Source: OJ L 2024/2847, 20.11.2024Current language: DE
- Cyber resilience for products with digital elements
Basic legislative acts
- CRA regulation
Artikel 24 Pflichten der Verwalter quelloffener Software
Verwalter quelloffener Software entwickeln und dokumentieren auf überprüfbare Weise eine Cybersicherheitsstrategie, um die Entwicklung eines sicheren Produkts mit digitalen Elementen sowie einen wirksamen Umgang mit Schwachstellen durch die Entwickler dieses Produkts zu fördern. Diese Strategie fördert auch die freiwillige Meldung von Schwachstellen gemäß Artikel 15 durch die Entwickler dieses Produkts und trägt den Besonderheiten des Verwalters quelloffener Software und den rechtlichen und organisatorischen Vorkehrungen, denen er unterliegt, Rechnung. Diese Strategie umfasst insbesondere Aspekte im Zusammenhang mit der Dokumentation, Behebung und Beseitigung von Schwachstellen und fördert den Austausch von Informationen über aufgedeckte Schwachstellen innerhalb der Open-Source-Gemeinschaft.
Verwalter quelloffener Software arbeiten auf deren Verlangen mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen, um die Cybersicherheitsrisiken zu mindern, die von einem Produkt mit digitalen Elementen ausgehen, das als freie und quelloffene Software gilt.
Auf begründetes Verlangen einer Marktüberwachungsbehörde übermitteln Verwalter quelloffener Software dieser Behörde in einer für diese Behörde leicht verständlichen Sprache die in Absatz 1 genannten Unterlagen in Papierform oder in elektronischer Form.
Die in Artikel 14 Absatz 1 festgelegten Verpflichtungen gelten für Verwalter quelloffener Software, soweit sie an der Entwicklung der Produkte mit digitalen Elementen beteiligt sind. Die in Artikel 14 Absätze 3 und 8 festgelegten Verpflichtungen gelten für Verwalter quelloffener Software, soweit schwerwiegende Sicherheitsvorfälle, die sich auf die Sicherheit von Produkten mit digitalen Elementen auswirken, Netz- und Informationssysteme beeinträchtigen, die von den Verwaltern quelloffener Software für die Entwicklung solcher Produkte bereitgestellt werden.
Relevant recitals
Erwägungsgrund 17 Application considering free and open-source software
Software und Daten, die offen geteilt werden und die Nutzer frei abrufen, nutzen, verändern und weiter verteilen können, auch in veränderter Form, können zu Forschung und Innovation auf dem Markt beitragen. Zur Förderung der Entwicklung und des Einsatzes von freier und quelloffener Software, insbesondere durch Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen, einschließlich Start-up-Unternehmen, Einzelpersonen, gemeinnützige Organisationen und akademische Forschungseinrichtungen, sollte bei der Anwendung dieser Verordnung auf Produkte mit digitalen Elementen, die als freie und quelloffene Software eingestuft und zum Vertrieb oder zur Nutzung im Rahmen einer Geschäftstätigkeit bereitgestellt werden, die Arten der verschiedenen Entwicklungsmodelle für Software berücksichtigt werden, die im Rahmen von Lizenzen für freie und quelloffene Software vertrieben und entwickelt wird.
Erwägungsgrund 18 Definition of free and open-source software
Unter freier und quelloffener Software ist eine Software zu verstehen, deren Quellcode offen geteilt wird und in deren Lizenz alle erforderlichen Rechte vorgesehen sind, um sie frei zugänglich, nutzbar, veränderbar und weiterverteilbar zu machen. Freie und quelloffene Software wird offen entwickelt, gepflegt und verteilt, auch über Online-Plattformen. In Bezug auf Wirtschaftsakteure, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, sollte nur freie und quelloffene Software, die auf dem Markt bereitgestellt und somit zum Vertrieb oder zur Nutzung im Rahmen einer Geschäftstätigkeit verfügbar gemacht wird, in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen. Die bloßen Umstände, unter denen das Produkt mit digitalen Elementen entwickelt wurde, oder die Art und Weise, wie die Entwicklung finanziert wurde, sollten daher bei der Bestimmung des kommerziellen oder nichtkommerziellen Charakters der entsprechenden Tätigkeit nicht berücksichtigt werden. Insbesondere sollte für die Zwecke dieser Verordnung und in Bezug auf die Wirtschaftsakteure, die in ihren Anwendungsbereich fallen, die Bereitstellung von Produkten mit digitalen Elementen, die als freie und quelloffene Software eingestuft und von