Source: OJ L, 2025/302, 20.2.2025

Current language: DE

ITS on templates for incident reporting

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/302 DER KOMMISSION

vom 23. Oktober 2024

zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Standardformulare, Vorlagen und Verfahren für Finanzunternehmen zur Meldung eines schwerwiegenden IKT-bezogenen Vorfalls oder einer erheblichen Cyberbedrohung

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienzdie Fähigkeit eines Finanzunternehmens, seine operative Integrität und Betriebszuverlässigkeit aufzubauen, zu gewährleisten und zu überprüfen, indem es entweder direkt oder indirekt durch Nutzung der von IKT-Drittdienstleistern bereitgestellten Dienste das gesamte Spektrum an IKT-bezogenen Fähigkeiten sicherstellt, die erforderlich sind, um die Sicherheit der Netzwerk- und Informationssysteme zu gewährleisten, die von einem Finanzunternehmen genutzt werden und die kontinuierliche Erbringung von Finanzdienstleistungen und deren Qualität, einschließlich bei Störungen, unterstützen; im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011(1)ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2554/oj., insbesondere auf Artikel 20 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

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Erwägungsgrund 1 Single reporting template

Um sicherzustellen, dass Finanzunternehmen den für sie zuständigen Behörden schwerwiegende Sicherheitsvorfälle einheitlich melden und diesen Behörden Daten von guter Qualität zur Verfügung stellen, sollte festgelegt werden, welche Datenfelder Finanzunternehmen in den verschiedenen Meldephasen nach Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/2554 bereitstellen müssen. Es ist wichtig, dass diese Informationen in einer Weise dargestellt werden, die einen zentralen Überblick über den Vorfall gibt. Daher muss für diese Zwecke eine einheitliche Meldevorlage festgelegt werden.

Erwägungsgrund 2 Filling in the reporting template

Finanzunternehmen sollten diejenigen Datenfelder der Meldevorlage ausfüllen, die den Informationsanforderungen der betreffenden Meldung entsprechen. Finanzunternehmen, die bereits über Informationen verfügen, die sie zu einem späteren Meldezeitpunkt, d. h. in der Zwischen- oder Abschlussmeldung, bereitstellen müssen, sollten die Möglichkeit haben, die Übermittlung der Daten vorzuziehen.

Erwägungsgrund 3 Recurring incidents

Da mehrere oder wiederholte Vorfälle einen schwerwiegenden Vorfall im Sinne von Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1772 der Kommission(2)Delegierte Verordnung (EU) 2024/1772 der Kommission vom 13. März 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Kriterien für die Klassifizierung von IKT-bezogenen Vorfällen und Cyberbedrohungen, der Wesentlichkeitsschwellen und der Einzelheiten von Meldungen schwerwiegender Vorfälle (ABl. L, 2024/1772 vom 25.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/1772/oj). darstellen können, sollten die Meldevorlage und die Datenfelder so gestaltet sein, dass die Finanzunternehmen solche wiederholten Vorfälle melden können.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

  1. Artikel 1Vorlage für die Meldung schwerwiegender IKT-bezogener Vorfälle
  2. Artikel 2Gleichzeitige Übermittlung der Erst-, Zwischen- und Abschlussmeldung
  3. Artikel 3Wiederholte IKT-bezogene Vorfälle
  4. Artikel 4Nutzung sicherer elektronischer Kanäle
  5. Artikel 5Rückstufung schwerwiegender IKT-bezogener Vorfälle
  6. Artikel 6Unterrichtung über die Auslagerung der Berichtspflichten
  7. Artikel 7Aggregierte Meldung
  8. Artikel 8Meldung erheblicher Cyberbedrohungen
  9. Artikel 9Inkrafttreten
Annexes(1 – 4)
  1. Anhang IVorlagen für die meldung schwerwiegender sicherheitsvorfälle
  2. Anhang IIDatenglossar und anleitung für die meldung schwerwiegender sicherheitsvorfälle
  3. Anhang IIIVorlagen für die meldung erheblicher cyberbedrohungen
  4. Anhang IVDatenglossar und anleitung für die meldung erheblicher cyberbedrohungen

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Oktober 2024

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN

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