Source: OJ L, 2026/881, 20.4.2026

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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2026/881 DER KOMMISSION

vom 11. Dezember 2025

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2024/2847 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die Geltendmachung von Cybersicherheitsgründen im Zusammenhang mit dem Aufschub der Verbreitung von Meldungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/2847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013 und (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 (Cyberresilienz-Verordnung)(1)ABl. L, 2024/2847, 20.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2847/oj., insbesondere auf Artikel 14 Absatz 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

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Erwägungsgrund 1

Unter außergewöhnlichen Umständen und insbesondere auf Antrag des Herstellerseine natürliche oder juristische Person, die Produkte mit digitalen Elementen entwickelt oder herstellt oder die Produkte mit digitalen Elementen konzipieren, entwickeln oder herstellen lässt und sie unter ihrem Namen oder ihrer Marke vermarktet, sei es gegen Bezahlung, zur Monetarisierung oder unentgeltlich; und unter Berücksichtigung des Grades der Sensibilität der gemeldeten Informationen und aus berechtigten Gründen der CybersicherheitCybersicherheit im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/881; kann das als Koordinator benannte Computer-Notfallteam (Computer Security Incident Response Team – CSIRT), das die Meldung über eine aktiv ausgenutzte Schwachstelleeine Schwachstelle, zu der verlässliche Nachweise dafür vorliegen, dass ein böswilliger Akteur sie in einem System ohne Zustimmung des Systemeigners ausgenutzt hat; oder einen schwerwiegenden Sicherheitsvorfalleinen Sicherheitsvorfall gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 6 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2022/2555; mit Auswirkungen auf die Sicherheit eines Produkts mit digitalen Elementenein Software- oder Hardwareprodukt und dessen Datenfernverarbeitungslösungen, einschließlich Software- oder Hardwarekomponenten, die getrennt in den Verkehr gebracht werden; ursprünglich erhalten hat (im Folgenden „CSIRT, das die Meldung ursprünglich erhalten hatdas gemäß Artikel 14 Absätze 1 und 3 und Artikel 15 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/2847 als Koordinator benannte CSIRT, bei dem die Meldung ursprünglich eingegangen ist;“), beschließen, die Verbreitung der Meldung über die einheitliche Meldeplattform an die als Koordinatoren benannten CSIRTs, in deren Hoheitsgebiet das Produkt mit digitalen Elementenein Software- oder Hardwareprodukt und dessen Datenfernverarbeitungslösungen, einschließlich Software- oder Hardwarekomponenten, die getrennt in den Verkehr gebracht werden; nach Angaben des Herstellerseine natürliche oder juristische Person, die Produkte mit digitalen Elementen entwickelt oder herstellt oder die Produkte mit digitalen Elementen konzipieren, entwickeln oder herstellen lässt und sie unter ihrem Namen oder ihrer Marke vermarktet, sei es gegen Bezahlung, zur Monetarisierung oder unentgeltlich; bereitgestellt wurde (im Folgenden „die zuständigen CSIRTs“), so lange aufschieben, wie unbedingt erforderlich. Daher müssen die Modalitäten und Bedingungen für die Geltendmachung der genannten Gründe festgelegt werden. Liegen solche Gründe vor, darf das CSIRT, das die Meldung ursprünglich erhalten hatdas gemäß Artikel 14 Absätze 1 und 3 und Artikel 15 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/2847 als Koordinator benannte CSIRT, bei dem die Meldung ursprünglich eingegangen ist;, die Verbreitung an die zuständigen CSIRTs so lange aufschieben, wie unbedingt erforderlich, ist jedoch nicht dazu verpflichtet. Nach Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/2847 sollte das CSIRT, das die Meldung ursprünglich erhalten hatdas gemäß Artikel 14 Absätze 1 und 3 und Artikel 15 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/2847 als Koordinator benannte CSIRT, bei dem die Meldung ursprünglich eingegangen ist; und beschließt, die genannten Gründe geltend zu machen, die Agentur der Europäischen Union für CybersicherheitCybersicherheit im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/881; (ENISA) unverzüglich über die Entscheidung zum Aufschub, deren Begründung sowie darüber unterrichten, wann es die Meldung weiterzuleiten gedenkt.

