Source: OJ L 2024/2847, 20.11.2024Current language: DE
- Cyber resilience for products with digital elements
Basic legislative acts
- CRA regulation
Artikel 2 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für auf dem Markt bereitgestellte Produkte mit digitalen Elementen, deren bestimmungsgemäßer Zweck oder vernünftigerweise vorhersehbare Verwendung eine direkte oder indirekte logische oder physische Datenverbindung mit einem Gerät oder Netz einschließt.
Diese Verordnung gilt nicht für Produkte mit digitalen Elementen, auf die folgende Rechtsakte der Union Anwendung finden:
Verordnung (EU) 2017/745,
Verordnung (EU) 2017/746,
Verordnung (EU) 2019/2144.
Diese Verordnung gilt nicht für Produkte mit digitalen Elementen, die nach der Verordnung (EU) 2018/1139 zertifiziert worden sind.
Diese Verordnung gilt nicht für Geräte, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(36)Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 146). fallen.
Die Anwendung dieser Verordnung auf Produkte mit digitalen Elementen, die unter andere Rechtsvorschriften der Union mit Anforderungen für alle oder einige der von den grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen in Anhang I abgedeckten Risiken fallen, kann eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn
eine solche Einschränkung oder ein solcher Ausschluss mit dem für diese Produkte geltenden allgemeinen Rechtsrahmen vereinbar ist und
mit den sektorspezifischen Vorschriften dasselbe Schutzniveau erreicht wird, wie es diese Verordnung gewährleistet, oder ein höheres.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 61 zur Ergänzung dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen sie die Notwendigkeit einer solchen Einschränkung oder eines solchen Ausschlusses feststellt und gegebenenfalls die betreffenden Produkte und Vorschriften sowie den Umfang der Einschränkung festlegt.
Diese Verordnung gilt nicht für Ersatzteile, die auf dem Markt bereitgestellt werden, um identische Komponenten in Produkten mit digitalen Elementen zu ersetzen, und die nach denselben Spezifikationen hergestellt werden wie die Bauteile, die sie ersetzen sollen.
Diese Verordnung gilt nicht für Produkte mit digitalen Elementen, die ausschließlich für Zwecke der nationalen Sicherheit oder für Verteidigungszwecke entwickelt oder geändert wurden, und auch nicht für Produkte, die speziell für die Verarbeitung von Verschlusssachen konzipiert sind.
Die in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen umfassen nicht die Bereitstellung von Informationen, deren Offenlegung wesentlichen Interessen der Mitgliedstaaten im Bereich der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Sicherheit oder der Verteidigung zuwiderlaufen würde.
Relevant recitals
Erwägungsgrund 3 Existing horizontal rules do not directly cover products
Das geltende einschlägige Unionsrecht umfasst mehrere horizontale Vorschriften, die bestimmte Aspekte der Cybersicherheit aus unterschiedlichen Blickwinkeln regeln, darunter auch Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit der digitalen Lieferkette. Das bestehende Unionsrecht in Bezug auf die Cybersicherheit, wozu die Verordnung (EU) 2019/881 des Europäischen Parlaments und des Rates(3)Verordnung (EU) 2019/881 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die ENISA (Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit) und über die Zertifizierung der Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 526/2013 (Rechtsakt zur Cybersicherheit) (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 15). und die Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates(4)Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und der Richtlinie (EU) 2018/1972 sowie zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2016/1148 (NIS-2-Richtlinie) (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 80). gehören, enthält jedoch keine unmittelbar verbindlichen Anforderungen an die Sicherheit von Produkten mit digitalen Elementen.
