Source: OJ L 2024/2847, 20.11.2024Current language: DE
- Cyber resilience for products with digital elements
Basic legislative acts
- CRA regulation
Artikel 33 Unterstützungsmaßnahmen für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen, einschließlich Start-up-Unternehmen
Die Mitgliedstaaten ergreifen gegebenenfalls die folgenden Maßnahmen, die auf die Bedürfnisse von Kleinst- und Kleinunternehmen zugeschnitten sind:
Organisation spezifischer Sensibilisierungs- und Schulungsmaßnahmen für die Anwendung dieser Verordnung,
Einrichtung eines speziellen Kommunikationskanals für Kleinst- und Kleinunternehmen sowie gegebenenfalls für lokale Behörden, um Beratung zur Durchführung dieser Verordnung zu leisten und Rückfragen zu klären,
Unterstützung von Prüf- und Konformitätsbewertungstätigkeiten, bei Bedarf auch mit Unterstützung des Europäischen Kompetenzzentrums für Cybersicherheit.
Die Mitgliedstaaten können, soweit erforderlich, Reallabore für Cyberresilienz einrichten. In solchen Reallaboren sind kontrollierte Prüfumgebungen für innovative Produkte mit digitalen Elementen vorgesehen, um deren Entwicklung, Entwurf, Validierung und Erprobung zum Zwecke der Einhaltung dieser Verordnung für einen begrenzten Zeitraum vor dem Inverkehrbringen zu erleichtern. Die Kommission und gegebenenfalls die ENISA können technische Unterstützung, Beratung und Instrumente für die Einrichtung und den Betrieb von Reallaboren bereitstellen. Die Reallabore werden unter direkter Aufsicht, Leitung und Unterstützung durch die Marktüberwachungsbehörden eingerichtet. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Marktüberwachungsbehörden über die Einrichtung eines Reallabors über die ADCO. Die Reallabore lassen die Aufsichts- und Abhilfebefugnisse der zuständigen Behörden unberührt. Die Mitgliedstaaten stellen einen offenen, fairen und transparenten Zugang zu Reallaboren sicher und erleichtern insbesondere Kleinst- und Kleinunternehmen, einschließlich Start-up-Unternehmen, den Zugang.
Im Einklang mit Artikel 26 stellt die Kommission Leitlinien für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen in Bezug auf die Durchführung dieser Verordnung bereit.
Die Kommission informiert über verfügbare finanzielle Unterstützung im Rechtsrahmen bestehender Unionsprogramme, um insbesondere Kleinst- und Kleinunternehmen finanziell zu entlasten.
Kleinst- und Kleinunternehmen können alle in Anhang VII genannten Elemente der technischen Dokumentation in einem vereinfachten Format vorlegen. Zu diesem Zweck legt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten das vereinfachte Formular für die technische Dokumentation fest, das auf die Bedürfnisse von Kleinst- und Kleinunternehmen zugeschnitten ist, einschließlich der Art und Weise, wie die in Anhang VII aufgeführten Elemente vorzulegen sind. Entscheidet sich ein Kleinst- oder ein Kleinunternehmen für eine vereinfachte Bereitstellung der in Anhang VII vorgeschriebenen Informationen, so verwendet es das in diesem Absatz genannte Formular. Die notifizierten Stellen akzeptieren dieses Formular für die Zwecke der Konformitätsbewertung.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 62 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Relevant recitals
Erwägungsgrund 93 Simplified technical documentation
In Bezug auf Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen ist es zur Sicherstellung von Verhältnismäßigkeit angezeigt, die Verwaltungskosten zu senken, ohne das Maß an Cybersicherheit von Produkten mit digitalen Elementen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, oder das Vorliegen gleicher Wettbewerbsbedingungen zwischen den Herstellern zu beeinträchtigen. Daher sollte die Kommission ein vereinfachtes Formular für die technische Dokumentation erstellen, das auf die Bedürfnisse von Kleinst- und Kleinunternehmen zugeschnitten ist. Das von der Kommission angenommene vereinfachte Formular für die technische Dokumentation sollte alle anwendbaren Elemente im Zusammenhang mit der technischen Dokumentation gemäß dieser Verordnung abdecken und angeben, wie ein Kleinstunternehmen oder kleines Unternehmen die angeforderten Elemente in knapper Form bereitstellen kann, beispielsweise die Beschreibung der Gestaltung, Entwicklung und Herstellung des Produkts mit digitalen Elementen. Auf diese Weise würde das Formular dazu beitragen, die Verwaltungslast für die Einhaltung der Vorschriften zu verringern, indem den betroffenen Unternehmen Rechtssicherheit hinsichtlich des Umfangs und der Einzelheiten der bereitzustellenden Informationen geboten wird. Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen sollten die Option haben, die anwendbaren Elemente im Zusammenhang mit der technischen Dokumentation in umfassender Form vorzulegen und das ihnen zur Verfügung stehende vereinfachte technische Formular nicht zu verwenden.
