Source: OJ L, 2024/2956, 2.12.2024

Current language: DE

Anhang I Anleitung zum ausfüllen des informationsregisters


  1. PART 1 GENERAL INSTRUCTIONS

    1. Finanzunternehmen, die das Informationsregister auf Unternehmensebene, teilkonsolidierter und konsolidierter Ebene führen und aktualisieren, tragen die Daten in die Vorlagen des Informationsregisters ein und verwenden dabei die in Teil 2 der Anleitung genannten Formate.

    2. Teil 2 enthält Anleitungen, die von den Finanzunternehmen beim Ausfüllen der einzelnen Spalten in den jeweiligen Vorlagen zu befolgen sind. Beim Ausfüllen bestimmter Spalten müssen die Finanzunternehmen auf die Anhänge II, III und IV oder andere externe Quellen zurückgreifen. In diesem Fall wird in den Anleitungen auf die entsprechenden Anhänge oder externen Quellen verwiesen.

    3. List of the templates

      1. Vorlagencode

        Vorlagenbezeichnung

        Kurzbeschreibung

        B_01.01

        Unternehmen, das das Informationsregister führt

        In dieser Vorlage wird das Unternehmen angegeben, das das Informationsregister auf Unternehmensebene bzw. auf teilkonsolidierter oder konsolidierter Ebene führt und aktualisiert.

        B_01.02

        Liste der zum Konsolidierungskreis gehörenden Unternehmen

        In dieser Vorlage werden alle zur Gruppeeine Gruppe im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU; gehörenden Unternehmen aufgeführt. Gehört das für die Führung und Aktualisierung des Informationsregisters zuständige Finanzunternehmen keiner Gruppeeine Gruppe im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU; an, ist in dieser Vorlage nur das betreffende Finanzunternehmen anzugeben.

        B_01.03

        Liste der Zweigniederlassungen

        In dieser Vorlage werden die Zweigniederlassungen der in der Vorlage B_01.02 genannten Finanzunternehmen aufgeführt.

        B_02.01

        Vertragliche Vereinbarungen – allgemeine Informationen

        In dieser Vorlage werden alle vertraglichen Vereinbarungen mit direkten IKT-Drittdienstleistern aufgeführt.

        Für jede vertragliche Vereinbarung mit einem direkten IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; weist das Finanzunternehmen, das das Informationsregister führt, eine eindeutige „Kennnummer der vertraglichen Vereinbarung“ zu, mit der die vertragliche Vereinbarung selbst eindeutig identifiziert wird.

        B_02.02

        Vertragliche Vereinbarungen – spezifische Informationen

        Diese Vorlage enthält nähere Angaben zu jeder in der Vorlage B_02.01 aufgeführten vertraglichen Vereinbarung in Bezug auf:

        • die IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste;, die in den Anwendungsbereich der vertraglichen Vereinbarung fallen,

        • die Funktionen der Finanzunternehmen, die von diesen IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste; unterstützt werden,

        • sonstige wichtige Informationen zu den spezifischen erbrachten IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste; (z. B. Kündigungsfrist, für die Vereinbarung geltendes Recht usw.).

        B_02.03

        Liste der gruppeninternen vertraglichen Vereinbarungen

        In dieser Vorlage werden unter Angabe der Vertragskennnummern die Verbindungen zwischen gruppeninternen vertraglichen Vereinbarungen und vertraglichen Vereinbarungen mit IKT-Drittdienstleistern, die nicht der Gruppeeine Gruppe im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU; angehören, erfasst, wenn sie Teil der IKT-Dienstleistungskette sind.

        B_03.01

        Unternehmen, die die vertraglichen Vereinbarungen für den Erhalt der IKT-Dienstleistung(en) oder im Namen der Unternehmen, die die IKT-Dienstleistung(en) in Anspruch nehmen, unterzeichnen

        Diese Vorlage enthält Informationen über das Unternehmen, das die vertraglichen Vereinbarungen mit dem direkten IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; für das Unternehmen, das die IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste; in Anspruch nimmt, unterzeichnet.

        Wird das Informationsregister auf Unternehmensebene geführt und aktualisiert, ist das Unternehmen, das die vertragliche Vereinbarung unterzeichnet und die IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste; in Anspruch nimmt, das Finanzunternehmen, das das Informationsregister führt und aktualisiert.

        Im Falle der Teilkonsolidierung und Konsolidierung ist das Finanzunternehmen, das die erbrachten IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste; in Anspruch nimmt, nicht unbedingt das Unternehmen, das die vertragliche Vereinbarung mit den IKT-Drittdienstleistern unterzeichnet.

        B_03.02

        IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt;, die die vertraglichen Vereinbarungen für die Erbringung der IKT-Dienstleistung(en) unterzeichnen

        In dieser Vorlage sind alle in der Vorlage B_05.01 genannten IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; aufgeführt, die die in der Vorlage B_02.01 genannten vertraglichen Vereinbarungen zur Erbringung der IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste; unterzeichnen.

