Source: OJ L 265, 12.10.2022, pp. 1–66 · Consolidated textCurrent language: DE
- Digital markets act
Basic legislative acts
- DMA regulation
Artikel 24 Einstweilige Maßnahmen
Die Kommission kann in dringenden Fällen, wenn die Gefahr eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens für gewerbliche Nutzer oder Endnutzer von Torwächtern besteht, auf der Grundlage einer prima facie festgestellten Zuwiderhandlung gegen Artikel 5, 6 oder 7 einen Durchführungsrechtsakt zur Anordnung einstweiliger Maßnahmen gegen einen Torwächter erlassen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird ausschließlich im Rahmen eines Verfahrens erlassen, das im Hinblick auf den möglichen Erlass eines Nichteinhaltungsbeschlusses nach Artikel 29 Absatz 1 eingeleitet wurde. Er hat nur eine befristete Geltungsdauer und kann verlängert werden, soweit dies erforderlich und angemessen ist. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 50 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
Springlex and this text is meant purely as a documentation tool and has no legal effect. No liability is assumed for its content. The authentic version of this act is the one published in the Official Journal of the European Union.
Definition
Unternehmen
(En. undertaking)
Definition
Kontrolle
(En. control)
Definition
Torwächter
(En. gatekeeper)
Definition
gewerblicher Nutzer
(En. business user)
Definition
Endnutzer
(En. end user)