Source: OJ L, 2025/2392, 1.12.2025

Current language: DE

Technical description of product categories

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/2392 DER KOMMISSION

vom 28. November 2025

über die technische Beschreibung der Kategorien von wichtigen und kritischen Produkten mit digitalen Elementen gemäß der Verordnung (EU) 2024/2847 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/2847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013 und (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 (Cyberresilienz-Verordnung)(1)ABl. L, 2024/2847, 20.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2847/oj., insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

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Erwägungsgrund 1

Die Verordnung (EU) 2024/2847 enthält Vorschriften für die CybersicherheitCybersicherheit im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/881; von Produkten mit digitalen Elementen. Insbesondere enthält Anhang III der genannten Verordnung Kategorien von wichtigen Produkten mit digitalen Elementen, die beim Inverkehrbringenbzw. „in den Verkehr bringen“ die erstmalige Bereitstellung eines Produkts mit digitalen Elementen auf dem Unionsmarkt; strengeren Konformitätsbewertungsverfahren unterliegen als andere Produkte mit digitalen Elementen. Anhang IV der Verordnung (EU) 2024/2847 enthält die Kategorien von kritischen Produkten mit digitalen Elementen, für die von den Herstellern verlangt werden könnte, im Rahmen eines europäischen Systems für die Cybersicherheitszertifizierung gemäß der Verordnung (EU) 2019/881 des Europäischen Parlaments und des Rates(2)Verordnung (EU) 2019/881 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die ENISA (Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit) und über die Zertifizierung der Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 526/2013 (Rechtsakt zur Cybersicherheit) (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 15, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/881/oj). ein europäisches Cybersicherheitszertifikat einzuholen oder die beim Inverkehrbringenbzw. „in den Verkehr bringen“ die erstmalige Bereitstellung eines Produkts mit digitalen Elementen auf dem Unionsmarkt; einer obligatorischen Konformitätsbewertungdas Verfahren, mit dem überprüft wird, ob die grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen in Anhang I erfüllt werden; durch Dritte unterliegen würden.

Erwägungsgrund 2

Nach Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/2847 bestimmt die Kernfunktion eines Produkts mit digitalen Elementenein Software- oder Hardwareprodukt und dessen Datenfernverarbeitungslösungen, einschließlich Software- oder Hardwarekomponenten, die getrennt in den Verkehr gebracht werden;, ob das Produkt mit digitalen Elementenein Software- oder Hardwareprodukt und dessen Datenfernverarbeitungslösungen, einschließlich Software- oder Hardwarekomponenten, die getrennt in den Verkehr gebracht werden; der technischen Beschreibung einer Kategorie von wichtigen oder kritischen Produkten mit digitalen Elementen entspricht und folglich welchem Konformitätsbewertungsverfahren es unterliegt.

Erwägungsgrund 3

Im Zuge der Entwicklung von Produkten mit digitalen Elementen und um die gewünschten Funktionen zu erzielen, integrieren die Herstellereine natürliche oder juristische Person, die Produkte mit digitalen Elementen entwickelt oder herstellt oder die Produkte mit digitalen Elementen konzipieren, entwickeln oder herstellen lässt und sie unter ihrem Namen oder ihrer Marke vermarktet, sei es gegen Bezahlung, zur Monetarisierung oder unentgeltlich; in ihre eigenen Produkte mit digitalen Elementen üblicherweise andere Komponenten, bei denen es sich ebenfalls um Produkte mit digitalen Elementen handelt und die der technischen Beschreibung einer Kategorie von wichtigen oder kritischen Produkten entsprechen können. Gemäß der Verordnung (EU) 2024/2847 unterliegt ein Produkt mit digitalen Elementenein Software- oder Hardwareprodukt und dessen Datenfernverarbeitungslösungen, einschließlich Software- oder Hardwarekomponenten, die getrennt in den Verkehr gebracht werden; den Konformitätsbewertungsverfahren, die für wichtige oder kritische Produkte mit digitalen Elementen gelten, wenn es sich bei diesem Produkt insgesamt um ein wichtiges oder kritisches Produkt gemäß den Anhängen III und IV der genannten Verordnung handelt. So führt beispielsweise die Integration eines eingebetteten Browsers als KomponenteSoftware oder Hardware, die für die Integration in ein elektronisches Informationssystem bestimmt ist; einer Nachrichten-App zur Verwendung mit Smartphones für sich genommen nicht dazu, dass die Nachrichten-App dem Konformitätsbewertungsverfahren unterliegt, das für Produkte mit digitalen Elementen gilt, die die Kernfunktion von „eigenständigen und eingebetteten Browsern“ aufweisen. Dennoch muss der Herstellereine natürliche oder juristische Person, die Produkte mit digitalen Elementen entwickelt oder herstellt oder die Produkte mit digitalen Elementen konzipieren, entwickeln oder herstellen lässt und sie unter ihrem Namen oder ihrer Marke vermarktet, sei es gegen Bezahlung, zur Monetarisierung oder unentgeltlich; gemäß der Verordnung (EU) 2024/2847 sicherstellen, dass das Produkt mit digitalen Elementenein Software- oder Hardwareprodukt und dessen Datenfernverarbeitungslösungen, einschließlich Software- oder Hardwarekomponenten, die getrennt in den Verkehr gebracht werden; insgesamt die grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen erfüllt. Daher muss der Herstellereine natürliche oder juristische Person, die Produkte mit digitalen Elementen entwickelt oder herstellt oder die Produkte mit digitalen Elementen konzipieren, entwickeln oder herstellen lässt und sie unter ihrem Namen oder ihrer Marke vermarktet, sei es gegen Bezahlung, zur Monetarisierung oder unentgeltlich; die Sicherheit des gesamten Produkts bewerten und dabei gegebenenfalls die Sicherheit der in das Produkt integrierten Komponenten oder Funktionen berücksichtigen. Damit der Herstellereine natürliche oder juristische Person, die Produkte mit digitalen Elementen entwickelt oder herstellt oder die Produkte mit digitalen Elementen konzipieren, entwickeln oder herstellen lässt und sie unter ihrem Namen oder ihrer Marke vermarktet, sei es gegen Bezahlung, zur Monetarisierung oder unentgeltlich; einer Nachrichten-App beispielsweise die Konformität seines Produkts mit digitalen Elementenein Software- oder Hardwareprodukt und dessen Datenfernverarbeitungslösungen, einschließlich Software- oder Hardwarekomponenten, die getrennt in den Verkehr gebracht werden; mit der Verordnung (EU) 2024/2847 nachweisen kann, muss er nachweisen, dass die Nachrichten-App insgesamt die geltenden Anforderungen erfüllt, wobei gegebenenfalls die Sicherheit des in die App integrierten eingebetteten Browsers zu berücksichtigen ist.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

  1. Artikel 1Begriffsbestimmungen
  2. Artikel 2
  3. Artikel 3
Annexes(1 – 2)
  1. Anhang IWICHTIGE PRODUKTE MIT DIGITALEN ELEMENTEN
  2. Anhang IIKRITISCHE PRODUKTE MIT DIGITALEN ELEMENTEN

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. November 2025

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN

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