ihren Herstellern nicht zu Geld gemacht werden, nicht als Geschäftstätigkeit betrachtet werden, damit sichergestellt ist, dass klar zwischen der Entwicklungs- und der Lieferphase unterschieden wird. Darüber hinaus sollte die Lieferung von Produkten mit digitalen Elementen, die als freie und quelloffene Softwarekomponenten eingestuft werden und zur Integration durch andere Hersteller in ihre eigenen Produkte mit digitalen Elementen bestimmt sind, nur dann als Bereitstellung auf dem Markt betrachtet werden, wenn die Komponente von ihrem ursprünglichen Hersteller zu Geld gemacht wird. Beispielsweise sollte allein der Umstand, dass ein Produkt quelloffener Software mit digitalen Elementen von den Herstellern finanziell unterstützt wird oder dass Hersteller zur Entwicklung eines solchen Produkts beitragen, für sich genommen nicht ausschlaggebend für die Feststellung sein, dass die Tätigkeit kommerzieller Art ist. Fernerhin sollte das bloße Vorhandensein regelmäßiger Veröffentlichungen von Versionen für sich genommen nicht zu der Schlussfolgerung führen, dass ein Produkt mit digitalen Elementen im Rahmen einer Geschäftstätigkeit geliefert wird. Schließlich sollte für die Zwecke dieser Verordnung die Entwicklung von Produkten mit digitalen Elementen, die als freie und quelloffene Software eingestuft werden, durch gemeinnützige Organisationen nicht als kommerzielle Tätigkeit betrachtet werden, sofern die Organisation so angelegt ist, dass sichergestellt ist, dass alle Einnahmen nach Abzug der Kosten zur Verwirklichung gemeinnütziger Ziele verwendet werden. Diese Verordnung gilt nicht für natürliche oder juristische Personen, die mit Quellcode zu Produkten mit digitalen Elementen beitragen, die als freie und quelloffene Software eingestuft sind und nicht ihrer Verantwortung unterliegen.
Erwägungsgrund 19 Regulatory regime for open-source software stewards
Angesichts der Bedeutung für die Cybersicherheit, die vielen Produkten mit digitalen Elementen zukommt, die als freie und quelloffene Software eingestuft sind und im Sinne dieser Verordnung veröffentlicht, aber nicht auf dem Markt bereitgestellt werden, sollten juristische Personen, die die Entwicklung solcher für kommerzielle Tätigkeiten bestimmte Produkte dauerhaft unterstützen und eine wichtige Rolle bei der Sicherstellung der Brauchbarkeit dieser Produkte spielen (Verwalter quelloffener Software), einer vereinfachten und maßgeschneiderten Regulierungsregelung unterworfen werden. Zu den Verwaltern quelloffener Software gehören bestimmte Stiftungen sowie Einrichtungen, die freie und quelloffene Software im wirtschaftlichen Kontext entwickeln und veröffentlichen, einschließlich gemeinnütziger Einrichtungen. Bei der Regulierung sollten ihre Besonderheiten und die Vereinbarkeit mit der Art der auferlegten Verpflichtungen berücksichtigt werden. Es sollten nur Produkte mit digitalen Elementen abgedeckt sein, die als freie und quelloffene Software gelten und letztlich für kommerzielle Tätigkeiten wie die Integration in kommerzielle Dienste oder kostenpflichtige Produkte mit digitalen Elementen bestimmt sind. Für die Zwecke dieser Regulierungsregelung umfasst die beabsichtigte Integration in kostenpflichtige Produkte mit digitalen Elementen Fälle, in denen die Hersteller, die eine Komponente in ihre eigenen Produkte mit digitalen Elementen integrieren, entweder regelmäßig zur Entwicklung dieser Komponente beitragen oder regelmäßige finanzielle Unterstützung leisten, um die Kontinuität eines Softwareprodukts sicherzustellen. Die dauerhafte Unterstützung der Entwicklung eines Produkts mit digitalen Elementen umfasst unter anderem das Hosting und die Verwaltung von Plattformen für die Zusammenarbeit bei der Softwareentwicklung, das Hosting von Quellcode oder Software, das Verwalten oder Administrieren von Produkten mit digitalen Elementen, die als freie und quelloffene Software eingestuft sind, sowie die Steuerung der Entwicklung solcher Produkte. Da in der vereinfachten und maßgeschneiderten Regulierungsregelung für Verwalter quelloffener Software nicht dieselben Verpflichtungen wie für Hersteller im Rahmen dieser Verordnung vorgesehen sind, sollte es ihnen nicht gestattet sein, die CE-Kennzeichnung auf Produkten mit digitalen Elementen, deren Entwicklung sie unterstützen, anzubringen.
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