Source: OJ L 2024/2847, 20.11.2024Current language: DE
- Cyber resilience for products with digital elements
Basic legislative acts
- CRA regulation
Artikel 26 Leitlinien
Um die Durchführung zu erleichtern und ihre Kohärenz sicherzustellen, veröffentlicht die Kommission Leitlinien, um die Wirtschaftsakteure bei der Anwendung dieser Verordnung zu unterstützen, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf der Erleichterung der Einhaltung durch Kleinstunternehmen und kleine und mittlere Unternehmen liegt.
Beabsichtigt die Kommission, Leitlinien gemäß Absatz 1 bereitzustellen, so geht sie mindestens auf folgende Aspekte ein:
den Anwendungsbereich dieser Verordnung mit besonderem Schwerpunkt auf Datenfernverarbeitungslösungen und freier und quelloffener Software,
die Anwendung von Unterstützungszeiträumen in Bezug auf bestimmte Kategorien von Produkten mit digitalen Elementen;
Leitlinien für Hersteller, die dieser Verordnung unterliegen und auch anderen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union als dieser Verordnung oder anderen damit zusammenhängenden Rechtsakten der Union unterliegen;
den Begriff der wesentlichen Änderung.
Die Kommission führt ferner eine leicht zugängliche Liste der gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte.
Bei der Ausarbeitung der Leitlinien gemäß diesem Artikel konsultiert die Kommission die einschlägigen Interessenträger.
Relevant recitals
Erwägungsgrund 6 Guidance to assist economic operators
Die Kommission sollte Leitlinien bereitstellen, um die Wirtschaftsakteure, insbesondere Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen, bei der Anwendung dieser Verordnung zu unterstützen. Diese Leitlinien sollten unter anderem den Anwendungsbereich dieser Verordnung, insbesondere die Datenfernverarbeitung und ihre Auswirkungen auf die Entwickler freier und quelloffener Software, die Anwendung der Kriterien zur Festlegung von Unterstützungszeiträumen für Produkte mit digitalen Elementen, das Zusammenspiel dieser Verordnung und anderer Rechtsvorschriften der Union und die Frage, was den Begriff der wesentlichen Änderung darstellt, abdecken.
Erwägungsgrund 38 Serial manufacturing, subsequent modifications and repairs
Damit Produkte mit digitalen Elementen beim Inverkehrbringen keine Cybersicherheitsrisiken für Personen und Organisationen darstellen, sollten für solche Produkte grundlegende Cybersicherheitsanforderungen festgelegt werden. Diese grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen, einschließlich der Anforderungen an das Schwachstellenmanagement, gelten für jedes einzelne Produkt mit digitalen Elementen, wenn es in den Verkehr gebracht wird, unabhängig davon, ob das Produkt mit digitalen Elementen als Einzelstück oder in Serie hergestellt wird. So sollte beispielsweise bei einer Produktart jedes einzelne Produkt mit digitalen Elementen alle verfügbaren Sicherheits-Patches oder Aktualisierungen zur Behebung relevanter Sicherheitsprobleme erhalten haben, wenn es in den Verkehr gebracht wird. Werden solche Produkte mit digitalen Elementen nachträglich physisch oder digital in einer Weise verändert, die vom Hersteller in der ursprünglichen Risikobewertung nicht vorgesehen ist und die dazu führen kann, dass sie die einschlägigen grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen nicht mehr erfüllen, sollte die Veränderung als wesentlich betrachtet werden. Beispielsweise könnten Reparaturen den Wartungsarbeiten gleichgestellt werden, sofern sie ein bereits in den Verkehr gebrachtes Produkt mit digitalen Elementen nicht so verändern, dass die Konformität mit den geltenden Anforderungen beeinträchtigt oder die Zweckbestimmung, für die das Produkt geprüft wurde, verändert werden kann.
