Source: OJ L, 2026/881, 20.4.2026

Current language: DE

Artikel 1 Gegenstand


In dieser Verordnung werden die Modalitäten und Bedingungen für die Geltendmachung der in Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/2847 genannten Gründe im Zusammenhang mit der CybersicherheitCybersicherheit im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/881; festgelegt, aus denen das als Koordinator benannten CSIRT, das eine Meldung gemäß Artikel 14 Absätze 1 und 3 und Artikel 15 Absätze 1 und 2 der genannten Verordnung ursprünglich erhalten hat, die Verbreitung der Meldung an die als Koordinatoren benannten CSIRTs, in deren Hoheitsgebiet das Produkt mit digitalen Elementenein Software- oder Hardwareprodukt und dessen Datenfernverarbeitungslösungen, einschließlich Software- oder Hardwarekomponenten, die getrennt in den Verkehr gebracht werden; nach Angabe des Herstellerseine natürliche oder juristische Person, die Produkte mit digitalen Elementen entwickelt oder herstellt oder die Produkte mit digitalen Elementen konzipieren, entwickeln oder herstellen lässt und sie unter ihrem Namen oder ihrer Marke vermarktet, sei es gegen Bezahlung, zur Monetarisierung oder unentgeltlich; bereitgestellt wurde, aufschieben kann.

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