Source: OJ L, 2026/881, 20.4.2026

Current language: DE

Artikel 2 Begriffsbestimmungen


Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. CSIRT, das die Meldung ursprünglich erhalten hatdas gemäß Artikel 14 Absätze 1 und 3 und Artikel 15 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/2847 als Koordinator benannte CSIRT, bei dem die Meldung ursprünglich eingegangen ist;“ das gemäß Artikel 14 Absätze 1 und 3 und Artikel 15 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/2847 als Koordinator benannte CSIRT, bei dem die Meldung ursprünglich eingegangen ist;

  2. zuständiges CSIRTbezeichnet das als Koordinator benannte CSIRT, in dessen Hoheitsgebiet das Produkt mit digitalen Elementen nach Angabe des Herstellers bereitgestellt wurde.“ bezeichnet das als Koordinator benannte CSIRT, in dessen Hoheitsgebiet das Produkt mit digitalen Elementenein Software- oder Hardwareprodukt und dessen Datenfernverarbeitungslösungen, einschließlich Software- oder Hardwarekomponenten, die getrennt in den Verkehr gebracht werden; nach Angabe des Herstellerseine natürliche oder juristische Person, die Produkte mit digitalen Elementen entwickelt oder herstellt oder die Produkte mit digitalen Elementen konzipieren, entwickeln oder herstellen lässt und sie unter ihrem Namen oder ihrer Marke vermarktet, sei es gegen Bezahlung, zur Monetarisierung oder unentgeltlich; bereitgestellt wurde.

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