        B_03.03

        Unternehmen, die die vertraglichen Vereinbarungen über die Erbringung der IKT-Dienstleistung(en) für andere Unternehmen im Konsolidierungskreis unterzeichnen

        In dieser Vorlage werden alle in der Vorlage B_01.02 genannten Unternehmen aufgeführt, die die in der Vorlage B_02.01 genannten vertraglichen Vereinbarungen über die Erbringung von IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste; für andere Unternehmen im Konsolidierungskreis unterzeichnen.

        B_04.01

        Unternehmen, die IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste; in Anspruch nehmen

        In dieser Vorlage sind alle Unternehmen aufgeführt, die IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste; nutzen, die von IKT-Drittdienstleistern erbracht werden und im Informationsregister registriert sind.

        Bei den Unternehmen, die IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste; in Anspruch nehmen, handelt es sich entweder um die in den Anwendungsbereich fallenden Finanzunternehmen oder um die gruppeninternen IKT-Dienstleister.

        Wird das Informationsregister auf Unternehmensebene geführt und aktualisiert, sind das Unternehmen, das die vertragliche Vereinbarung unterzeichnet, und das Unternehmen, das die IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste; in Anspruch nimmt, das Finanzunternehmen, das das Register führt.

        B_05.01

        IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt;

        Diese Vorlage enthält allgemeine Informationen zur Ermittlung

        • der direkten IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt;,

        • der gruppeninternen IKT-Dienstleister,

        • aller Unterauftragnehmer, die in der Vorlage B_05.02 zur IKT-Dienstleistungskette aufgeführt sind,

        • des obersten Mutterunternehmensein Mutterunternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 und Artikel 22 der Richtlinie 2013/34/EU; der unter den Buchstaben a, b und c genannten IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt;.

        B_05.02

        IKT-Dienstleistungskette

        In dieser Vorlage werden die IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt;, die Teil derselben IKT-Dienstleistungskette sind, ausgewiesen und zueinander in Beziehung gesetzt.

        Die Finanzunternehmen müssen die IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; für jede in jeder vertraglichen Vereinbarung enthaltene IKT-Dienstleistung benennen und einstufen.

        ).

        • In Bezug auf die IKT-Dienstleistung A besteht die IKT-Dienstleistungskette aus einem IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; (dem IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; X), der in der Vorlage als Nummer 1 eingestuft wird. Der IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; X ist der direkte IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt;.

        • In Bezug auf die IKT-Dienstleistung B setzt sich die IKT-Dienstleistungskette aus zwei IKT-Drittdienstleistern zusammen:

          • dem IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; X, der in der Vorlage an erster Stelle steht. Der IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; X ist der direkte IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt;.

          • dem IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; Y, der in der Vorlage an zweiter Stelle steht. Der IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; Y ist ein Unterauftragnehmer.

          Alle IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt;, die derselben IKT-Dienstleistungskette angehören, haben dieselbe „Kennnummer der vertraglichen Vereinbarung“ gemäß Vorlage B_02.01 und erbringen dieselbe Art von IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste;.

        B_06.01

        Angabe der Funktionen

        In dieser Vorlage werden die Funktionen des Finanzunternehmens, das die IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste; in Anspruch nimmt, genannt und näher beschrieben.

        In den in dieser Vorlage bereitzustellenden Informationen müssen Finanzunternehmen für jede Kombination aus LEI, genehmigter Tätigkeit und Funktion eines Finanzunternehmens eine eindeutige Kennung, die „Funktionskennung“, angeben.

        für dieselbe Funktion X (z. B. Vertrieb), die jeweils für Tätigkeit A bzw. Tätigkeit B ausgeführt wird. Funktionskennung:

        • F1 für die Kombination aus „21USLEIC20231109J3Z8“, „Tätigkeit A“ und „Funktion X“

        • F2 für die Kombination aus „21USLEIC20231109J3Z8“, „Tätigkeit B“ und „Funktion X“

        B_07.01

        Bewertungen der IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste;

        Diese Vorlage enthält Informationen im Zusammenhang mit der Risikobewertung der IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste; (z. B. Substituierbarkeit, Zeitpunkt des letzten Audits usw.), wenn die betreffenden IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste; eine kritische oder wichtige Funktioneine Funktion, deren Ausfall die finanzielle Leistungsfähigkeit eines Finanzunternehmens oder die Solidität oder Fortführung seiner Geschäftstätigkeiten und Dienstleistungen erheblich beeinträchtigen würde oder deren unterbrochene, fehlerhafte oder unterbliebene Leistung die fortdauernde Einhaltung der Zulassungsbedingungen und -verpflichtungen eines Finanzunternehmens oder seiner sonstigen Verpflichtungen nach dem anwendbaren Finanzdienstleistungsrecht erheblich beeinträchtigen würde; oder einen wesentlichen Bereich davon unterstützen.

