Source: OJ L 333, 27.12.2022, pp. 153–163

Current language: DE

Artikel 4 Änderungen der Richtlinie 2013/36/EU


Die Richtlinie 2013/36/EU wird wie folgt geändert:

  1. Artikel 65 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer vi erhält folgende Fassung:

    1. „Dritte, auf die die Unternehmen im Sinne der Ziffern i bis iv Funktionen oder Tätigkeiten ausgelagert haben, einschließlich IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; gemäß Kapitel V der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates(18)Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1).“.,

  2. Artikel 74 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

    „Die Institute verfügen über solide Unternehmensführungsregelungen, wozu eine klare Organisationsstruktur mit genau festgelegten, transparenten und kohärenten Zuständigkeiten, wirksame Verfahren zur Ermittlung, Steuerung, Überwachung und Meldung der tatsächlichen und potenziellen künftigen Risiken, angemessene interne Kontrollmechanismen, einschließlich solider Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren, Netzwerk- und Informationssysteme, die gemäß der Verordnung (EU) 2022/2554 eingerichtet und verwaltet werden, sowie eine Vergütungspolitik und -praxis, die mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich sind, zählen.“

  3. Artikel 85 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    1. Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Institute über angemessene Notfall- und Geschäftsfortführungsleitlinien und -pläne verfügen, einschließlich IKT-Geschäftsfortführungsleitlinien und -plänen sowie IKT- Reaktions- und Wiederherstellungsplänen in Bezug auf die von ihnen genutzte Technologie zur Übermittlung von Informationen, und dass diese Pläne gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2022/2554 eingerichtet, verwaltet und getestet werden, damit Institute bei einer schwerwiegenden Betriebsunterbrechung geschäftlich tätig bleiben und Verluste in Folge einer solchen Unterbrechung begrenzen können.“

  4. In Artikel 97 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

    1. „die Risiken, die bei Tests der digitalen operationalen Resilienz gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) 2022/2554 aufgedeckt werden.“.

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