Source: OJ L, 2025/302, 20.2.2025
Current language: DE
- Digital operational resilience in the financial sector
ICT-related incidents
- ITS on templates for incident reporting
Artikel 4 Nutzung sicherer elektronischer Kanäle
Finanzunternehmen nutzen sichere elektronische Kanäle, die von ihrer zuständigen Behörde für die Übermittlung der Erst-, Zwischen- und Abschlussmeldung bereitgestellt werden.
Finanzunternehmen, die nicht in der Lage sind, die von ihrer zuständigen Behörde bereitgestellten sicheren elektronischen Kanäle zu nutzen, unterrichten ihre zuständige Behörde im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde auf andere sichere Weise über einen schwerwiegenden IKT-bezogenen Vorfall. Auf Verlangen der zuständigen Behörde übermitteln Finanzunternehmen die Erst-, Zwischen- oder Abschlussmeldung erneut über den von ihrer zuständigen Behörde bereitgestellten sicheren elektronischen Kanal, sobald sie dazu in der Lage sind.
Springlex and this text is meant purely as a documentation tool and has no legal effect. No liability is assumed for its content. The authentic version of this act is the one published in the Official Journal of the European Union.