        B_99.01

        Begriffsbestimmungen seitens der Unternehmen, die IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste; in Anspruch nehmen

        Diese Vorlage enthält unternehmensinterne Erläuterungen, Bedeutungen und Begriffsbestimmungen in Bezug auf den erschöpfenden Indikatorenkatalog, den das Finanzunternehmen im Informationsregister verwendet.

        In der Vorlage B_07.01 muss das Finanzunternehmen anhand einer erschöpfenden Liste von Optionen (gering, mittel, hoch) die Auswirkungen der Einstellung der IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste; angeben. In der Vorlage B_99.01 muss das Finanzunternehmen die Bedeutung dieser Optionen darlegen.

  2. PART 2 TEMPLATE-SPECIFIC INSTRUCTIONS

    1. Instructions to complete template B_01.01 — Financial entity maintaining the register of information

      1. Geben Sie das Finanzunternehmen an, das das Informationsregister führt und aktualisiert.

      2. Spaltencode

        Spaltenbezeichnung

        Art

        Hinweise zum Ausfüllen

        Ausfülloption

        B_01.01.0010

        LEI des Finanzunternehmens, das das Informationsregister führt

        Alphanumerisch

        Geben Sie anhand des 20-stelligen alphanumerischen LEI-Codes gemäß der Norm ISO 17442 das Finanzunternehmen an, das das Informationsregister führt und aktualisiert.

        Obligatorisch

        B_01.01.0020

        Name des Finanzunternehmens

        Alphanumerisch

        Offizielle Bezeichnung des Finanzunternehmens, das das Informationsregister führt und aktualisiert

        Obligatorisch

        B_01.01.0030

        Land des Finanzunternehmens

        Land

        Geben Sie nach ISO 3166-1 Alpha-2 den Ländercode des Landes an, in dem die Lizenz oder die Eintragung des im Informationsregister gemeldeten Unternehmens erteilt wurde.

        Obligatorisch

        B_01.01.0040

        Art des Finanzunternehmens

        Erschöpfende Optionsliste

        Benennen Sie anhand einer der Optionen aus der folgenden erschöpfenden Liste die Art des Finanzunternehmens:

        • Kreditinstitute,

        • Zahlungsinstitute, einschließlich nach der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgenommene Zahlungsinstitute(1)Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2015/2366/oj).,

        • Kontoinformationsdienstleistereinen Kontoinformationsdienstleister im Sinne von Artikel 33 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366;,

        • E-Geld-Institute, einschließlich nach der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ausgenommene E-Geld-Institute(2)Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/110/oj).,

        • Wertpapierfirmen,

        • Anbieter von Krypto-Dienstleistungeneinen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen im Sinne der einschlägigen Vorschrift der Verordnung über Märkte von Krypto-Werten;, die gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates zugelassen sind(3)Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1114/oj).,

        • Emittenten wertreferenzierter Token, die gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 zugelassen sind,

        • Zentralverwahrerein Zentralverwahrer im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014;,

        • zentrale Gegenparteien,

        • Handelsplätze,

        • Transaktionsregisterein Transaktionsregister im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;,

        • Verwalter alternativer Investmentfondseinen Verwalter alternativer Investmentfonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU;,

        • Verwaltungsgesellschaften,

        • Datenbereitstellungsdienste,

        • Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmenein Rückversicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 4 der Richtlinie 2009/138/EG;,

        • Versicherungsvermittlereinen Versicherungsvermittler im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates(^34^);Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19)., Rückversicherungsvermittlereinen Rückversicherungsvermittler im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 5 der Richtlinie (EU) 2016/97; und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeiteinen Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2016/97;,

        • Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung,

        • Ratingagenturen,

        • Administratoren kritischer Referenzwerte,

        • Schwarmfinanzierungsdienstleistereinen Schwarmfinanzierungsdienstleister im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates(^35^);Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1).,

        • Verbriefungsregisterein Verbriefungsregister im Sinne von Artikel 2 Nummer 23 der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates(^36^);Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35).,

        • sonstige Finanzunternehmen.

        Wird das Informationsregister auf Gruppenebene vom Mutterunternehmenein Mutterunternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 und Artikel 22 der Richtlinie 2013/34/EU; geführt, das selbst nicht der Pflicht zur Führung eines solchen Registers unterliegt, da es nicht unter die Definition der Finanzunternehmen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2022/2554 fällt (z. B. Finanzholdinggesellschaft, gemischte Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Holdinggesellschaft), ist die Option „Sonstiges Finanzunternehmen“ zu wählen.

        Obligatorisch

        B_01.01.0050

        Zuständige Behörde

        Alphanumerisch

        Geben Sie die in Artikel 46 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannte zuständige Behörde an, der das Informationsregister gemeldet wird.

        Obligatorisch im Falle der Meldung

        B_01.01.0060

        Datum der Meldung

        Datum

        Geben Sie das Datum unter Verwendung des ISO 8601-Codes (JJJJ–MM–TT) des Meldedatums an.