Erwägungsgrund 9 Consider a wide scope of products
Alle Produkte mit digitalen Elementen, die in ein größeres elektronisches Informationssystem integriert oder mit ihm verbunden sind, können unter bestimmten Umständen böswilligen Akteuren als Angriffsvektor dienen. Folglich kann selbst eine als weniger kritisch geltende Hardware und Software eine erste Kompromittierung eines Geräts oder Netzes erleichtern und es böswilligen Akteuren ermöglichen, sich privilegierten Zugriff auf einem System zu verschaffen oder sich systemübergreifend zu bewegen. Die Hersteller sollten daher dafür sorgen, dass alle Produkte mit digitalen Elementen im Einklang mit den in dieser Verordnung festgelegten grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen konzipiert und entwickelt werden. Die Pflicht bezieht sich sowohl auf Produkte, die physisch über Hardware-Schnittstellen verbunden werden können, als auch auf Produkte, die logisch verbunden werden, z. B. über Netzwerksockets, Pipes, Dateien, Anwendungsprogrammierschnittstellen oder andere Arten von Software-Schnittstellen. Da sich Cyberbedrohungen über verschiedene Produkte mit digitalen Elementen verbreiten können, ehe ein bestimmtes Ziel erreicht wird, z. B. durch Verkettung mehrerer ausnutzbarer Schwachstellen, sollten die Hersteller auch die Cybersicherheit jener Produkte mit digitalen Elementen sicherstellen, die nur indirekt mit anderen Geräten oder Netzen verbunden sind.
Erwägungsgrund 14 Without prejudice to national security
Diese Verordnung sollte im Einklang mit dem Unionsrecht die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Gewährleistung der nationalen Sicherheit unberührt lassen. Die Mitgliedstaaten sollten Produkte mit digitalen Elementen, die für Zwecke der nationalen Sicherheit oder Verteidigung beschafft oder verwendet werden, zusätzlichen Vorgaben unterwerfen können, sofern diese Vorgaben mit den im Unionsrecht festgelegten Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Einklang stehen.
Erwägungsgrund 15 Scope limited to commercial activity
Diese Verordnung gilt für Wirtschaftsakteure nur in Bezug auf Produkte mit digitalen Elementen, die auf dem Markt bereitgestellt werden, d. h., die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt geliefert werden. Eine Lieferung im Zusammenhang mit einer Geschäftstätigkeit ist möglicherweise nicht nur dadurch gekennzeichnet, dass für ein Produkt mit digitalen Elementen ein Preis verlangt wird, sondern auch dadurch, dass für technische Unterstützungsleistungen ein Entgelt verlangt wird, das nicht nur der Deckung der tatsächlichen Kosten dient, dass eine Gewinnerzielungsabsicht besteht, beispielsweise durch Bereitstellung einer Softwareplattform, über die der Hersteller andere Dienste gewinnorientiert anbietet, oder dass als Bedingung für die Nutzung die Verarbeitung personenbezogener Daten zu anderen Zwecken als der alleinigen Verbesserung der Sicherheit, Kompatibilität oder Interoperabilität der Software verlangt wird oder dass Spenden angenommen werden, die die mit der Konzeption, Entwicklung und Bereitstellung eines Produkts mit digitalen Elementen verbundenen Kosten übersteigen. Die Annahme von Spenden ohne Gewinnabsicht sollte nicht als Geschäftstätigkeit gelten.
Erwägungsgrund 16 Exemption for public administration entities
Produkte mit digitalen Elementen, die im Rahmen der Erbringung einer Dienstleistung bereitgestellt werden, für die eine Gebühr ausschließlich zur Deckung der tatsächlichen Kosten erhoben wird, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb dieses Dienstes stehen, wie dies bei bestimmten Produkten mit digitalen Elementen der Fall sein kann, die von Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung bereitgestellt werden, sollten nicht allein aus diesen Gründen als Bestandteil einer Geschäftstätigkeit im Sinne dieser Verordnung angesehen werden. Darüber hinaus sollten Produkte mit digitalen Elementen, die von einer öffentlichen Verwaltungseinrichtung ausschließlich für ihren Eigenbedarf entwickelt oder geändert werden, nicht als auf dem Markt bereitgestellt im Sinne dieser Verordnung gelten.
