Source: OJ L, 2024/2956, 2.12.2024

Current language: DE

ITS on register of information

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/2956 DER KOMMISSION

vom 29. November 2024

zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Standardvorlagen für das Informationsregister

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienzdie Fähigkeit eines Finanzunternehmens, seine operative Integrität und Betriebszuverlässigkeit aufzubauen, zu gewährleisten und zu überprüfen, indem es entweder direkt oder indirekt durch Nutzung der von IKT-Drittdienstleistern bereitgestellten Dienste das gesamte Spektrum an IKT-bezogenen Fähigkeiten sicherstellt, die erforderlich sind, um die Sicherheit der Netzwerk- und Informationssysteme zu gewährleisten, die von einem Finanzunternehmen genutzt werden und die kontinuierliche Erbringung von Finanzdienstleistungen und deren Qualität, einschließlich bei Störungen, unterstützen; im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011(1)ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2554/oj., insbesondere auf Artikel 28 Absatz 9 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

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Erwägungsgrund 1 Purpose of the register of information

Für die Zwecke des Informationsregisters gemäß Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2554, das sich auf alle vertraglichen Vereinbarungen über die Nutzung von IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste; bezieht, die von Drittdienstleistern der Informations- und Kommunikationstechnologie (im Folgenden „IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt;“) bereitgestellt werden, müssen Standardvorlagen eingeführt werden. Die in diesem Register gesammelten Informationen sind für das interne IKT-Risikomanagement der Finanzunternehmen, für die wirksame Beaufsichtigung der Finanzunternehmen durch ihre zuständigen Behörden und für die Einrichtung und Ausübung der Überwachung kritischer IKT-Drittdienstleistereinen IKT-Drittdienstleister, der gemäß Artikel 31 als kritisch eingestuft wurde; durch die federführende Überwachungsbehördedie gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung benannte Europäische Aufsichtsbehörde; von wesentlicher Bedeutung. Darüber hinaus sind diese Informationen für den jährlichen Prozess der Benennung kritischer IKT-Drittdienstleistereinen IKT-Drittdienstleister, der gemäß Artikel 31 als kritisch eingestuft wurde; durch die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (zusammen im Folgenden „Europäische Aufsichtsbehörden“ oder „ESA“) von wesentlicher Bedeutung.

Erwägungsgrund 2 Option of single register of information at entity, sub-consolidated and consolidated levels

Um sicherzustellen, dass die Ergebnisse der Aufsicht mit den bestehenden Aufsichtsrahmen im Einklang stehen, sollte das Mutterunternehmenein Mutterunternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 und Artikel 22 der Richtlinie 2013/34/EU; von Finanzunternehmen, die Teil einer Gruppeeine Gruppe im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU; im Sinne der Verordnung (EU) 2022/2554 sind, ermitteln, welche Unternehmen gemäß der Rechtsvorschriften der Union über Finanzdienstleistungen auf teilkonsolidierter und konsolidierter Ebene in das Informationsregister aufzunehmen sind. Zur Senkung der den Gruppen entstehenden Verwaltungskosten sollten diese die Möglichkeit haben, ein zentrales Informationsregister auf Unternehmensebene sowie auf teilkonsolidierter und konsolidierter Ebene anzulegen, das sich auf alle vertraglichen Vereinbarungen über die Nutzung von IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste; bezieht, die von IKT-Drittdienstleistern für sämtliche Finanzunternehmen, die Teil dieser Gruppeeine Gruppe im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU; sind, erbracht werden. In diesen Fällen sollte das zentrale Informationsregister es jedem Finanzunternehmen ermöglichen, seiner Verpflichtung zur Führung und Aktualisierung des Informationsregisters auf Unternehmensebene und gegebenenfalls auf teilkonsolidierter Ebene, einschließlich seiner Meldepflicht gegenüber seiner zuständigen Behörde, nachzukommen.

Erwägungsgrund 3 Principle of proportionality

Gemäß Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2022/2554 müssen Finanzunternehmen beim Management des IKT-Drittparteienrisikosein IKT-bezogenes Risiko, das für ein Finanzunternehmen im Zusammenhang mit dessen Nutzung von IKT-Dienstleistungen entstehen kann, die von IKT-Drittdienstleistern oder deren Unterauftragnehmern, einschließlich über Vereinbarungen zur Auslagerung, bereitgestellt werden; die Art, das Ausmaß, die Komplexität und die Relevanz IKT-bezogener Abhängigkeiten sowie die Risiken infolge vertraglicher Vereinbarungen über die Nutzung von IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste;, die mit IKT-Drittdienstleistern geschlossen wurden, berücksichtigen. Bei dieser Risikobewertung sind die Kritikalität oder Bedeutung der jeweiligen Dienstleistungen, Prozesse oder Funktionen sowie die potenziellen Auswirkungen auf die Kontinuität und Verfügbarkeit von Finanzdienstleistungen und -tätigkeiten auf Unternehmens- und Gruppenebene zu berücksichtigen.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

  1. Artikel 1Begriffsbestimmungen
  2. Artikel 2Erstellung einer Rangfolge von IKT-Drittdienstleistern in der Dienstleistungskette
  3. Artikel 3Allgemeine Anforderungen an die Vorlagen des Informationsregisters
  4. Artikel 4Anforderung an das Datenformat
  5. Artikel 5Inhalt des Informationsregisters
  6. Artikel 6Anwendungsbereich des Informationsregisters auf teilkonsolidierter und konsolidierter Ebene
  7. Artikel 7Inkrafttreten
Annexes(1 – 4)
  1. Anhang IAnleitung zum ausfüllen des informationsregisters
  2. Anhang IIListe der tätigkeiten nach art des unternehmens
  3. Anhang IIIArt der ikt-dienstleistungen
  4. Anhang IVAnleitung zur meldung des

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. November 2024

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN

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