Source: OJ L, 2025/302, 20.2.2025

Current language: DE

Artikel 4 Nutzung sicherer elektronischer Kanäle


    1. Finanzunternehmen nutzen sichere elektronische Kanäle, die von ihrer zuständigen Behörde für die Übermittlung der Erst-, Zwischen- und Abschlussmeldung bereitgestellt werden.

    1. Finanzunternehmen, die nicht in der Lage sind, die von ihrer zuständigen Behörde bereitgestellten sicheren elektronischen Kanäle zu nutzen, unterrichten ihre zuständige Behörde im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde auf andere sichere Weise über einen schwerwiegenden IKT-bezogenen Vorfall. Auf Verlangen der zuständigen Behörde übermitteln Finanzunternehmen die Erst-, Zwischen- oder Abschlussmeldung erneut über den von ihrer zuständigen Behörde bereitgestellten sicheren elektronischen Kanal, sobald sie dazu in der Lage sind.

We're continuously improving our platform to serve you better.

Your feedback matters! Let us know how we can improve.

Found a bug?

Springflod is a Swedish boutique consultancy firm specialising in cyber security within the financial services sector.

We offer professional services concerning information security governance, risk and compliance.

Crafted with ❤️ by Springflod