Source: OJ L, 2023/2854, 22.12.2023Consolidated text

Current language: DE

Data act regulation

VERORDNUNG (EU) 2023/2854 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 13. Dezember 2023

über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 (Datenverordnung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(3),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

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Erwägungsgrund 1

In den letzten Jahren haben datengetriebene Technologien transformative Wirkung auf alle Wirtschaftssektoren gehabt. Insbesondere die rasche Verbreitung von Produkten, die mit dem Internet vernetzt sind, hat den Umfang und den potenziellen Wert von Daten für Verbraucher, Unternehmen und Gesellschaft erhöht. Hochwertige und interoperable Daten aus verschiedenen Bereichen steigern die Wettbewerbsfähigkeit und Innovation und sorgen für ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum. Dieselben Daten können unbegrenzt für verschiedene Zwecke verwendet und weiterverwendet werden, ohne dass dadurch Qualität oder Quantität beeinträchtigt wird.

Erwägungsgrund 2

Hindernisse bei der Datenweitergabe verhindern jedoch eine optimale Verteilung der Daten zum Nutzen der Gesellschaft. Zu diesen Hindernissen gehören der Mangel an Anreizen für Dateninhaber, freiwillig Vereinbarungen über die Datenweitergabe einzugehen, Unsicherheiten in Bezug auf Rechte und Pflichten in Verbindung mit Daten, die Kosten der Auftragsvergabe in Bezug auf technische Schnittstellen und für deren Einrichtung, die starke Fragmentierung von Informationen in Datensilos, die schlechte Verwaltung von Metadaten, fehlende Normen für die semantische und technische Interoperabilität, Engpässe beim Datenzugang, das Fehlen einheitlicher Verfahren für die Datenweitergabe und der Missbrauch vertraglicher Ungleichgewichte hinsichtlich Datenzugang und Datennutzung.

Erwägungsgrund 3

In Sektoren mit zahlreichen Kleinstunternehmen sowie Kleinunternehmen und mittleren Unternehmen im Sinne von Artikel 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission(5) (KMU) mangelt es häufig an digitalen Kapazitäten und Kompetenzen für die Erhebung, Analyse und Nutzung von Daten; zudem ist der Zugang oftmals eingeschränkt, weil ein einziger Akteur im System die Daten hält oder weil Daten oder Datendienste an sich bzw. über Grenzen hinweg nicht interoperabel sind.

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

  1. Kapitel IAllgemeine bestimmungen
  2. Kapitel IIDatenweitergabe von unternehmen an verbraucher und zwischen unternehmen
  3. Kapitel IIIPflichten der dateninhaber, die gemäss dem unionsrecht verpflichtet sind, daten bereitzustellen
  4. Kapitel IVMissbräuchliche vertragsklauseln in bezug auf den datenzugang und die datennutzung zwischen unternehmen
  5. Kapitel VBereitstellung von daten für öffentliche stellen, die kommission, die europäische zentralbank und einrichtungen der union wegen aussergewöhnlicher notwendigkeit
  6. Kapitel VIWechsel zwischen datenverarbeitungsdiensten
  7. Kapitel VIIUnrechtmässiger staatlicher zugang zu und unrechtmässige staatliche übermittlung von nicht-personenbezogenen daten im internationalen umfeld
  8. Kapitel VIIIInteroperabilität
  9. Kapitel IXAnwendung und durchsetzung
  10. Kapitel XSchutzrecht sui generis nach der richtlinie 96/9/eg
  11. Kapitel XISchlussbestimmungen

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg, am 13. Dezember 2023.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

R. METSOLA

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. NAVARRO RÍOS

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