Source: OJ L, 2026/881, 20.4.2026

Current language: DE

Artikel 5 Modalitäten und Bedingungen für die Geltendmachung von Gründen im Zusammenhang in Bezug auf die einheitliche Meldeplattform


Das CSIRT, das die Meldung ursprünglich erhalten hatdas gemäß Artikel 14 Absätze 1 und 3 und Artikel 15 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/2847 als Koordinator benannte CSIRT, bei dem die Meldung ursprünglich eingegangen ist;, kann beschließen, die Verbreitung von Meldungen über die gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2024/2847 eingerichtete einheitliche Meldeplattform aufzuschieben, wenn die ENISA dem CSIRTs-Netzwerk gemäß Artikel 16 Absatz 4 der genannten Verordnung mitgeteilt hat, dass die einheitliche Meldeplattform von einem Cybersicherheitsvorfall betroffen ist, der Zweifel an ihrer Fähigkeit aufkommen lässt, die Vertraulichkeit der gemeldeten Informationen zu gewährleisten. In solchen Fällen kann das CSIRT, das die Meldung ursprünglich erhalten hatdas gemäß Artikel 14 Absätze 1 und 3 und Artikel 15 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/2847 als Koordinator benannte CSIRT, bei dem die Meldung ursprünglich eingegangen ist;, die Verbreitung über die einheitliche Meldeplattform aufschieben, bis die ENISA dem CSIRTs-Netzwerk mitgeteilt hat, dass die Plattform die Vertraulichkeit der Meldungen wieder gewährleisten kann.

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