Erwägungsgrund 2

Nach Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2024/2847 gelten die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Modalitäten und Bedingungen für die Geltendmachung von Cybersicherheitsgründen nicht für den Zugang der ENISA zu den gemeldeten Informationen. Der Zugang der ENISA zu den gemeldeten Informationen darf nur unter besonderen außergewöhnlichen Umständen beschränkt werden — wenn nämlich der Herstellereine natürliche oder juristische Person, die Produkte mit digitalen Elementen entwickelt oder herstellt oder die Produkte mit digitalen Elementen konzipieren, entwickeln oder herstellen lässt und sie unter ihrem Namen oder ihrer Marke vermarktet, sei es gegen Bezahlung, zur Monetarisierung oder unentgeltlich; in seiner Meldung angibt, dass eine der drei in Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstaben a, b oder c der Verordnung (EU) 2024/2847 genannten Bedingungen erfüllt ist, und auch dann nur in Bezug auf den 72-stündigen Zeitraum für die Meldung von Schwachstellen gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/2847. In solchen Fällen sind die einzigen Informationen, die der ENISA gleichzeitig zur Verfügung zu stellen sind, die Information, dass der Herstellereine natürliche oder juristische Person, die Produkte mit digitalen Elementen entwickelt oder herstellt oder die Produkte mit digitalen Elementen konzipieren, entwickeln oder herstellen lässt und sie unter ihrem Namen oder ihrer Marke vermarktet, sei es gegen Bezahlung, zur Monetarisierung oder unentgeltlich; eine Meldung übermittelt hat, allgemeine Informationen über das Produkt mit digitalen Elementenein Software- oder Hardwareprodukt und dessen Datenfernverarbeitungslösungen, einschließlich Software- oder Hardwarekomponenten, die getrennt in den Verkehr gebracht werden;, Informationen über die allgemeine Art der Ausnutzung sowie die Information, dass sicherheitsrelevante Gründe geltend gemacht wurden.

Erwägungsgrund 3

Der Zugang zu den gemeldeten Informationen ermöglicht es den CSIRTs, sich einen Überblick über das Sicherheitsumfeld in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet zu verschaffen und Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, womit das allgemeine Cybersicherheitsniveau in der Union erhöht wird. Daher sollten weitere Beschränkungen für die Verbreitung von Meldungen aufgrund der Art der gemeldeten Informationen nur in Fällen möglich sein, in denen die sich aus der weiteren Verbreitung ergebenden Cybersicherheitsrisiken angesichts der Sensibilität der gemeldeten Informationen die Vorteile für die Sicherheit der Union überwiegen und diese Risiken nicht durch Beschränkungen der Bearbeitung und Weitergabe der Meldung durch geeignete Protokolle, die innerhalb des CSIRTs-Netzes verwendet werden, wie das Traffic Light Protocol (TLP) oder das Permissible Actions Protocol (PAP) angemessen gemindert werden können. Dies kann etwa der Fall sein, wenn ein Herstellereine natürliche oder juristische Person, die Produkte mit digitalen Elementen entwickelt oder herstellt oder die Produkte mit digitalen Elementen konzipieren, entwickeln oder herstellen lässt und sie unter ihrem Namen oder ihrer Marke vermarktet, sei es gegen Bezahlung, zur Monetarisierung oder unentgeltlich; dem CSIRT, das die Meldung ursprünglich erhalten hatdas gemäß Artikel 14 Absätze 1 und 3 und Artikel 15 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/2847 als Koordinator benannte CSIRT, bei dem die Meldung ursprünglich eingegangen ist;, meldet, dass er voraussichtlich in Kürze eine Risikominderungsmaßnahme (z. B. einen Patch) bereitstellt. Dies kann auch der Fall sein, wenn das CSIRT, das die Meldung ursprünglich erhalten hatdas gemäß Artikel 14 Absätze 1 und 3 und Artikel 15 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/2847 als Koordinator benannte CSIRT, bei dem die Meldung ursprünglich eingegangen ist;, beschließt, nur Teile der Meldung zu verbreiten, diese Teile aber ausreichend sind, damit die zuständigen CSIRTs angemessene Risikominderungsmaßnahmen ergreifen können. Dies kann im Interesse der Förderung der Zusammenarbeit zwischen Herstellern, CSIRTs und Sicherheitsforschern bei der Ermittlung und Offenlegung von Schwachstellen auch dann der Fall sein, wenn das CSIRT als vertrauenswürdiger Vermittler für ein laufendes Verfahren zur koordinierten Offenlegung von Schwachstellen gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates(2)Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und der Richtlinie (EU) 2018/1972 sowie zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2016/1148 (NIS-2-Richtlinie) (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 80, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2022/2555/oj). fungiert. Beschließt das CSIRT in einem solchen Fall, die Verbreitung einer Meldung aufzuschieben, so schiebt es diese gemäß Artikel 16 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/2847 um einen Zeitraum auf, der nicht länger ist als unbedingt erforderlich, bis die an dem Verfahren zur koordinierten Offenlegung von Schwachstellen beteiligten Parteien ihre Zustimmung zur Offenlegung erteilt haben.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

  1. Artikel 1Gegenstand
  2. Artikel 2Begriffsbestimmungen
  3. Artikel 3Modalitäten und Bedingungen für die Geltendmachung von Gründen der Cybersicherheit in Bezug auf die Art der gemeldeten Informationen
  4. Artikel 4Modalitäten und Bedingungen für die Geltendmachung von Gründen im Zusammenhang mit der Cybersicherheit in Bezug auf ein bestimmtes CSIRT
  5. Artikel 5Modalitäten und Bedingungen für die Geltendmachung von Gründen im Zusammenhang in Bezug auf die einheitliche Meldeplattform
  6. Artikel 6

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Dezember 2025

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN

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