Erwägungsgrund 94 Promote innovation for microenterprises and small or medium-sized enterprises
Um Innovationen zu fördern und zu schützen, ist es wichtig, dass die Interessen von Herstellern, bei denen es sich um Kleinstunternehmen oder um kleine oder mittlere Unternehmen handelt, insbesondere von Kleinstunternehmen und Kleinunternehmen, einschließlich Start-up-Unternehmen, besondere Berücksichtigung finden. Zu diesem Zweck könnten die Mitgliedstaaten Initiativen entwickeln, die sich an Hersteller richten, bei denen es sich um Kleinstunternehmen oder kleine Unternehmen handelt, unter anderem in den Bereichen Schulung, Sensibilisierung, Kommunikation von Informationen, Tests, Konformitätsbewertung durch Dritte sowie Einrichtung von Reallaboren. Übersetzungskosten im Zusammenhang mit der verpflichtenden Dokumentation, beispielsweise der technischen Dokumentation, und den gemäß dieser Verordnung erforderlichen Informationen und Anweisungen für die Nutzer sowie mit der Kommunikation mit den Behörden können erhebliche Ausgaben für die Hersteller, insbesondere für Kleinhersteller, mit sich bringen. Daher sollten die Mitgliedstaaten auch prüfen können, ob eine der Sprachen, die sie für die einschlägige Dokumentation der Hersteller und für die Kommunikation mit den Herstellern bestimmen und akzeptieren, eine Sprache ist, die von der größtmöglichen Zahl von Nutzern weitgehend verstanden wird.
Erwägungsgrund 97 Regulatory sandboxes
Die Ziele von Reallaboren sollten darin bestehen, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit für Unternehmen zu fördern, indem vor dem Inverkehrbringen von Produkten mit digitalen Elementen kontrollierte Testumgebungen geschaffen werden. Reallabore sollten dazu beitragen, die Rechtssicherheit für alle Akteure, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, zu verbessern und den Zugang von Produkten mit digitalen Elementen zum Unionsmarkt zu erleichtern und zu beschleunigen, insbesondere wenn sie von Kleinstunternehmen und kleinen Unternehmen, einschließlich Start-up-Unternehmen, bereitgestellt werden.
Erwägungsgrund 127 Support to microenterprises and SMEs
Es ist wichtig, Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen, einschließlich Start-up-Unternehmen, bei der Durchführung dieser Verordnung zu unterstützen und die Risiken für die Durchführung, die sich aus mangelndem Wissen und fehlender Sachkenntnis auf dem Markt ergeben, zu minimieren und den Herstellern die Einhaltung ihrer in dieser Verordnung festgelegten Pflichten zu erleichtern. Im Rahmen des Programms „Digitales Europa“ und anderer einschlägiger Unionsprogramme wird finanzielle und technische Unterstützung geboten, durch die es diesen Unternehmen ermöglicht wird, zum Wachstum der Wirtschaft der Union und zur Stärkung des gemeinsamen Cybersicherheitsniveaus in der Union beizutragen. Das Europäische Kompetenzzentrum für Cybersicherheitsforschung und die nationalen Koordinierungszentren sowie die von der Kommission und den Mitgliedstaaten auf Unionsebene oder nationaler Ebene eingerichteten europäischen digitalen Innovationszentren könnten ebenfalls Unternehmen und Einrichtungen des öffentlichen Sektors unterstützen und zur Durchführung dieser Verordnung beitragen. Im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgaben und Zuständigkeitsbereiche könnten sie Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen technische und wissenschaftliche Unterstützung leisten, z. B. bei Testtätigkeiten und Konformitätsbewertungen durch Dritte. Sie könnten auch den Einsatz von Instrumenten zur Erleichterung der Durchführung dieser Verordnung fördern.
Erwägungsgrund 128 Member states to provide guidance and support for microenterprises and SMEs
Außerdem sollten die Mitgliedstaaten prüfen, ob sie ergänzende Maßnahmen ergreifen, die darauf abzielen, für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen Orientierungshilfen und Unterstützung bereitzustellen, unter anderem durch die Einrichtung von Reallaboren und gezielter Kanäle für die Kommunikation. Um das Maß an Cybersicherheit in der Union zu stärken, können die Mitgliedstaaten auch in Erwägung ziehen, die Entwicklung von Kapazitäten und Kompetenzen im Zusammenhang mit der Cybersicherheit von Produkten mit digitalen Elementen zu unterstützen, die Abwehrfähigkeit von Wirtschaftsakteuren gegen Cyberangriffe, insbesondere wenn es um Kleinstunternehmen sowie um kleine und mittlere Unternehmen geht, zu verbessern und die Öffentlichkeit für die Cybersicherheit von Produkten mit digitalen Elementen zu sensibilisieren.
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