Source: OJ L 333, 27.12.2022, p. 1–79Current language: DE
- Digital operational resilience in the financial sector
Basic legislative acts
- DORA regulation
Artikel 37 Auskunftsersuchen
Die federführende Überwachungsbehördedie gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung benannte Europäische Aufsichtsbehörde; kann von kritischen IKT-Drittdienstleistern durch einfaches Ersuchen oder durch Beschluss verlangen, alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die die federführende Überwachungsbehördedie gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung benannte Europäische Aufsichtsbehörde; benötigt, um ihre Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung wahrzunehmen, einschließlich aller relevanten Geschäfts- oder Betriebsunterlagen, Verträge, Leit- und Richtlinien, Dokumentationen, Meldungen über IKT-Sicherheitsprüfungen, Berichte über IKT-bezogene Vorfälle sowie aller Informationen über Parteien, an die der kritische IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; betriebliche Funktionen oder Tätigkeiten ausgelagert hat.
Bei der Übermittlung eines einfachen Auskunftsersuchens nach Absatz 1 verfährt die federführende Überwachungsbehördedie gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung benannte Europäische Aufsichtsbehörde; wie folgt:
Sie nimmt auf diesen Artikel als Rechtsgrundlage des Ersuchens Bezug;
sie gibt den Zweck des Ersuchens bekannt;
sie erläutert, welche Informationen gefordert werden;
sie legt die Frist für die Vorlage der Informationen fest;
sie unterrichtet den Vertreter des kritischen IKT-Drittdienstleistersein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt;, von dem die Informationen angefordert werden, darüber, dass er zu deren Übermittlung zwar nicht verpflichtet ist, die vorgelegten Informationen bei freiwilliger Beantwortung des Ersuchens jedoch nicht falsch oder irreführend sein dürfen.
Fordert die federführende Überwachungsbehördedie gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung benannte Europäische Aufsichtsbehörde; durch entsprechenden Beschluss gemäß Absatz 1 Informationen an, verfährt sie wie folgt:
Sie nimmt auf diesen Artikel als Rechtsgrundlage des Ersuchens Bezug;
sie gibt den Zweck des Ersuchens bekannt;
sie erläutert, welche Informationen gefordert werden;
sie legt die Frist für die Vorlage der Informationen fest;
sie nennt die Zwangsgelder, die nach Artikel 35 Absatz 6 verhängt werden, wenn die geforderten Informationen unvollständig sind oder nicht innerhalb der unter Buchstabe d genannten Frist vorgelegt werden;
sie weist auf das Recht nach den Artikeln 60 und 61 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 hin, vor dem Beschwerdeausschuss der ESA Beschwerde gegen den Beschluss einzulegen und den Beschluss durch den Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden „Gerichtshof“) überprüfen zu lassen.
Die Vertreter der kritischen IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; stellen die angeforderten Informationen zur Verfügung. Ordnungsgemäß bevollmächtigte Rechtsanwälte können die Auskünfte im Namen ihrer Mandanten erteilen. Die kritischen IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; bleiben in vollem Umfang verantwortlich, wenn die erteilten Auskünfte unvollständig, sachlich unrichtig oder irreführend sind.
Die federführende Überwachungsbehördedie gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung benannte Europäische Aufsichtsbehörde; übermittelt den für diejenigen Finanzunternehmen, die die Dienste der betreffenden kritischen IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; nutzen, zuständigen Behörden sowie dem JON unverzüglich eine Kopie der Entscheidung, Informationen bereitzustellen.
Relevant recitals
Erwägungsgrund 84 Communication with critical ICT third-party service providers
Um die Kommunikation mit der federführenden Überwachungsbehörde zu erleichtern und eine angemessene Vertretung sicherzustellen, sollten kritische IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt;, die Teil einer Gruppeeine Gruppe im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU; sind, eine juristische Person als ihre Koordinierungsstelle benennen.
Erwägungsgrund 89 Rights of critical ICT third-party service providers
Aufgrund der erheblichen Auswirkungen, die mit der Einstufung als kritischer IKT-Drittdienstleistereinen IKT-Drittdienstleister, der gemäß Artikel 31 als kritisch eingestuft wurde; verbunden sind, sollte mit dieser Verordnung sichergestellt werden, dass die Rechte kritischer IKT-Drittdienstleistereinen IKT-Drittdienstleister, der gemäß Artikel 31 als kritisch eingestuft wurde; während der Umsetzung des Überwachungsrahmens gewahrt werden. Bevor sie als kritisch eingestuft werden, sollten diese Dienstleister beispielsweise berechtigt sein, der federführenden Überwachungsbehörde eine mit Gründen versehene Erklärung vorzulegen, die alle für die Beurteilung ihrer Einstufung relevanten Informationen enthält. Da die federführende Überwachungsbehördedie gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung benannte Europäische Aufsichtsbehörde; befugt sein sollte, Empfehlungen zu IKT-Risiken und diesbezüglich geeigneten Abhilfemaßnahmen herauszugeben, was auch die Befugnis einschließt, bestimmte vertragliche Vereinbarungen, die letztlich die Stabilität des Finanzunternehmens oder des Finanzsystems beeinträchtigen, abzulehnen, sollte kritischen IKT-Drittdienstleistern ebenfalls die Möglichkeit eingeräumt werden, vor der Fertigstellung dieser Empfehlungen darzulegen, wie sich die darin aufgezeigten Lösungen voraussichtlich auf Kunden auswirken werden, bei denen es sich um nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallende Unternehmen handelt, sowie Lösungen zur Risikominderung aufzuzeigen. Kritische IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt;, die den Empfehlungen nicht zustimmen, sollten eine begründete Erklärung über ihre Absicht, die Empfehlung nicht zu billigen, abgeben. Wird eine solche begründete Erklärung nicht abgegeben oder als unzureichend erachtet, sollte die federführende Überwachungsbehördedie gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung benannte Europäische Aufsichtsbehörde; eine Mitteilung veröffentlichen, in der die strittige Angelegenheit kurz dargelegt wird.
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