Erwägungsgrund 25 Exemptions for medical devices
Die Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates(9)Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1). enthält Vorschriften für Medizinprodukte und die Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates(10)Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176). enthält Vorschriften für In-vitro-Diagnostika. Diese Verordnungen dienen der Bewältigung von Cybersicherheitsrisiken und folgen besonderen Ansätzen, die auch dieser Verordnung zugrunde liegen. Insbesondere enthalten die Verordnungen (EU) 2017/745 und (EU) 2017/746 grundlegende Anforderungen an Medizinprodukte, die mittels eines elektronischen Systems funktionieren oder die selbst Software sind. Bestimmte nicht eingebettete Software und der gesamte Lebenszyklusansatz werden ebenfalls von diesen Verordnungen erfasst. Nach diesen Anforderungen müssen die Hersteller bei der Entwicklung und Konstruktion ihrer Produkte Risikomanagementgrundsätze anwenden und dazu Anforderungen an IT-Sicherheitsmaßnahmen sowie entsprechende Konformitätsbewertungsverfahren festlegen. Darüber hinaus gibt es seit Dezember 2019 spezifische Leitlinien zur Cybersicherheit von Medizinprodukten, die den Herstellern von Medizinprodukten und In-vitro-Diagnostika Orientierungen für die Einhaltung aller einschlägigen grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang I dieser Verordnungen in Bezug auf die Cybersicherheit an die Hand geben. Produkte mit digitalen Elementen, die unter eine dieser Verordnungen fallen, sollten daher nicht von der vorliegenden Verordnung erfasst werden.
Erwägungsgrund 26 Exemptions for national security
Produkte mit digitalen Elementen, die ausschließlich für Zwecke der nationalen Sicherheit oder für Verteidigungszwecke entwickelt oder verändert werden, oder Produkte, die speziell für die Verarbeitung von Verschlusssachen konzipiert sind, fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung. Die Mitgliedstaaten sind aufgefordert, mit Blick auf diese Produkte für das gleiche oder ein höheres Schutzniveau als für die Produkte zu sorgen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.
Erwägungsgrund 27 Exemptions for vehicles
Mit der Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates(11)Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge im Hinblick auf ihre allgemeine Sicherheit und den Schutz der Fahrzeuginsassen und von ungeschützten Verkehrsteilnehmern, zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 78/2009, (EG) Nr. 79/2009 und (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 631/2009, (EU) Nr. 406/2010, (EU) Nr. 672/2010, (EU) Nr. 1003/2010, (EU) Nr. 1005/2010, (EU) Nr. 1008/2010, (EU) Nr. 1009/2010, (EU) Nr. 19/2011, (EU) Nr. 109/2011, (EU) Nr. 458/2011, (EU) Nr. 65/2012, (EU) Nr. 130/2012, (EU) Nr. 347/2012, (EU) Nr. 351/2012, (EU) Nr. 1230/2012 und (EU) 2015/166 der Kommission (ABl. L 325 vom 16.12.2019, S. 1). sind Anforderungen an die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen sowie von Systemen und Bauteilen für diese Fahrzeuge festgelegt und bestimmte Cybersicherheitsanforderungen eingeführt worden, auch in Bezug auf den Betrieb eines zertifizierten Cybersicherheitsmanagementsystems, Software-Aktualisierungen, welche die Strategien und Verfahren der Organisationen für den Umgang mit Cybersicherheitsrisiken über dem gesamten Lebenszyklus von Fahrzeugen, Ausrüstungen und Diensten im Einklang mit den geltenden Regelungen der Vereinten Nationen über technische Spezifikationen und Cybersicherheit, insbesondere die UN-Regelung Nr. 155 — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich der Cybersicherheit und des Cybersicherheitsmanagementsystems(12)ABl. L 82 vom 9.3.2021, S. 30., umfassen und spezifische Konformitätsbewertungsverfahren vorsehen. Im Bereich der Luftfahrt besteht das Hauptziel der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates(13)Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1). in der Festlegung und Aufrechterhaltung eines hohen einheitlichen Niveaus der Flugsicherheit in der Union. Die Verordnung schafft einen Rahmen für grundlegende Anforderungen an die Lufttüchtigkeit luftfahrttechnischer Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen, einschließlich Software, die Pflichten zum Schutz vor Bedrohungen der Informationssicherheit umfasst. Mit dem Zertifizierungsverfahren nach der Verordnung (EU) 2018/1139 wird die mit der vorliegenden Verordnung angestrebte Vertrauenswürdigkeit sichergestellt. Produkte mit digitalen Elementen, die unter die Verordnung (EU) 2019/2144 fallen, und Produkte, die nach der Verordnung (EU) 2018/1139 zertifiziert worden sind, sollten daher nicht den in der vorliegenden Verordnung festgelegten grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen und Konformitätsbewertungsverfahren unterliegen.
