Source: OJ L, 2024/1502, 30.5.2024
Current language: DE
- Digital operational resilience in the financial sector
Oversight framework
- Criteria for designating critical service providers
Artikel 5 Grad der Substituierbarkeit
Bei der Prüfung des in Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2022/2554 festgelegten Kriteriums bewerten die Europäischen Aufsichtsbehörden, ob der IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; die folgenden Unterkriterien der „Stufe 1“ erfüllt:
Unterkriterium 4.1: von der Gesamtzahl der Finanzunternehmen jeder einzelnen in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Kategorie der Anteil jener Finanzunternehmen, für die kein alternativer IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; mit der erforderlichen Kapazität für die Erbringung derselben IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste; zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen dieser Finanzunternehmen zur Verfügung steht, wie sie vom betreffenden IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; erbracht werden;
Unterkriterium 4.2: von der Gesamtzahl der Finanzunternehmen jeder einzelnen in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Kategorie von Finanzunternehmen der Anteil jener Finanzunternehmen, für die es höchst schwierig ist, eine vom betreffenden IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; erbrachte IKT-Dienstleistung zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen dieser Finanzunternehmen zu einem anderen IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; zu migrieren.
Das in Absatz 1 Buchstabe a genannte Unterkriterium 4.1 wird wie folgt berechnet:
Zahl der Finanzunternehmen einer in Artikel 2 Absatz 1
der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Kategorie von Finanzunternehmen
für die kein alternativer IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; mit der erforderlichen Kapazität
für die Erbringung derselben Art von IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste; zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen
von Finanzunternehmen zur Verfügung steht,
wie sie vom betreffenden IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; erbracht werden
Gesamtzahl der Finanzunternehmen dieser in Artikel 2 Absatz 1 der Verodnung (EU) 2022/2554
genannten Kategorie von Finanzunternehmen
Das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Unterkriterium wird wie folgt berechnet:
Zahl der Finanzunternehmen einer in Artikel 2 Absatz 1
der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Kategorie von Finanzunternehmen,
für die es höchst schwierig ist,eine vom betreffenden IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; erbrachte IKT-Dienstleistung
zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen von Finanzunternehmen
zu einem anderen IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; zu migrieren
Gesamtzahl der EU-Finanzunternehmen dieser in Artikel 2 Absatz 1 der Verodnung (EU) 2022/2554
genannten Kategorie von Finanzunternehmen
Bei einem IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; gelten die beiden Unterkriterien 4.1 und 4.2 als erfüllt, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
der Anteil, den die Gesamtzahl der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Finanzunternehmen an der Gesamtzahl der Finanzunternehmen einer in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Kategorie von Finanzunternehmen ausmacht, beträgt mindestens 10 %;
der Anteil, den die Gesamtzahl der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Finanzunternehmen an der Gesamtzahl der Finanzunternehmen einer in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Kategorie von Finanzunternehmen ausmacht, beträgt mindestens 10 %.
Bei der Prüfung des in Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2022/2554 festgelegten Kriteriums und sofern der IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Unterkriterien der „Stufe 1“ erfüllt, führen die Europäischen Aufsichtsbehörden ihre Bewertung anhand des in Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer i der Verordnung (EU) 2022/2554 festgelegten Unterkriteriums der „Stufe 2“ durch.
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