Erwägungsgrund 39 Guidance on substantial modifications
Wie bei physischen Reparaturen oder Änderungen sollte ein Produkt mit digitalen Elementen als durch eine Softwareänderung wesentlich geändert gelten, wenn die Softwareaktualisierung die Zweckbestimmung des Produkts ändert und diese Änderungen vom Hersteller in der ursprünglichen Risikobewertung nicht vorhergesehen wurden, oder wenn sich die Art der Gefahr geändert oder sich das Cybersicherheitsrisiko aufgrund der Softwareaktualisierung erhöht hat und die aktualisierte Version des Produkts auf dem Markt bereitgestellt wird. Wenn eine Sicherheitsaktualisierung, mit der das Cybersicherheitsrisiko eines Produkts mit digitalen Elementen verringert werden soll, die Zweckbestimmung eines Produkts mit digitalen Elementen nicht verändert, gilt sie nicht als wesentliche Änderung. Dies schließt in der Regel Fälle ein, in denen eine Sicherheitsaktualisierung nur geringfügige Anpassungen des Quellcodes nach sich zieht. Dies könnte zum Beispiel der Fall sein, wenn mit einer Sicherheitsaktualisierung eine bekannte Schwachstelle behoben wird, auch durch Änderung der Funktionen oder der Leistung eines Produkts mit digitalen Elementen zu dem alleinigen Zweck, das Cybersicherheitsrisiko zu senken. Ebenso sollte eine geringfügige Aktualisierung der Funktionalitäten, etwa eine visuelle Verbesserung oder die Hinzufügung neuer Sprachen oder neuer Piktogramme zur Benutzeroberfläche, im Allgemeinen nicht als wesentliche Änderungen betrachtet werden. Umgekehrt sollte eine Funktionsaktualisierung die die ursprünglich beabsichtigten Funktionen oder die Art oder Leistung eines Produkts mit digitalen Elementen verändert und die oben genannten Kriterien erfüllt, als wesentliche Änderung betrachtet werden, da das Hinzufügen neuer Funktionen in der Regel zu einer größeren Angriffsfläche führt und damit das Cybersicherheitsrisiko erhöht. Dies könnte zum Beispiel der Fall sein, wenn einer Anwendung ein neues Eingabeelement hinzugefügt wird, sodass der Hersteller für eine adäquate Eingabevalidierung sorgen muss. Bei der Beurteilung, ob eine Funktionsaktualisierung als wesentliche Änderung anzusehen ist, spielt es keine Rolle, ob sie als separate Aktualisierung oder in Kombination mit einer Sicherheitsaktualisierung bereitgestellt wird. Die Kommission sollte Leitlinien zur Bestimmung dessen herausgeben, was eine wesentliche Änderung ist.
Erwägungsgrund 40 Support period and security updates
In Anbetracht des der Softwareentwicklung innewohnenden Wiederholungscharakters sollten Hersteller, die aufgrund einer späteren wesentlichen Änderung an dem Produkt neue Versionen eines Softwareprodukts in den Verkehr gebracht haben, die Möglichkeit haben, während des Unterstützungszeitraums nur für die Version des Softwareprodukts, die sie zuletzt in den Verkehr gebracht haben, Sicherheitsaktualisierungen anzubieten. Dazu sollten sie nur dann berechtigt sein, wenn die Nutzer der einschlägigen früheren Produktversionen Zugang zu der zuletzt in den Verkehr gebrachten Produktversion haben und ihnen keine zusätzlichen Kosten für die Anpassung der Hardware- oder Softwareumgebung, in der sie das Produkt betreiben, entstehen. Das könnte beispielsweise der Fall sein, wenn eine Aufrüstung des Desktop-Betriebssystems keine neue Hardware erfordert, z. B. eine schnellere Zentraleinheit oder mehr Speicher. Dessen ungeachtet sollte der Hersteller während des Unterstützungszeitraums weiterhin sonstige Anforderungen an die Behandlung von Schwachstellen erfüllen und etwa über eine Strategie zur abgestimmten Offenlegung von Schwachstellen verfügen oder Vorkehrungen getroffen haben, um den Informationsaustausch über potenzielle Schwachstellen für alle nachfolgenden, wesentlich geänderten Versionen des in den Verkehr gebrachten Softwareprodukts zu erleichtern. Die Hersteller sollten die Möglichkeit haben, geringfügige Sicherheits- oder Funktionsaktualisierungen, die keine wesentliche Änderung darstellen, nur für die letzte Version oder Unterversion eines Softwareprodukts, das nicht wesentlich geändert wurde, bereitzustellen. Gleichzeitig sollte der Hersteller in Fällen, in denen ein Hardwareprodukt wie ein Smartphone nicht mit der neuesten Version des Betriebssystems kompatibel ist, mit dem es ursprünglich geliefert wurde, während des Unterstützungszeitraums zumindest für die letzte kompatible Version des Betriebssystems weiterhin Sicherheitsaktualisierungen bereitstellen.
