Source: OJ L 2024/2847, 20.11.2024Current language: DE
- Cyber resilience for products with digital elements
Basic legislative acts
- CRA regulation
Artikel 37 Anforderungen an notifizierende Behörden
Notifizierende Behörden werden so eingerichtet, dass es zu keinerlei Interessenkonflikt mit den Konformitätsbewertungsstellen kommt.
Notifizierende Behörden gewährleisten durch ihre Organisation und Arbeitsweise, dass bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Objektivität und Unparteilichkeit gewahrt sind.
Notifizierende Behörden werden so strukturiert, dass jede Entscheidung über die Notifizierung einer Konformitätsbewertungsstelle von kompetenten Personen getroffen wird, die nicht mit den Personen identisch sind, welche die Bewertung durchgeführt haben.
Notifizierende Behörden dürfen weder Tätigkeiten, die Konformitätsbewertungsstellen durchführen, noch Beratungsleistungen auf einer gewerblichen oder wettbewerblichen Basis anbieten oder erbringen.
Notifizierende Behörden gewährleisten die Vertraulichkeit der von ihnen erlangten Informationen.
Einer notifizierenden Behörde stehen kompetente Mitarbeiter in ausreichender Zahl zur Verfügung, sodass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen kann.
Relevant recitals
Erwägungsgrund 98 Notification of conformity assessment bodies
Damit Produkte mit digitalen Elementen einer Konformitätsbewertung durch Dritte unterzogen werden können, sollten die nationalen notifizierenden Behörden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Konformitätsbewertungsstellen notifizieren, sofern diese eine Reihe von Anforderungen erfüllen, insbesondere in Bezug auf Unabhängigkeit, Kompetenz und Nichtvorliegen von Interessenkonflikten.
Erwägungsgrund 99 Requirements on notifying bodies and accreditation of conformity assessment bodies
Um für ein einheitliches Qualitätsniveau bei der Durchführung der Konformitätsbewertungen von Produkten mit digitalen Elementen zu sorgen, müssen auch die Anforderungen an die notifizierenden Behörden und andere Stellen, die bei der Begutachtung, Notifizierung und Überwachung von notifizierten Stellen tätig sind, festgelegt werden. Das in dieser Verordnung vorgesehene System sollte durch das Akkreditierungssystem gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 ergänzt werden. Da die Akkreditierung ein wichtiges Mittel zur Überprüfung der Kompetenz von Konformitätsbewertungsstellen ist, sollte sie auch zu Notifizierungszwecken eingesetzt werden.
Erwägungsgrund 119 Respect for confidentiality
Zur Gewährleistung einer vertrauensvollen und konstruktiven Zusammenarbeit der Marktüberwachungsbehörden auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten sollten alle an der Anwendung dieser Verordnung beteiligten Parteien die Vertraulichkeit der im Rahmen der Durchführung ihrer Tätigkeiten erlangten Informationen und Daten wahren.
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