Source: OJ L 2024/2847, 20.11.2024Current language: DE
- Cyber resilience for products with digital elements
Basic legislative acts
- CRA regulation
Artikel 31 Technische Dokumentation
Die technische Dokumentation enthält alle einschlägigen Daten oder Einzelheiten darüber, wie der Hersteller sicherstellt, dass das Produkt mit digitalen Elementen und die vom Hersteller festgelegten Verfahren den grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen in Anhang I genügen. Sie enthält zumindest die in Anhang VII genannten Angaben.
Die technische Dokumentation wird vor dem Inverkehrbringen des Produkts mit digitalen Elementen erstellt und gegebenenfalls, zumindest während des Unterstützungszeitraums, laufend aktualisiert.
Bei Produkten mit digitalen Elementen gemäß Artikel 12, die auch anderen Rechtsakten der Union unterliegen, in denen eine technische Dokumentation vorgesehen ist, wird eine einzige technische Dokumentation erstellt, die die in Anhang VII genannten Informationen sowie die nach den anderen Rechtsakten der Union erforderlichen Informationen enthält.
Die technische Dokumentation und die Korrespondenz im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungsverfahren werden in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem die notifizierte Stelle ansässig ist, oder in einer von dieser Stelle zugelassenen Sprache abgefasst.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 61 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen diese Verordnung durch Hinzufügung von Elementen ergänzt wird, die in die technische Dokumentation gemäß Anhang VII aufzunehmen sind, um den technischen Entwicklungen und den Entwicklungen bei der Durchführung dieser Verordnung Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck bemüht sich die Kommission, sicherzustellen, dass der Verwaltungsaufwand für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen verhältnismäßig ist.
Relevant recitals
Erwägungsgrund 93 Simplified technical documentation
In Bezug auf Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen ist es zur Sicherstellung von Verhältnismäßigkeit angezeigt, die Verwaltungskosten zu senken, ohne das Maß an Cybersicherheit von Produkten mit digitalen Elementen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, oder das Vorliegen gleicher Wettbewerbsbedingungen zwischen den Herstellern zu beeinträchtigen. Daher sollte die Kommission ein vereinfachtes Formular für die technische Dokumentation erstellen, das auf die Bedürfnisse von Kleinst- und Kleinunternehmen zugeschnitten ist. Das von der Kommission angenommene vereinfachte Formular für die technische Dokumentation sollte alle anwendbaren Elemente im Zusammenhang mit der technischen Dokumentation gemäß dieser Verordnung abdecken und angeben, wie ein Kleinstunternehmen oder kleines Unternehmen die angeforderten Elemente in knapper Form bereitstellen kann, beispielsweise die Beschreibung der Gestaltung, Entwicklung und Herstellung des Produkts mit digitalen Elementen. Auf diese Weise würde das Formular dazu beitragen, die Verwaltungslast für die Einhaltung der Vorschriften zu verringern, indem den betroffenen Unternehmen Rechtssicherheit hinsichtlich des Umfangs und der Einzelheiten der bereitzustellenden Informationen geboten wird. Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen sollten die Option haben, die anwendbaren Elemente im Zusammenhang mit der technischen Dokumentation in umfassender Form vorzulegen und das ihnen zur Verfügung stehende vereinfachte technische Formular nicht zu verwenden.
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