        Obligatorisch im Falle der Meldung

    2. Instructions to complete template B_01.02 —List of financial entities within the scope of the register of information

      1. Wird das Informationsregister auf teilkonsolidierter und konsolidierter Ebene geführt und aktualisiert, so werden in dieser Vorlage alle Finanzunternehmen aufgeführt, die zur Teilgruppe und Gruppeeine Gruppe im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU; gehören. Gehört das für die Führung und Aktualisierung des Informationsregisters zuständige Finanzunternehmen keiner Gruppeeine Gruppe im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU; an, ist in dieser Vorlage nur das betreffende Finanzunternehmen auszuweisen, und der Eintrag in dieser Vorlage muss mit dem Eintrag in der Vorlage B_01.01 identisch sein.

      2. Wenn ein Unternehmen für alle Tätigkeiten (einschließlich der IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste;) im Namen eines Finanzunternehmens handelt, sollten die direkten IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; dieses Unternehmens in den einschlägigen Vorlagen des Informationsregisters des Finanzunternehmens erfasst werden. In diesem Fall wird das Unternehmen nur als Unternehmen registriert, das das Register führt, und nicht in dieser Vorlage angegeben.

      3. Spaltencode

        Spaltenbezeichnung

        Art

        Hinweise zum Ausfüllen

        Ausfülloption

        B_01.02.0010

        LEI des Finanzunternehmens

        Alphanumerisch

        Geben Sie anhand des 20-stelligen alphanumerischen LEI-Codes gemäß der Norm ISO 17442 das Finanzunternehmen an, das im Informationsregister gemeldet wird.

        Obligatorisch

        B_01.02.0020

        Name des Finanzunternehmens

        Alphanumerisch

        Offizielle Bezeichnung des Finanzunternehmens, das im Informationsregister gemeldet wird

        Obligatorisch

        B_01.02.0030

        Land des Finanzunternehmens

        Land

        Geben Sie nach ISO 3166-1 Alpha-2 den Ländercode des Landes an, in dem die Lizenz oder die Eintragung des im Informationsregister gemeldeten Finanzunternehmens erteilt wurde.

        Obligatorisch

        B_01.02.0040

        Art des Finanzunternehmens

        Erschöpfende Optionsliste

        Benennen Sie anhand einer der Optionen aus der folgenden erschöpfenden Liste die Art des Finanzunternehmens:

        • Kreditinstitute,

        • Zahlungsinstitute, einschließlich nach der Richtlinie (EU) 2015/2366 ausgenommene Zahlungsinstitute,

        • Kontoinformationsdienstleistereinen Kontoinformationsdienstleister im Sinne von Artikel 33 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366;,

        • E-Geld-Institute, einschließlich nach der Richtlinie 2009/110/EG ausgenommene E-Geld-Institute,

        • Wertpapierfirmen,

        • Anbieter von Krypto-Dienstleistungeneinen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen im Sinne der einschlägigen Vorschrift der Verordnung über Märkte von Krypto-Werten;, die gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 zugelassen sind,

        • Emittenten wertreferenzierter Token, die gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 zugelassen sind,

        • Zentralverwahrerein Zentralverwahrer im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014;,

        • zentrale Gegenparteien,

        • Handelsplätze,

        • Transaktionsregisterein Transaktionsregister im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;,

        • Verwalter alternativer Investmentfondseinen Verwalter alternativer Investmentfonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU;,

        • Verwaltungsgesellschaften,

        • Datenbereitstellungsdienste,

        • Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmenein Rückversicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 4 der Richtlinie 2009/138/EG;,

        • Versicherungsvermittlereinen Versicherungsvermittler im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates(^34^);Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19)., Rückversicherungsvermittlereinen Rückversicherungsvermittler im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 5 der Richtlinie (EU) 2016/97; und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeiteinen Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2016/97;,

        • Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung,

        • Ratingagenturen,

        • Administratoren kritischer Referenzwerte,

        • Schwarmfinanzierungsdienstleistereinen Schwarmfinanzierungsdienstleister im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates(^35^);Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1).,

        • Verbriefungsregisterein Verbriefungsregister im Sinne von Artikel 2 Nummer 23 der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates(^36^);Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35).,

        • sonstige Finanzunternehmen,

        • Nichtfinanzunternehmen: gruppeninterne IKT-Dienstleister,

        • Nichtfinanzunternehmen: Sonstiges.

        Obligatorisch

        B_01.02.0050

        Hierarchie des Finanzunternehmens innerhalb der Gruppeeine Gruppe im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU; (falls zutreffend)

        Erschöpfende Optionsliste

        Benennen Sie anhand einer der Optionen aus der folgenden erschöpfenden Liste die Hierarchie des Finanzunternehmens im Konsolidierungskreis:

        • Das Finanzunternehmen ist das oberste Mutterunternehmenein Mutterunternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 und Artikel 22 der Richtlinie 2013/34/EU; in der Konsolidierung.

