Source: OJ L 2024/2847, 20.11.2024Current language: DE
- Cyber resilience for products with digital elements
Basic legislative acts
- CRA regulation
Artikel 30 Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung
Die CE-Kennzeichnung ist gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf dem Produkt mit digitalen Elementen anzubringen. Falls die Art des Produkts mit digitalen Elementen dies nicht zulässt oder nicht rechtfertigt, wird die CE-Kennzeichnung auf der Verpackung und der dem Produkt mit digitalen Elementen beigefügten EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 28 angebracht. Bei Produkten mit digitalen Elementen in Form von Software wird die CE-Kennzeichnung entweder auf der EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 28 oder auf der das Softwareprodukt begleitenden Website angebracht. Im letzteren Fall muss der relevante Abschnitt der Website für Verbraucher leicht und direkt zugänglich sein.
Aufgrund der Art des Produkts mit digitalen Elementen kann die Höhe des daran angebrachten CE-Kennzeichens kleiner als 5 mm sein, sofern es weiterhin sichtbar und lesbar ist.
Die CE-Kennzeichnung wird vor dem Inverkehrbringen des Produkts mit digitalen Elementen angebracht. Ihr kann ein Piktogramm oder ein anderes Zeichen folgen, das auf ein besonderes Cybersicherheitsrisiko oder eine besondere Verwendung hinweist, die in den Durchführungsrechtsakten gemäß Absatz 6 festgelegt werden.
Auf die CE-Kennzeichnung folgt die Kennnummer der notifizierten Stelle, sofern diese an dem Konformitätsbewertungsverfahren auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung (auf der Grundlage von Modul H) gemäß Artikel 32 beteiligt ist.
Die Kennnummer der notifizierten Stelle wird entweder von der Stelle selbst oder nach ihren Anweisungen vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten angebracht.
Die Mitgliedstaaten bauen auf bestehenden Mechanismen auf, um eine ordnungsgemäße Durchführung des Systems der CE-Kennzeichnung sicherzustellen, und leiten im Fall einer missbräuchlichen Verwendung dieser Kennzeichnung angemessene Maßnahmen ein. Falls das Produkt mit digitalen Elementen auch unter andere Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union als diese Verordnung fällt, in denen die CE-Kennzeichnung ebenfalls vorgesehen ist, bedeutet die CE-Kennzeichnung, dass das Produkt auch die Anforderungen dieser anderen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union erfüllt.
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten technische Spezifikationen für Etiketten, Piktogramme oder andere Kennzeichen in Bezug auf die Sicherheit von Produkten mit digitalen Elementen, deren Unterstützungszeiträume sowie Mechanismen zur Förderung ihrer Verwendung und zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Sicherheit von Produkten mit digitalen Elementen festlegen. Bei der Ausarbeitung der Entwürfe von Durchführungsrechtsakten konsultiert die Kommission die einschlägigen Interessenträger und, falls sie bereits gemäß Artikel 52 Absatz 15 eingerichtet wurde, die ADCO. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 62 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Relevant recitals
Erwägungsgrund 36 CE marking
Produkte mit digitalen Elementen sollten grundsätzlich mit der CE-Kennzeichnung versehen sein, aus der ihre Konformität mit dieser Verordnung gut sichtbar, lesbar und dauerhaft hervorgeht, sodass sie frei im Binnenmarkt verkehren können. Die Mitgliedstaaten sollten für das Inverkehrbringen von Produkten mit digitalen Elementen, die den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen genügen und mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, keine ungerechtfertigten Hindernisse schaffen. Ferner sollten die Mitgliedstaaten nicht die Präsentation oder Verwendung eines Produkts mit digitalen Elementen, das dieser Verordnung nicht entspricht, bei Messen, Ausstellungen, Vorführungen oder ähnlichen Veranstaltungen, einschließlich Prototypen, verhindern, sofern das Produkt eine sichtbare Kennzeichnung aufweist, die deutlich darauf hinweist, dass das Produkt dieser Verordnung nicht entspricht und erst auf dem Markt bereitgestellt werden darf, wenn es dies tut.
Erwägungsgrund 89 Principles and rules regarding CE marking
Die CE-Kennzeichnung bringt die Konformität eines Produkts zum Ausdruck und ist das sichtbare Ergebnis eines ganzen Prozesses, der die Konformitätsbewertung im weiteren Sinne umfasst. Die allgemeinen Grundsätze für die CE-Kennzeichnung sind in der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(29)Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30). festgelegt. Die Vorschriften für die Anbringung der CE-Kennzeichnung auf Produkten mit digitalen Elementen sollten in der vorliegenden Verordnung festgelegt werden. Die CE-Kennzeichnung sollte die einzige Kennzeichnung sein, die die Übereinstimmung der Produkte mit digitalen Elementen mit den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen garantiert.
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