Source: OJ L 333, 27.12.2022, p. 1–79Current language: DE
- Digital operational resilience in the financial sector
Basic legislative acts
- DORA regulation
Artikel 57 Ausübung der Befugnisübertragung
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 31 Absatz 6 und Artikel 43 Absatz 2 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 17. Januar 2024 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 31 Absatz 6 und Artikel 43 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 31 Absatz 6 und Artikel 43 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.
Relevant recitals
Erwägungsgrund 98 Delegated acts for further specification
Um die Kriterien für die Einstufung von IKT-Drittdienstleistern als kritisch weiter zu quantifizieren und zu präzisieren und um Überwachungsgebühren zu harmonisieren, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung in Bezug auf Folgendes zu erlassen: die weitere Präzisierung der systemischen Auswirkungen, die ein Ausfall eines Dienstes oder ein operativer Ausfall eines IKT-Drittdienstleistersein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; auf die Finanzunternehmen haben könnte, für die er IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste; bereitstellt; die Anzahl global systemrelevanter Institute (G-SRI) oder anderer systemrelevanter Institute (A-SRI), die auf den betreffenden IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; angewiesen sind; die Zahl der IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt;, die auf einem bestimmten Markt tätig sind; die Kosten für die Migration von Daten und IKT-Arbeitslasten zu anderen IKT-Drittdienstleistern; sowie den Betrag der Überwachungsgebühren und die damit verbundene Zahlungsweise. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung(22)ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1. niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, sollten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten erhalten, und ihre Sachverständigen sollten systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission haben, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
Springlex and this text is meant purely as a documentation tool and has no legal effect. No liability is assumed for its content. The authentic version of this act is the one published in the Official Journal of the European Union.