Source: OJ L, 2026/881, 20.4.2026Current language: DE
- Cyber resilience for products with digital elements
Delegated acts
- Terms and conditions for delaying notifications
Artikel 4 Modalitäten und Bedingungen für die Geltendmachung von Gründen im Zusammenhang mit der Cybersicherheit in Bezug auf ein bestimmtes CSIRT
Das CSIRT, das die Meldung ursprünglich erhalten hatdas gemäß Artikel 14 Absätze 1 und 3 und Artikel 15 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/2847 als Koordinator benannte CSIRT, bei dem die Meldung ursprünglich eingegangen ist;, kann beschließen, die Verbreitung von Meldungen oder von Teilen davon an ein bestimmtes zuständiges CSIRTbezeichnet das als Koordinator benannte CSIRT, in dessen Hoheitsgebiet das Produkt mit digitalen Elementen nach Angabe des Herstellers bereitgestellt wurde. in den folgenden Fällen so lange aufzuschieben, wie unbedingt erforderlich:
das zuständige CSIRT ist von einem Cybersicherheitsvorfall betroffen, der Zweifel an seiner Fähigkeit zur Gewährleistung der Vertraulichkeit der gemeldeten Informationen aufkommen lässt;
es hat hinreichenden Grund zu der Annahme, dass die Fähigkeiten des zuständigen CSIRT nicht ausreichen, um die Vertraulichkeit der gemeldeten Informationen zu gewährleisten.
In den in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Fällen kann das CSIRT, das die Meldung ursprünglich erhalten hatdas gemäß Artikel 14 Absätze 1 und 3 und Artikel 15 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/2847 als Koordinator benannte CSIRT, bei dem die Meldung ursprünglich eingegangen ist;, die Verbreitung aufschieben, bis das zuständige CSIRT dem in Artikel 15 der Richtlinie 2022/2555 genannten CSIRTs-Netzwerk mitgeteilt hat, dass es die Vertraulichkeit der Meldungen wieder gewährleisten kann.
In den in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Fällen kann das CSIRT, das die Meldung ursprünglich erhalten hatdas gemäß Artikel 14 Absätze 1 und 3 und Artikel 15 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/2847 als Koordinator benannte CSIRT, bei dem die Meldung ursprünglich eingegangen ist;, die Verbreitung an das zuständige CSIRT so lange aufschieben, bis das CSIRT nachgewiesen hat, dass es die festgestellten Mängel behoben hat.
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