Source: OJ L 265, 12.10.2022, pp. 1–66 · Consolidated textCurrent language: DE
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Artikel 33 Verjährungsfrist für die Durchsetzung von Sanktionen
Für die Befugnis der Kommission zur Durchsetzung von nach Artikel 30 oder Artikel 31 erlassenen Beschlüssen gilt eine Verjährungsfrist von fünf Jahren.
Die Frist läuft ab dem Tag, an dem der Beschluss rechtskräftig wird.
Die Verjährungsfrist für die Durchsetzung von Sanktionen wird unterbrochen durch
die Bekanntgabe eines Beschlusses, durch den der ursprüngliche Betrag der Geldbuße oder des Zwangsgelds geändert oder ein Antrag auf eine solche Änderung abgelehnt wird, oder
jede auf zwangsweise Beitreibung der Geldbuße oder des Zwangsgelds gerichtete Maßnahme der Kommission oder eines Mitgliedstaats, der auf Ersuchen der Kommission handelt.
Nach jeder Unterbrechung beginnt die Frist von Neuem.
Die Verjährungsfrist für die Durchsetzung von Sanktionen ruht, solange
eine Zahlungsfrist bewilligt ist oder
die Zwangsvollstreckung durch eine Entscheidung des Gerichtshofs oder eine Entscheidung eines nationalen Gerichts ausgesetzt ist.
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