Source: OJ L, 2023/2854, 22.12.2023 · Consolidated textCurrent language: DE
- Data act
Basic legislative acts
- Data act regulation
Artikel 50 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 12. September 2025.
Die Verpflichtung gemäß Artikel 3 Absatz 1 gilt für vernetzte Produkte und die mit ihnen verbundenen Dienste, die nach dem 12. September 2026 in Verkehr gebracht wurden.
Kapitel III gilt nur in Bezug auf Datenbereitstellungspflichten nach dem Unionsrecht oder nach im Einklang mit Unionsrecht erlassenen nationalen Rechtsvorschriften, die nach dem 12. September 2025 in Kraft treten.
Kapitel IV gilt für Verträge, die nach dem 12. September 2025 geschlossen wurden.
Kapitel IV gilt ab dem 12. September 2027 für Verträge, die am oder vor dem 12. September 2025 geschlossen wurden, sofern
sie unbefristet sind oder
ihre Geltungsdauer frühestens 10 Jahre nach dem 11. Januar 2024 endet.
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