Source: OJ L, 2023/2854, 22.12.2023 · Consolidated textCurrent language: DE
- Data act
Basic legislative acts
- Data act regulation
Artikel 24 Tragweite der technischen Verpflichtungen
Die Verantwortung von Anbietern von Datenverarbeitungsdiensten gemäß der Artikel 23, 25, 29, 30 und 34 gilt nur für die Dienste, Verträge oder Geschäftsgepflogenheiten, die vom ursprünglichen Anbieter der Datenverarbeitungsdienste angeboten wurden.
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Definition
Kunde
(En. customer)
eine natürliche oder juristische Person, die mit einem Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten eine vertragliche Beziehung eingegangen ist, um einen oder mehrere Datenverarbeitungsdienste in Anspruch zu nehmen;
Definition
Datenverarbeitungsdienst
(En. data processing service)
eine digitale Dienstleistung, die einem Kunden bereitgestellt wird und einen ortsunabhängigen und auf Abruf verfügbaren Netzzugang zu einem gemeinsam genutzten Pool konfigurierbarer, skalierbarer und elastischer Rechenressourcen zentralisierter, verteilter oder hochgradig verteilter Art ermöglicht, die mit minimalem Verwaltungsaufwand oder minimaler Interaktion des Diensteanbieters rasch bereitgestellt und freigegeben werden können;