Source: OJ L 333, 27.12.2022, pp. 153–163
Current language: DE
Recital 5 Amendments to the bank recovery and resolution directive (BRRD)
Die digitale operationale Resilienzdie Fähigkeit eines Finanzunternehmens, seine operative Integrität und Betriebszuverlässigkeit aufzubauen, zu gewährleisten und zu überprüfen, indem es entweder direkt oder indirekt durch Nutzung der von IKT-Drittdienstleistern bereitgestellten Dienste das gesamte Spektrum an IKT-bezogenen Fähigkeiten sicherstellt, die erforderlich sind, um die Sicherheit der Netzwerk- und Informationssysteme zu gewährleisten, die von einem Finanzunternehmen genutzt werden und die kontinuierliche Erbringung von Finanzdienstleistungen und deren Qualität, einschließlich bei Störungen, unterstützen; ist unverzichtbar, um die kritischen Funktionen und Kerngeschäftsbereiche eines Finanzunternehmens im Falle seiner Abwicklung aufrechtzuerhalten und dadurch Störungen der Realwirtschaft und des Finanzsystems zu vermeiden. Größere betriebliche Vorfälle können die Fähigkeit eines Finanzunternehmens, den Betrieb aufrechtzuerhalten, beeinträchtigen und die Abwicklungsziele gefährden. Bestimmte vertragliche Vereinbarungen betreffend die Nutzung von IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste; sind unverzichtbar, um die Aufrechterhaltung des Betriebs sicherzustellen und im Falle der Abwicklung die erforderlichen Daten bereitzustellen. Um die Richtlinie 2014/59/EU mit den Zielen des Unionsrahmens für die operationale Resilienz in Einklang zu bringen, sollte sie entsprechend geändert werden, damit sichergestellt ist, dass Informationen über die operationale Resilienz im Zusammenhang mit der Abwicklungsplanung und der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Finanzunternehmen berücksichtigt werden.