Source: OJ L, 2024/1502, 30.5.2024
Current language: DE
- Digital operational resilience in the financial sector
Oversight framework
- Criteria for designating critical service providers
Artikel 2 Systemische Auswirkungen von IKT-Drittdienstleistern auf die Stabilität, Kontinuität oder Qualität der Erbringung von Finanzdienstleistungen
Bei der Prüfung des in Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2022/2554 festgelegten Kriteriums bewerten die Europäischen Aufsichtsbehörden, ob der IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; die folgenden Unterkriterien der „Stufe 1“ erfüllt:
Unterkriterium 1.1: von der Zahl der Finanzunternehmen jeder einzelnen in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 aufgeführten Kategorie von Finanzunternehmen der Anteil jener Finanzunternehmen, für die von ein und demselben IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste; zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen erbracht werden;
Unterkriterium 1.2: vom Gesamtwert der Vermögenswerte der Finanzunternehmen jeder einzelnen in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 aufgeführten Kategorie von Finanzunternehmen der Anteil jener Finanzunternehmen, für die von ein und demselben IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste; zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen des Finanzunternehmens erbracht werden.
Das in Absatz 1 Buchstabe a genannte Unterkriterium 1.1 wird wie folgt berechnet:
Zahl der Finanzunternehmen einer in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung
(EU) 2022/2554 genannten Kategorie von Finanzunternehmen,
für die IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste; zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen
der Finanzunternehmen von ein und demselben IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; erbracht werden
Gesamtzahl der Finanzunternehmen einer in Artikel 2 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Kategorie von Finanzunternehmen
Das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Unterkriterium 1.2 wird wie folgt berechnet:
Gesamtwert der Vermögenswerte der Finanzunternehmen einer in
Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Kategorie von Finanzunternehmen,
für die IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste; zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen
der Finanzunternehmen von ein und demselben IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; erbracht werden
Gesamtwert der Vermögenswerte aller EU-Finanzunternehmen derselben in
Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Kategorie
Bei einem IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; gelten die in Absatz 1 genannten Unterkriterien der „Stufe 1“ als erfüllt, wenn beide gemäß den Absätzen 2 und 3 berechneten Anteile bei mindestens einer in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Kategorie von Finanzunternehmen mindestens 10 % betragen.
Bei der Prüfung des in Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2022/2554 festgelegten Kriteriums und sofern der IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Unterkriterien der „Stufe 1“ erfüllt, führen die Europäischen Aufsichtsbehörden ihre Bewertung anhand der folgenden Unterkriterien der „Stufe 2“ durch:
Unterkriterium 1.3: Stärke der Auswirkungen einer Einstellung der vom IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; erbrachten IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste; auf die Tätigkeiten und den Geschäftsbetrieb der Finanzunternehmen, die in „Stufe 1“ nach den in Absatz 1 genannten Unterkriterien ermittelt wurden, und Zahl dieser betroffenen Finanzunternehmen;
Unterkriterium 1.4: Abhängigkeit des kritischen IKT-Drittdienstleistersein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; von ein und denselben Unterauftragnehmern, die IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste; zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen von Finanzunternehmen erbringen.
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