Source: OJ L 2024/2847, 20.11.2024

Current language: DE

Artikel 21 Fälle, in denen die Pflichten der Hersteller auch für Einführer und Händler gelten


Ein Einführer oder Händler gilt für die Zwecke dieser Verordnung als Hersteller und unterliegt den in den Artikeln 13 und 14 genannten Pflichten, wenn dieser Einführer oder Händler ein Produkt mit digitalen Elementen unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in den Verkehr bringt oder eine wesentliche Änderung an einem bereits in den Verkehr gebrachten Produkt mit digitalen Elementen vornimmt.

We're continuously improving our platform to serve you better.

Your feedback matters! Let us know how we can improve.

Found a bug?

Springflod is a Swedish boutique consultancy firm specialising in cyber security within the financial services sector.

We offer professional services concerning information security governance, risk and compliance.

Crafted with ❤️ by Springflod