Source: OJ L 333, 27.12.2022, pp. 153–163
Current language: DE
Recital 6 Amendments to the markets in financial instruments directive (MiFID II)
Nach der Richtlinie 2014/65/EU gelten strengere IKT-Risikovorschriften für Wertpapierfirmen und Handelsplätze, die algorithmischen Handel betreiben. Weniger detaillierte Vorschriften gelten für Datenbereitstellungsdienstleistungen und Transaktionsregisterein Transaktionsregister im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;. Außerdem enthält die Richtlinie 2014/65/EU nur wenige Verweise auf Kontroll- und Sicherungsvorkehrungen für Informationsverarbeitungssysteme sowie auf die Nutzung geeigneter Systeme, Ressourcen und Verfahren, um die Kontinuität und Ordnungsmäßigkeit von Dienstleistungen zu gewährleisten. Des Weiteren sollte die genannte Richtlinie in Bezug auf Kontinuität und Ordnungsmäßigkeit bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen sowie bei der Ausübung von Anlagetätigkeiten, der operationalen Resilienz, der Kapazität von Handelssystemen sowie der Wirksamkeit der Vorkehrungen zur Fortführung der Geschäftstätigkeit und des Risikomanagements mit der Verordnung (EU) 2022/2554 in Einklang gebracht werden.