        • Das Finanzunternehmen ist das Mutterunternehmenein Mutterunternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 und Artikel 22 der Richtlinie 2013/34/EU; eines teilkonsolidierten Bereichs der Konsolidierung.

        • Das Finanzunternehmen ist ein in der Konsolidierung befindliches Tochterunternehmenein Tochterunternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 10 und Artikel 22 der Richtlinie 2013/34/EU; und kein Mutterunternehmenein Mutterunternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 und Artikel 22 der Richtlinie 2013/34/EU; eines teilkonsolidierten Bereichs.

        • Das Finanzunternehmen gehört keiner Gruppeeine Gruppe im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU; an.

        • Das Finanzunternehmen ist ein Dienstleister, an den das Finanzunternehmen (oder der in seinem Namen handelnde Drittdienstleister) alle seine operationellen Tätigkeiten auslagert.

        Trifft auf ein Unternehmen mehr als eine Option der oben angegebenen erschöpfenden Liste zu, so ist die auf das Unternehmen zutreffende höherrangige Option auszuwählen.

        Obligatorisch

        B_01.02.0060

        LEI des direkten Mutterunternehmensein Mutterunternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 und Artikel 22 der Richtlinie 2013/34/EU; des Finanzunternehmens

        Alphanumerisch

        Geben Sie das im Informationsregister gemeldete direkte Mutterunternehmenein Mutterunternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 und Artikel 22 der Richtlinie 2013/34/EU; des Finanzunternehmens unter Verwendung des 20-stelligen alphanumerischen LEI-Codes gemäß der Norm ISO 17442 an.

        Obligatorisch

        B_01.02.0070

        Datum der letzten Aktualisierung

        Datum

        Geben Sie das Datum unter Verwendung des ISO 8601-Codes (JJJJ–MM–TT) des Datums der letzten Aktualisierung oder Änderung des Informationsregisters in Bezug auf das Finanzunternehmen an.

        Obligatorisch

        B_01.02.0080

        Datum der Aufnahme in das Informationsregister

        Datum

        Geben Sie das Datum unter Verwendung des ISO 8601-Codes (JJJJ–MM–TT) des Datums der Aufnahme des Finanzunternehmens in das Informationsregister an.

        Obligatorisch

        B_01.02.0090

        Datum der Löschung im Informationsregister

        Datum

        Geben Sie das Datum unter Verwendung des ISO 8601-Codes (JJJJ–MM–TT) des Datums der Löschung des Finanzunternehmens aus dem Informationsregister an.

        Wurde das Finanzunternehmen nicht gelöscht, ist „9999-12-31“ anzugeben.

        Obligatorisch

        B_01.02.0100

        Währung

        Währung

        Geben Sie den alphabetischen ISO 4217-Code der Währung an, die für die Aufstellung des Jahresabschlusses des Finanzunternehmens verwendet wird.

        Die Beträge sind in der Währung auszuweisen, die das Finanzunternehmen bei der Aufstellung des Jahresabschlusses je nach Sachlage auf Unternehmensebene, teilkonsolidierter oder konsolidierter Ebene verwendet.

        Nur obligatorisch, wenn B_01.02.0110 gemeldet wird

        B_01.02.0110

        Gesamtwert der Aktiva des Finanzunternehmens

        Monetär

        Monetärer Gesamtwert der Aktiva des Finanzunternehmens; maßgeblich ist der im Jahresabschluss des Finanzunternehmens für das Jahr vor dem Datum der letzten Aktualisierung des Informationsregisters ausgewiesene Wert. Der monetäre Wert ist in Einheiten anzugeben.

        Für das Ausfüllen dieser Spalte wird auf Anhang IV verwiesen.

        Obligatorisch, wenn es sich bei dem Unternehmen um ein Finanz-unternehmen handelt

    3. Instructions to complete template B_01.03 — List of branches

      1. Hat ein Finanzunternehmen Zweigniederlassungen, die sich außerhalb seines Sitzlandes befinden, so sind diese Zweigniederlassungen in dieser Vorlage anzugeben.

      2. Spaltencode

        Spaltenbezeichnung

        Art

        Hinweise zum Ausfüllen

        Ausfülloption

        B_01.03.0010

        Identifikationscode der Zweigniederlassung

        Alphanumerisch

        Geben Sie für jede Zweigniederlassung eines Finanzunternehmens, die sich außerhalb seines Sitzlandes befindet, einen eindeutigen Code an. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

        • LEI der Zweigniederlassung, wenn sie nur für diese Zweigniederlassung gilt und sich von der Angabe in B_01.03.0020 unterscheidet,

        • ein anderer Identifikationscode, der von dem Finanzunternehmen zur Identifizierung der Zweigniederlassung verwendet wird (wenn die LEI der Zweigniederlassung derjenigen in Vorlage B_01.03.0020 oder der LEI einer anderen Zweigniederlassung entspricht).