Erwägungsgrund 41 Verification of compliance after substantial modification
Im Einklang mit dem allgemein anerkannten Konzept der wesentlichen Änderung von Produkten, für die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union gelten, ist es angebracht, wenn eine wesentliche Änderung eintritt, die sich auf die Konformität eines Produkts mit digitalen Elementen mit dieser Verordnung auswirken könnte, oder wenn sich die Zweckbestimmung dieses Produkts ändert, die Konformität des Produkts mit digitalen Elementen zu überprüfen und es gegebenenfalls einer neuen Konformitätsbewertung zu unterziehen. Wenn der Hersteller eine Konformitätsbewertung unter Beteiligung eines Dritten durchführt, sollte eine Veränderung, die zu einer wesentlichen Änderung führen könnte, dem Dritten mitgeteilt werden.
Erwägungsgrund 42 Substantial modification via refurbishment, maintenance and repair
Wird ein Produkt mit digitalen Elementen einer „Überholung“, „Wartung“ und „Reparatur“ im Sinne des Artikels 2 Nummern 18, 19 und 20 der Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates(19)Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG (ABl. L, 2024/1781, 28.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj). unterzogen, führt dies nicht unbedingt zu einer wesentlichen Änderung des Produkts, wenn z. B. die Zweckbestimmung und die Funktionen nicht geändert werden und das Risikoniveau gleich bleibt. Die Aufrüstung eines Produkts mit digitalen Elementen durch den Hersteller könnte jedoch zu Änderungen in der Konzeption und Entwicklung des Produkts führen und sich daher auf seine Zweckbestimmung und die Konformität mit den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen auswirken.
Erwägungsgrund 45 Core functionality of important products
Wichtige Produkte mit digitalen Elementen, auf die in dieser Verordnung Bezug genommen wird, sollten als Produkte verstanden werden, die die Kernfunktion einer in dieser Verordnung festgelegten Kategorie wichtiger Produkte mit digitalen Elementen aufweisen. So werden in dieser Verordnung beispielsweise Kategorien wichtiger Produkte mit digitalen Elementen festgelegt, die durch ihre Kernfunktion als Firewalls oder Intrusion-Detection-Systeme oder Intrusion-Prevention-Systeme der Klasse II definiert werden. Folglich unterliegen Firewalls und Intrusion-Detection-Systeme und Intrusion-Prevention-Systeme einer obligatorischen Konformitätsbewertung durch Dritte. Dies gilt nicht für andere Produkte mit digitalen Elementen, die nicht als wichtige Produkte mit digitalen Elementen eingestuft sind und die Firewalls oder Intrusion-Detection-Systeme oder Intrusion-Prevention-Systeme enthalten können. Die Kommission sollte einen Durchführungsrechtsakt erlassen, um die technische Beschreibung der Kategorien wichtiger Produkte mit digitalen Elementen, die unter die Klassen I und II gemäß dieser Verordnung fallen, zu präzisieren.
Erwägungsgrund 59 Determining the support period
Um für die Sicherheit von Produkten mit digitalen Elementen nach ihrem Inverkehrbringen zu sorgen, sollten die Hersteller den Unterstützungszeitraum festlegen, der der voraussichtlichen Nutzungsdauer des Produkts mit digitalen Elementen Rechnung tragen sollte. Bei der Festlegung eines Unterstützungszeitraums sollte ein Hersteller insbesondere die berechtigten Erwartungen der Nutzer, die Art des Produkts sowie das einschlägige Unionsrecht zur Festlegung der Lebensdauer von Produkten mit digitalen Elementen berücksichtigen. Die Hersteller sollten auch andere relevante Faktoren berücksichtigen können. Die Kriterien sollten so angewandt werden, dass die Verhältnismäßigkeit bei der Festlegung der Unterstützungszeiträume gegeben ist. Auf Anfrage sollte ein Hersteller den Marktüberwachungsbehörden die Informationen zur Verfügung stellen, die bei der Festlegung des Unterstützungszeitraums eines Produkts mit digitalen Elementen berücksichtigt wurden.
