligen Akteuren ermöglichen, sich privilegierten Zugriff auf einem System zu verschaffen oder sich systemübergreifend zu bewegen. Die Herstellereine natürliche oder juristische Person, die Produkte mit digitalen Elementen entwickelt oder herstellt oder die Produkte mit digitalen Elementen konzipieren, entwickeln oder herstellen lässt und sie unter ihrem Namen oder ihrer Marke vermarktet, sei es gegen Bezahlung, zur Monetarisierung oder unentgeltlich; sollten daher dafür sorgen, dass alle Produkte mit digitalen Elementen im Einklang mit den in dieser Verordnung festgelegten grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen konzipiert und entwickelt werden. Die Pflicht bezieht sich sowohl auf Produkte, die physisch über Hardware-Schnittstellen verbunden werden können, als auch auf Produkte, die logisch verbunden werden, z. B. über Netzwerksockets, Pipes, Dateien, Anwendungsprogrammierschnittstellen oder andere Arten von Software-Schnittstellen. Da sich Cyberbedrohungen über verschiedene Produkte mit digitalen Elementen verbreiten können, ehe ein bestimmtes Ziel erreicht wird, z. B. durch Verkettung mehrerer ausnutzbarer Schwachstellen, sollten die Herstellereine natürliche oder juristische Person, die Produkte mit digitalen Elementen entwickelt oder herstellt oder die Produkte mit digitalen Elementen konzipieren, entwickeln oder herstellen lässt und sie unter ihrem Namen oder ihrer Marke vermarktet, sei es gegen Bezahlung, zur Monetarisierung oder unentgeltlich; auch die CybersicherheitCybersicherheit im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/881; jener Produkte mit digitalen Elementen sicherstellen, die nur indirekt mit anderen Geräten oder Netzen verbunden sind.
Erwägungsgrund 15 Scope limited to commercial activity
Diese Verordnung gilt für Wirtschaftsakteure nur in Bezug auf Produkte mit digitalen Elementen, die auf dem Markt bereitgestellt werden, d. h., die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt geliefert werden. Eine Lieferung im Zusammenhang mit einer Geschäftstätigkeit ist möglicherweise nicht nur dadurch gekennzeichnet, dass für ein Produkt mit digitalen Elementenein Software- oder Hardwareprodukt und dessen Datenfernverarbeitungslösungen, einschließlich Software- oder Hardwarekomponenten, die getrennt in den Verkehr gebracht werden; ein Preis verlangt wird, sondern auch dadurch, dass für technische Unterstützungsleistungen ein Entgelt verlangt wird, das nicht nur der Deckung der tatsächlichen Kosten dient, dass eine Gewinnerzielungsabsicht besteht, beispielsweise durch Bereitstellung einer Softwareplattform, über die der Herstellereine natürliche oder juristische Person, die Produkte mit digitalen Elementen entwickelt oder herstellt oder die Produkte mit digitalen Elementen konzipieren, entwickeln oder herstellen lässt und sie unter ihrem Namen oder ihrer Marke vermarktet, sei es gegen Bezahlung, zur Monetarisierung oder unentgeltlich; andere Dienste gewinnorientiert anbietet, oder dass als Bedingung für die Nutzung die Verarbeitung personenbezogener Daten zu anderen Zwecken als der alleinigen Verbesserung der Sicherheit, Kompatibilität oder Interoperabilität der Softwareden Teil eines elektronischen Informationssystems, der aus Computercode besteht; verlangt wird oder dass Spenden angenommen werden, die die mit der Konzeption, Entwicklung und Bereitstellung eines Produkts mit digitalen Elementenein Software- oder Hardwareprodukt und dessen Datenfernverarbeitungslösungen, einschließlich Software- oder Hardwarekomponenten, die getrennt in den Verkehr gebracht werden; verbundenen Kosten übersteigen. Die Annahme von Spenden ohne Gewinnabsicht sollte nicht als Geschäftstätigkeit gelten.
Erwägungsgrund 16 Exemption for public administration entities
Produkte mit digitalen Elementen, die im Rahmen der Erbringung einer Dienstleistung bereitgestellt werden, für die eine Gebühr ausschließlich zur Deckung der tatsächlichen Kosten erhoben wird, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb dieses Dienstes stehen, wie dies bei bestimmten Produkten mit digitalen Elementen der Fall sein kann, die von Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung bereitgestellt werden, sollten nicht allein aus diesen Gründen als Bestandteil einer Geschäftstätigkeit im Sinne dieser Verordnung angesehen werden. Darüber hinaus sollten Produkte mit digitalen Elementen, die von einer öffentlichen Verwaltungseinrichtung ausschließlich für ihren Eigenbedarf entwickelt oder geändert werden, nicht als auf dem Markt bereitgestellt im Sinne dieser Verordnung gelten.
Erwägungsgrund 92 Definition of 'production' for software (or non-tangible) products
Während die Herstellung materieller Produkte mit digitalen Elementen in der Regel einen erheblichen Aufwand während der gesamten Konzeptions-, Entwicklungs- und Herstellungsphase erfordert, konzentriert sich die Herstellung von Produkten mit digitalen Elementen in Form von Softwareden Teil eines elektronischen Informationssystems, der aus Computercode besteht; fast ausschließlich auf die Konzeption und Entwicklung, wogegen die Herstellungsphase eine untergeordnete Rolle spielt. Dennoch müssen Softwareprodukte oft noch kompiliert und zu Versionen zusammengefügt, gepackt, zum Herunterladen bereitgestellt oder auf physische Datenträger kopiert werden, bevor sie in den Verkehr gebracht werden. Bei der Anwendung der einschlägigen Konformitätsbewertungsmodule zur Überprüfung der Konformität des Produkts mit den in dieser Verordnung festgelegten grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen in der Konzeptions-, Entwicklungs- und Herstellungsphase sollten diese Tätigkeiten als dem Herstellungsprozess gleichkommende Tätigkeiten betrachtet werden.
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