        Obligatorisch

        B_01.03.0020

        LEI des Hauptsitzes des Finanzunternehmens der Zweigniederlassung

        Alphanumerisch

        Wie in B_01.02.0010 angegeben

        Geben Sie anhand des 20-stelligen alphanumerischen LEI-Codes gemäß der Norm ISO 17442 den Hauptsitz des Finanzunternehmens der Zweigniederlassung an.

        Obligatorisch

        B_01.03.0030

        Name der Zweigniederlassung

        Alphanumerisch

        Geben Sie den Namen der Zweigniederlassung an.

        Obligatorisch

        B_01.03.0040

        Land der Zweigniederlassung

        Land

        Geben Sie den Code des Landes, in dem die Zweigniederlassung ansässig ist, gemäß ISO 3166-1 Alpha-2 an.

        Obligatorisch

    4. Instructions to complete template B_02.01 — Contractual arrangements – General information

      1. Finanzunternehmen müssen für jede vertragliche Vereinbarung im Informationsregister eine „Kennnummer der vertraglichen Vereinbarung“ angeben. Nimmt der externe IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; Unterauftragnehmer in Anspruch, erfassen die Finanzunternehmen im Informationsregister für Vereinbarungen zwischen den externen IKT-Drittdienstleistern und ihren Unterauftragnehmern keine „Kennnummer der vertraglichen Vereinbarung“. Im Falle eines gruppeninternen IKT-Dienstleisters erfassen die Finanzunternehmen in dieser Vorlage die „Kennnummer der vertraglichen Vereinbarung“ zwischen diesem gruppeninternen IKT-Dienstleister und seinen IKT-Drittdienstleistern und füllen die Vorlage B_02.03 (Liste der gruppeninternen vertraglichen Vereinbarungen) entsprechend aus.

      2. Die „Kennnummer der vertraglichen Vereinbarung“ bezieht sich auf die folgenden Arten von vertraglichen Vereinbarungen:

        1. jede Art von eigenständigen Vereinbarungen,

        2. jede Art von „übergeordneten Vereinbarungen oder Rahmenübereinkünften“, einschließlich Globalvereinbarungen und Rahmenübereinkünften,

        3. jede Art von „Folge- oder Nebenvereinbarungen“, einschließlich Durchführungsvereinbarungen, Unterdienstleistungsvereinbarungen und Bestellscheinen.

      3. Die Kennnummer der vertraglichen Vereinbarung bezieht sich nicht auf Dienstgütevereinbarungen, die einer der in den Buchstaben a, b und c oben genannten vertraglichen Vereinbarungen untergeordnet sind.

      4. Spaltencode

        Spaltenbezeichnung

        Art

        Hinweise zum Ausfüllen

        Ausfülloption

        B_02.01.0010

        Kennnummer der vertraglichen Vereinbarung

        Alphanumerisch

        Führen Sie die vertragliche Vereinbarung zwischen dem Finanzunternehmen oder – im Falle einer Gruppeeine Gruppe im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU; – dem Tochterunternehmenein Tochterunternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 10 und Artikel 22 der Richtlinie 2013/34/EU; der Gruppeeine Gruppe im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU; und dem direkten IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; auf.

        Die Kennnummer der vertraglichen Vereinbarung ist die interne Kennnummer der vertraglichen Vereinbarung, die vom Finanzunternehmen zugewiesen wurde.

        Die Kennnummer der vertraglichen Vereinbarung muss auf Unternehmensebene bzw. auf teilkonsolidierter und auf konsolidierter Ebene eindeutig sein und ist im Zeitverlauf unverändert beizubehalten.

        Die Kennnummer der vertraglichen Vereinbarung ist in allen Vorlagen des Informationsregisters einheitlich zu verwenden, wenn auf dieselbe vertragliche Vereinbarung Bezug genommen wird.

        Wenn ein Unternehmen für alle Tätigkeiten (einschließlich der IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste;) im Namen eines Finanzunternehmens handelt (siehe Erwägungsgrund 7), kann die Kennnummer der vertraglichen Vereinbarung die vertragliche Vereinbarung zwischen dem Unternehmen und seinem direkten IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; sein.

        Obligatorisch

        B_02.01.0020

        Art der vertraglichen Vereinbarung

        Erschöpfende Liste von Optionen

        Benennen Sie anhand einer der Optionen aus der folgenden erschöpfenden Liste die Art der vertraglichen Vereinbarung:

        • eigenständige Vereinbarung,

        • übergeordnete Vereinbarung / Globalvereinbarung,

        • Folge- oder Nebenvereinbarung.