Erwägungsgrund 60 Minimum support period
Der Unterstützungszeitraum, für den der Hersteller die wirksame Behandlung von Schwachstellen gewährleistet, sollte mindestens fünf Jahre betragen, es sei denn, die Lebensdauer des Produkts mit digitalen Elementen beträgt weniger als fünf Jahre; in diesem Fall sollte der Hersteller die Behandlung von Schwachstellen für die entsprechende Lebensdauer sicherstellen. Wenn nach vernünftigem Ermessen davon auszugehen ist, dass das Produkt mit digitalen Elementen länger als fünf Jahre verwendet wird, wie dies häufig bei Hardwarekomponenten wie Hauptplatinen oder Mikroprozessoren, bei Netzwerkgeräten wie Routern, Modems oder Switches sowie bei Software wie Betriebssystemen oder Videobearbeitungstools der Fall ist, sollten die Hersteller dementsprechend längere Unterstützungszeiträume sicherstellen. Insbesondere Produkte mit digitalen Elementen, die für die Verwendung in industriellen Umgebungen bestimmt sind, wie etwa industrielle Steuerungssysteme, werden häufig über deutlich längere Zeiträume hinweg verwendet. Ein Hersteller sollte nur dann einen Unterstützungszeitraum von weniger als fünf Jahren festlegen können, wenn dies durch das Wesen des betreffenden Produkts mit digitalen Elementen gerechtfertigt ist und das Produkt voraussichtlich weniger als fünf Jahre in Verwendung sein wird; in diesem Fall sollte der Unterstützungszeitraum der erwarteten Nutzungsdauer entsprechen. Beispielsweise könnte die Lebensdauer einer Kontaktnachverfolgungs-App, die für die Nutzung während einer Pandemie bestimmt ist, auf die Dauer der Pandemie begrenzt werden. Darüber hinaus können einige Software-Anwendungen naturgemäß nur auf der Grundlage eines Abonnements zur Verfügung gestellt werden, insbesondere wenn die Anwendung nach Ablauf des Abonnements für den Nutzer nicht mehr zur Verfügung steht und folglich nicht mehr genutzt wird.
Erwägungsgrund 61 Release of source code after support period
Wenn bei Produkten mit digitalen Elementen das Ende des jeweiligen Unterstützungszeitraums erreicht ist, sollten die Hersteller in Erwägung ziehen, den Quellcode dieser Produkte mit digitalen Elementen entweder gegenüber anderen Unternehmen, die sich zu einer verlängerten Bereitstellung von Diensten zur Behandlung von Schwachstellen verpflichten, oder für die Öffentlichkeit freizugeben, damit Schwachstellen auch nach Ablauf des Unterstützungszeitraums behandelt werden können. Wenn Hersteller den Quellcode an andere Unternehmen weitergeben, sollten sie in der Lage sein, das Eigentumsrecht an dem Produkt mit digitalen Elementen zu schützen und die Weitergabe des Quellcodes an die Öffentlichkeit zu verhindern, etwa im Wege vertraglicher Vereinbarungen.
Erwägungsgrund 62 Harmonisation of support periods
Um sicherzustellen, dass die Hersteller in der gesamten Union vergleichbare Unterstützungszeiträume für vergleichbare Produkte mit digitalen Elementen festlegen, sollte die ADCO Statistiken über die von den Herstellern für Kategorien von Produkten mit digitalen Elementen festgelegten durchschnittlichen Unterstützungszeiträume veröffentlichen und Leitlinien herausgeben, in denen angemessene Unterstützungszeiträume für diese Kategorien angegeben sind. Darüber hinaus sollte die Kommission im Hinblick auf die Gewährleistung eines über den gesamten Binnenmarkt hinweg harmonisierten Ansatzes delegierte Rechtsakte erlassen können, um Mindestunterstützungszeiträume für bestimmte Produktkategorien festzulegen, wenn die von den Marktüberwachungsbehörden bereitgestellten Daten entweder darauf hindeuten, dass die von den Herstellern festgelegten Unterstützungszeiträume systematisch nicht den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien für die Festlegung der Unterstützungszeiträume entsprechen, oder darauf hindeuten, dass Hersteller aus verschiedenen Mitgliedstaaten ungerechtfertigt unterschiedliche Unterstützungszeiträume festlegen.
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