Erwägungsgrund 28 Limitations and exemptions with regards to future legislation
In dieser Verordnung werden horizontale Cybersicherheitsvorschriften festgelegt, die nicht speziell für bestimmte Branchen oder bestimmte Produkte mit digitalen Elementen gelten sollen. Dennoch könnten branchen- oder produktspezifische Unionsvorschriften mit denen Anforderungen eingeführt werden, die sich auf alle oder einige der Risiken beziehen, die von den in dieser Verordnung festgelegten grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen abgedeckt werden. Die Anwendung dieser Verordnung auf Produkte mit digitalen Elementen, die unter andere Unionsvorschriften mit Anforderungen in Bezug auf alle oder einige der von den grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen dieser Verordnung abgedeckten Risiken fallen, kann in solchen Fällen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, sofern die Einschränkung oder der Ausschluss mit dem für diese Produkte geltenden allgemeinen Rechtsrahmen vereinbar ist und mit den branchenspezifischen Vorschriften zumindest dasselbe Schutzniveau erreicht wird, wie es diese Verordnung gewährleistet. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung im Hinblick auf die Festlegung solcher Produkte und Vorschriften zu erlassen. In Bezug auf bestehendes Unionsrecht, für das solche Einschränkungen oder Ausschlüsse gelten sollten, enthält diese Verordnung besondere Bestimmungen, um ihr Verhältnis zu diesem Unionsrecht zu präzisieren.
Erwägungsgrund 29 Exemptions for spare parts
Damit auf dem Markt bereitgestellte Produkte mit digitalen Elementen wirksam repariert werden können und ihre Lebensdauer verlängert wird, sollte eine Ausnahme für Ersatzteile vorgesehen werden. Diese Ausnahme sollte sowohl für Ersatzteile gelten, die der Reparatur von Altprodukten dienen, die vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung zur Verfügung gestellt wurden, als auch für Ersatzteile, die bereits ein Konformitätsbewertungsverfahren gemäß dieser Verordnung durchlaufen haben.
Erwägungsgrund 30 Relation to the radio equipment directive (RED)
Nach der Delegierten Verordnung (EU) 2022/30 der Kommission(14)Delegierte Verordnung (EU) 2022/30 der Kommission vom 29. Oktober 2021 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Anwendung der grundlegenden Anforderungen, auf die in Artikel 3 Absatz 3 Buchstaben d, e und f der Richtlinie Bezug genommen wird (ABl. L 7 vom 12.1.2022, S. 6). gelten die grundlegenden Anforderungen gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d, Buchstabe e und Buchstabe f der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(15)Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 62)., die sich auf schädliche Auswirkungen auf das Netz und missbräuchliche Nutzung von Netzressourcen, personenbezogene Daten und Privatsphäre sowie Betrug beziehen, für bestimmte Funkanlagen. Der Durchführungsbeschluss C(2022) 5637 der Kommission vom 5. August 2022 über einen Normungsauftrag an das Europäische Komitee für Normung und das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung enthält Anforderungen für die Entwicklung spezifischer Normen, in denen präzisiert wird, wie diese drei grundlegenden Anforderungen zu behandeln sind. Die in dieser Verordnung festgelegten grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen umfassen alle Elemente der grundlegenden Anforderungen gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstaben d, e und f der Richtlinie 2014/53/EU. Darüber hinaus stehen die in dieser Verordnung festgelegten grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen im Einklang mit den Zielen der Anforderungen an die spezifischen Normen, die in diesem Normungsauftrag vorgesehenen sind. Wenn die Kommission die Delegierte Verordnung (EU) 2022/30 aufhebt oder ändert, sodass sie für bestimmte von der vorliegenden Verordnung erfasste Produkte nicht mehr gilt, so sollten daher dann die Kommission und die europäischen Normungsorganisationen bei der Ausarbeitung und Entwicklung harmonisierter Normen die Normungsarbeiten, die im Rahmen des Durchführungsbeschlusses C(2022) 5637 durchgeführt werden, berücksichtigen, um die Durchführung der vorliegenden Verordnung zu erleichtern. Während des Übergangszeitraums für die Anwendung dieser Verordnung sollte die Kommission den Herstellern, die dieser Verordnung und auch der Delegierten Verordnung (EU) 2022/30 unterliegen, Leitlinien an die Hand geben, um den Nachweis der Einhaltung beider Verordnungen zu erleichtern.
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