        Obligatorisch

        B_02.01.0030

        Kennnummer der übergeordneten vertraglichen Vereinbarung

        Alphanumerisch

        Entfällt, wenn es sich bei der vertraglichen Vereinbarung um die „übergeordnete vertragliche Vereinbarung“ oder um eine „eigenständige Vereinbarung“ handelt. In den anderen Fällen ist die Kennnummer der übergeordneten vertraglichen Vereinbarung anzugeben. Diese muss dem Wert entsprechen, der in Spalte B_02.01.0010 bei der Meldung der übergeordneten vertraglichen Vereinbarung angegeben wurde.

        Obligatorisch

        B_02.01.0040

        Währung des in B_02.01.0050 ausgewiesenen Betrags

        Währung

        Geben Sie den alphabetischen ISO 4217-Code der Währung an, in der der Betrag in B_02.01.0050 ausgewiesen ist.

        Obligatorisch

        B_02.01.0050

        Jährliche Ausgaben oder voraussichtliche Kosten der vertraglichen Vereinbarung für das zurückliegende Jahr

        Monetär

        Jährliche Ausgaben oder voraussichtliche Kosten (oder gruppeninterner Transfer) der vertraglichen Vereinbarung für IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste; für das zurückliegende Jahr. Der monetäre Wert ist in Einheiten anzugeben.

        Die jährlichen Ausgaben oder voraussichtlichen Kosten sind in der in B_01.02.0040 angegebenen Währung auszuweisen.

        Im Falle einer übergeordneten Vereinbarung mit Folge- oder Nebenvereinbarungen muss die Summe der jährlichen Ausgaben oder voraussichtlichen Kosten, die für die übergeordnete Vereinbarung und die Folge- oder Nebenvereinbarungen gemeldet werden, den Gesamtausgaben oder den gesamten voraussichtlichen Kosten für die vertragliche Gesamtvereinbarung entsprechen. Es darf keine Wiederholung oder Doppelerfassung der jährlichen Ausgaben oder voraussichtlichen Kosten geben. Die folgenden Fälle sind zu berücksichtigen:

        • Werden die jährlichen Ausgaben oder voraussichtlichen Kosten nicht auf der Ebene der übergeordneten Vereinbarung bestimmt (also auf der Ebene 0), so sind die jährlichen Ausgaben oder voraussichtlichen Kosten auf der Ebene der einzelnen Folge- oder Nebenvereinbarungen anzugeben.

        • Können die jährlichen Ausgaben oder voraussichtlichen Kosten nicht für die einzelnen Folge- oder Nebenvereinbarungen gemeldet werden, so werden die jährlichen Gesamtausgaben oder voraussichtlichen Kosten auf der Ebene der übergeordneten Vereinbarung gemeldet.

        • Gibt es jährliche Ausgaben oder voraussichtliche Kosten für jede Ebene der Vereinbarung, d. h. für die übergeordnete Vereinbarung und die Folge- oder Nebenvereinbarung, und sind diese Informationen verfügbar, so sind die jährlichen Ausgaben oder voraussichtlichen Kosten ohne Doppelerfassung für jede Ebene der vertraglichen Vereinbarung anzugeben.

        Obligatorisch

    5. Instructions to complete template B_02.02 — Contractual arrangements – Specific information

      1. Die Finanzunternehmen sind gehalten, diese Vorlage mit der größtmöglichen Granularität auszufüllen. Umfasst die vertragliche Vereinbarung mehrere IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste;, die mehrere Funktionen unterstützen, müssen die Finanzunternehmen entsprechend viele Zeilen für die Elemente in der Vorlage verwenden, wobei die von der vertraglichen Vereinbarung abgedeckten IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste; und die Funktionen des Finanzunternehmens kombiniert werden.

      2. Spaltencode

        Spaltenbezeichnung

        Art

        Hinweise zum Ausfüllen

        Ausfülloption

        B_02.02.0010

        Kennnummer der vertraglichen Vereinbarung

        Alphanumerisch

        Wie in B_02.01.0010 angegeben

        Obligatorisch

        B_02.02.0020

        LEI des Finanzunter-nehmens, das die IKT-Dienstleistung(en) in Anspruch nimmt

        Alphanumerisch

        Wie in B_04.01.0020 angegeben

        Geben Sie anhand des 20-stelligen alphanumerischen LEI-Codes gemäß der Norm ISO 17442 das Finanzunternehmen an, das die IKT-Dienstleistung(en) in Anspruch nimmt.

        Obligatorisch

        B_02.02.0030

        Identifikationscode des IKT-Drittdienstleistersein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt;

        Alphanumerisch

        Wie in B_05.01.0010 angegeben

        Code zur Identifizierung des IKT-Drittdienstleistersein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; gemäß den Angaben in B_05.01.0010 für diesen Dienstleister.

        Obligatorisch

        B_02.02.0040

        Art des Codes zur Identifizierung des IKT-Drittdienstleistersein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt;

        Muster

        Wie in B_05.01.0020 angegeben

        Art des Codes zur Identifizierung des IKT-Drittdienstleistersein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; in B_02.02.0030 gemäß den Angaben in B_05.01.0020 für diesen Dienstleister.

