Source: OJ L, 2024/1502, 30.5.2024

Current language: DE

Artikel 5 Grad der Substituierbarkeit


    1. Bei der Prüfung des in Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2022/2554 festgelegten Kriteriums bewerten die Europäischen Aufsichtsbehörden, ob der IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; die folgenden Unterkriterien der „Stufe 1“ erfüllt:

      1. Unterkriterium 4.1: von der Gesamtzahl der Finanzunternehmen jeder einzelnen in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Kategorie der Anteil jener Finanzunternehmen, für die kein alternativer IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; mit der erforderlichen Kapazität für die Erbringung derselben IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste; zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen dieser Finanzunternehmen zur Verfügung steht, wie sie vom betreffenden IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; erbracht werden;

      2. Unterkriterium 4.2: von der Gesamtzahl der Finanzunternehmen jeder einzelnen in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Kategorie von Finanzunternehmen der Anteil jener Finanzunternehmen, für die es höchst schwierig ist, eine vom betreffenden IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; erbrachte IKT-Dienstleistung zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen dieser Finanzunternehmen zu einem anderen IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; zu migrieren.

    1. Das in Absatz 1 Buchstabe a genannte Unterkriterium 4.1 wird wie folgt berechnet:

      Zahl der Finanzunternehmen einer in Artikel 2 Absatz 1

      der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Kategorie von Finanzunternehmen

      für die kein alternativer IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; mit der erforderlichen Kapazität

      für die Erbringung derselben Art von IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste; zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen

      von Finanzunternehmen zur Verfügung steht,

      wie sie vom betreffenden IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; erbracht werden

      Gesamtzahl der Finanzunternehmen dieser in Artikel 2 Absatz 1 der Verodnung (EU) 2022/2554

      genannten Kategorie von Finanzunternehmen

    1. Das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Unterkriterium wird wie folgt berechnet:

      Zahl der Finanzunternehmen einer in Artikel 2 Absatz 1

      der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Kategorie von Finanzunternehmen,

      für die es höchst schwierig ist,eine vom betreffenden IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; erbrachte IKT-Dienstleistung

      zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen von Finanzunternehmen

      zu einem anderen IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; zu migrieren

      Gesamtzahl der EU-Finanzunternehmen dieser in Artikel 2 Absatz 1 der Verodnung (EU) 2022/2554

      genannten Kategorie von Finanzunternehmen

    1. Bei einem IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; gelten die beiden Unterkriterien 4.1 und 4.2 als erfüllt, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

      1. der Anteil, den die Gesamtzahl der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Finanzunternehmen an der Gesamtzahl der Finanzunternehmen einer in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Kategorie von Finanzunternehmen ausmacht, beträgt mindestens 10 %;

      2. der Anteil, den die Gesamtzahl der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Finanzunternehmen an der Gesamtzahl der Finanzunternehmen einer in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Kategorie von Finanzunternehmen ausmacht, beträgt mindestens 10 %.

    1. Bei der Prüfung des in Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2022/2554 festgelegten Kriteriums und sofern der IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Unterkriterien der „Stufe 1“ erfüllt, führen die Europäischen Aufsichtsbehörden ihre Bewertung anhand des in Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer i der Verordnung (EU) 2022/2554 festgelegten Unterkriteriums der „Stufe 2“ durch.

We're continuously improving our platform to serve you better.

Your feedback matters! Let us know how we can improve.

Found a bug?

Springflod is a Swedish boutique consultancy firm specialising in cyber security within the financial services sector.

We offer professional services concerning information security governance, risk and compliance.

Crafted with ❤️ by Springflod