Source: OJ L 2024/2847, 20.11.2024Current language: DE
- Cyber resilience for products with digital elements
Basic legislative acts
- CRA regulation
Artikel 59 Gemeinsame Tätigkeiten der Marktüberwachungsbehörden
Die Marktüberwachungsbehörden können mit anderen einschlägigen Behörden die Durchführung gemeinsamer Tätigkeiten zur Gewährleistung der Cybersicherheit und des Verbraucherschutzes in Bezug auf bestimmte in den Verkehr gebrachte oder auf dem Markt bereitgestellte Produkte mit digitalen Elementen vereinbaren, insbesondere in Bezug auf Produkte mit digitalen Elementen, bei denen häufig Cybersicherheitsrisiken festgestellt werden.
Die Kommission oder die ENISA schlagen gemeinsame Tätigkeiten zur Überprüfung der Einhaltung dieser Verordnung vor, die von Marktüberwachungsbehörden auf der Grundlage von Hinweisen oder Informationen, wonach Produkte mit digitalen Elementen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, möglicherweise in mehreren Mitgliedstaaten den Anforderungen dieser Verordnung nicht entsprechen, durchgeführt werden sollen.
Die Marktüberwachungsbehörden und gegebenenfalls die Kommission tragen dafür Sorge, dass die Vereinbarung über gemeinsame Tätigkeiten weder einen unfairen Wettbewerb zwischen Wirtschaftsakteuren nach sich zieht noch die Objektivität, Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit der Parteien der Vereinbarung beeinträchtigt.
Eine Marktüberwachungsbehörde kann alle Informationen verwenden, die sie im Rahmen gemeinsamer Tätigkeiten, die Teil einer von ihr durchgeführten Untersuchung waren, erlangt hat.
Die betreffende Marktüberwachungsbehörde und gegebenenfalls die Kommission machen die Vereinbarung über gemeinsame Tätigkeiten einschließlich der Namen der Beteiligten der Öffentlichkeit zugänglich.
Relevant recitals
Erwägungsgrund 109 Cooperation of market surveillance authorities
Die Marktüberwachungsbehörden sollten über die im Rahmen dieser Verordnung eingerichtete ADCO eng zusammenarbeiten und in der Lage sein, Leitliniendokumente zu entwickeln, um die Marktüberwachungstätigkeiten auf nationaler Ebene zu erleichtern, beispielsweise durch die Entwicklung bewährter Verfahren und Indikatoren zur wirksamen Überprüfung der Konformität von Produkten mit digitalen Elementen mit dieser Verordnung.
Erwägungsgrund 113 Joint activities of market surveillance authorities
Gibt es Hinweise auf eine Nichtkonformität mit dieser Verordnung in mehreren Mitgliedstaaten, so sollten die Marktüberwachungsbehörden in der Lage sein, gemeinsame Tätigkeiten mit anderen Behörden durchzuführen, um die Konformität zu überprüfen und Cybersicherheitsrisiken von Produkten mit digitalen Elementen zu ermitteln.
Erwägungsgrund 115 Role of ENISA
Angesichts ihrer Sachkenntnis und ihres Auftrags sollte die ENISA in der Lage sein, den Prozess der Durchführung dieser Verordnung zu unterstützen. Die ENISA sollte insbesondere in der Lage sein, gemeinsame Tätigkeiten vorzuschlagen, die von Marktüberwachungsbehörden auf der Grundlage von Hinweisen oder Informationen über eine mögliche Nichtkonformität von Produkten mit digitalen Elementen mit dieser Verordnung in mehreren Mitgliedstaaten durchgeführt werden sollen, oder Produktkategorien zu ermitteln, zu denen Sweeps organisiert werden sollten. Unter außergewöhnlichen Umständen sollte die ENISA auf Ersuchen der Kommission Bewertungen in Bezug auf bestimmte Produkte mit digitalen Elementen, die ein erhebliches Cybersicherheitsrisiko bergen, durchführen können, wenn ein sofortiges Eingreifen erforderlich ist, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu bewahren.
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