Source: OJ L 102, 17.4.2023, pp. 6–19

Current language: DE

Conduct of certain Commission proceedings

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/814 DER KOMMISSION

vom 14. April 2023

zur Festlegung detaillierter Vorschriften für die Durchführung bestimmter Verfahren durch die Kommission nach der Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2022 über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor und zur Änderung der Richtlinien (EU) 2019/1937 und (EU) 2020/1828 (Gesetz über digitale Märkte)(1), insbesondere auf Artikel 46 Absatz 1 Buchstaben a, d, e, f, h, i, j, k und m,

nach Aufforderung aller Beteiligten zur Stellungnahme,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für digitale Märkte,

in Erwägung nachstehender Gründe:

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Erwägungsgrund 1Rules on notifications, submissions and procedural rights

Mit der Verordnung (EU) 2022/1925 wird der Kommission die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung detaillierter Vorschriften für die Anwendung bestimmter Aspekte der genannten Verordnung zu erlassen. Gemäß dem Grundsatz der guten Verwaltungspraxis und dem Grundsatz der Rechtssicherheit ist es erforderlich, Vorschriften insbesondere in Bezug auf Mitteilungen, Anträge, Berichte und sonstige Schriftsätze, unter anderem hinsichtlich des Zeitpunkts des Wirksamwerdens von Mitteilungen und Schriftsätzen, sowie in Bezug auf die Einleitung von Verfahren nach der Verordnung (EU) 2022/1925 festzulegen. Ferner müssen Vorschriften für die Ausübung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Rechts auf Akteneinsicht durch die Adressaten der vorläufigen Beurteilung der Kommission festgelegt werden.

Erwägungsgrund 2Format, content and pre-notification of submissions

Um ein faires und effizientes Verfahren sowie die wirksame und vollständige Durchsetzung der Verordnung (EU) 2022/1925 zu gewährleisten und allen betroffenen natürlichen und juristischen Personen Rechtssicherheit zu bieten, sollte unter anderem der Rahmen für die Übermittlung von Unterlagen nach der Verordnung (EU) 2022/1925 festgelegt werden. Insbesondere müssen Vorschriften zum Format und zur maximalen Länge von Dokumenten, die Verwendung von Sprachen und das Verfahren für die Übermittlung und den Empfang von Unterlagen festgelegt werden. Darüber hinaus müssen Vorschriften in Bezug auf die Informationen festgelegt werden, die Unternehmen, die zentrale Plattformdienste bereitstellen, in den nach Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 vorzulegenden Mitteilungen oder gemäß Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2022/1925 auf Verlangen der Kommission übermitteln müssen. Im Zuge der Ausarbeitung einer Mitteilung nach Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/1925 und Artikel 2 der vorliegenden Verordnung sollten Unternehmen, die zentrale Plattformdienste bereitstellen, innerhalb einer angemessenen Frist vor dieser Mitteilung Vorabkontakte mit der Kommission aufnehmen können, um ein wirksames Mitteilungsverfahren nach Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/1925 zu gewährleisten. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach der Verordnung (EU) 2022/1925 muss sich die Kommission hauptsächlich auf die von den betreffenden Unternehmen bereitgestellten Informationen stützen. Daher ist es besonders wichtig, dass die Angaben richtig, vollständig und nicht irreführend sind und gegebenenfalls fristgerecht bereitgestellt werden.

Erwägungsgrund 3Right to be heard and access to file

Für die Verordnung (EU) 2022/1925 bedarf es eines eigens konzipierten Verfahrensrahmens, der den Besonderheiten der Verordnung Rechnung trägt. Dieser Rahmen sollte ein schnelles und wirksames Ermittlungs- und Durchsetzungsverfahren umfassen und gleichzeitig sicherstellen, dass der Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör wirksam gewahrt wird. Daher sollten klare und verhältnismäßige Regeln für die Ausübung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, einschließlich des Rechts auf Einsicht in die Kommissionsakte, festgelegt werden. Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, denen die Kommission ihre vorläufige Beurteilung mitgeteilt hat, sollten das Recht haben, innerhalb einer von der Kommission festzusetzenden Frist schriftlich dazu Stellung zu nehmen, um sowohl der Effizienz und Wirksamkeit des Verfahrens als auch der Möglichkeit zur Ausübung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerecht zu werden. Der Adressat der vorläufigen Beurteilung sollte das Recht haben, den relevanten Sachverhalt prägnant darzulegen und Belege zu übermitteln. Er sollte ferner stets das Recht haben, von der Kommission die nichtvertraulichen Fassungen aller in der vorläufigen Beurteilung genannten Unterlagen zu erhalten, und darüber hinaus gemäß in einem Beschluss der Kommission festzulegenden Bedingungen Einsicht in alle Unterlagen der Kommissionsakte ohne jegliche Unkenntlichmachungen erhalten. Diese Akteneinsicht sollte in bestimmten Situationen eingeschränkt werden, etwa wenn die Offenlegung bestimmter Unterlagen dem jeweiligen Bereitsteller schaden würde oder andere Interessen stärker ins Gewicht fallen.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

  1. Kapitel IAnwendungsbereich
  2. Kapitel IIMitteilungen, anträge und sonstige schriftsätze
  3. Kapitel IIIEinleitung eines verfahrens
  4. Kapitel IVAnspruch auf rechtliches gehör und recht auf akteneinsicht
  5. Kapitel VFristen
  6. Kapitel VIAllgemeine bestimmungen und schlussbestimmungen
Annexes(1 – 2)
  1. Anhang IFORMULAR ZUR BENENNUNG EINES TORWÄCHTERS IM ZUSAMMENHANG MIT DER MITTEILUNG NACH ARTIKEL 3 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG (EU) 2022/1925 („Formular GD“ — Gatekeeper Designation)
  2. Anhang IIFORMAT UND LÄNGE DER NACH DER VERORDNUNG (EU) 2022/1925 VORZULEGENDEN UNTERLAGEN

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. April 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN

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