        Obligatorisch

        B_02.02.0050

        Funktionskennung

        Muster

        Gemäß Definition durch das Finanzunternehmen in B_06.01.0010

        Obligatorisch

        B_02.02.0060

        Art der IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste;

        Erschöpfende Liste von Optionen

        Eine der in Anhang III genannten Arten von IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste;

        Obligatorisch

        B_02.02.0070

        Startdatum der vertraglichen Vereinbarung

        Datum

        Geben Sie unter Verwendung des ISO 8601-Codes (JJJJ-MM-TT) das Datum des Inkrafttretens der vertraglichen Vereinbarung an, das in der vertraglichen Vereinbarung festgelegt ist.

        Obligatorisch

        B_02.02.0080

        Enddatum der vertraglichen Vereinbarung

        Datum

        Geben Sie unter Verwendung des ISO 8601-Codes (JJJJ-MM-TT) das in der vertraglichen Vereinbarung festgelegte Enddatum an. Ist die vertragliche Vereinbarung unbefristet, ist an dieser Stelle „9999-12-31“ anzugeben. Wurde die vertragliche Vereinbarung zu einem anderen Zeitpunkt als dem Enddatum gekündigt, so ist in diesem Fall das Kündigungsdatum anzugeben.

        Ist in der vertraglichen Vereinbarung eine Verlängerung vorgesehen, so ist diese mit dem in der vertraglichen Vereinbarung festgelegten Datum der Vertragsverlängerung anzugeben.

        Obligatorisch

        B_02.02.0090

        Grund für die Kündigung oder Beendigung der vertraglichen Vereinbarung

        Erschöpfende Liste von Optionen

        Wenn die vertragliche Vereinbarung gekündigt oder beendet wurde, geben Sie anhand einer der Optionen aus der folgenden erschöpfenden Liste den Grund für die Kündigung oder Beendigung der vertraglichen Vereinbarungen an:

        • Beendigung ohne besonderen Anlass: Die vertragliche Vereinbarung ist abgelaufen/beendet und wurde von keiner der Parteien verlängert.

        • Beendigung aus gegebenem Anlass: Die vertragliche Vereinbarung wurde gekündigt, da der IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; gegen anwendbares Recht, Regelungen oder Vertragsbestimmungen verstoßen hat.

        • Beendigung aus gegebenem Anlass: Die vertragliche Vereinbarung wurde aufgrund der Tatsache gekündigt, dass beim IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; Schwierigkeiten festgestellt wurden, die die unterstützte Funktion beeinträchtigen könnten.

        • Beendigung aus gegebenem Anlass: Die vertragliche Vereinbarung wurde aufgrund von Defiziten des IKT-Drittdienstleistersein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; in Bezug auf die Verwaltung und Sicherheit sensibler Daten oder Informationen einer der Gegenparteien gekündigt.

        • Kündigung auf Ersuchen einer zuständigen Behörde: Die vertragliche Vereinbarung wurde auf Ersuchen einer zuständigen Behörde gekündigt.

        • Sonstige: Die vertragliche Vereinbarung wurde von einer der Parteien aus einem anderen als den unter den Nummern 1 bis 5 genannten Gründen gekündigt.

        Obligatorisch bei Kündigung der vertraglichen Vereinbarung

        B_02.02.0100

        Kündigungsfrist für das Finanzunternehmen, das die IKT-Dienstleistung(en) in Anspruch nimmt

        Natürliche Zahl

        Geben Sie die Kündigungsfrist für die Kündigung der vertraglichen Vereinbarung durch das Finanzunternehmen in einem Szenario mit unveränderten Rahmenbedingungen an. Die Kündigungsfrist wird als Anzahl von Kalendertagen ab dem Eingang des Antrags auf Kündigung der IKT-Dienstleistung bei der Gegenpartei ausgedrückt.

        Obligatorisch, wenn die IKT-Dienstleistung eine kritische oder wichtige Funktioneine Funktion, deren Ausfall die finanzielle Leistungsfähigkeit eines Finanzunternehmens oder die Solidität oder Fortführung seiner Geschäftstätigkeiten und Dienstleistungen erheblich beeinträchtigen würde oder deren unterbrochene, fehlerhafte oder unterbliebene Leistung die fortdauernde Einhaltung der Zulassungsbedingungen und -verpflichtungen eines Finanzunternehmens oder seiner sonstigen Verpflichtungen nach dem anwendbaren Finanzdienstleistungsrecht erheblich beeinträchtigen würde; unterstützt

        B_02.02.0110

        Kündigungsfrist für den IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt;

        Natürliche Zahl

        Geben Sie die Kündigungsfrist für die Kündigung der vertraglichen Vereinbarung durch den IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; in einem Szenario mit unveränderten Rahmenbedingungen an. Die Kündigungsfrist wird als Anzahl von Kalendertagen ab dem Eingang des Antrags auf Kündigung der IKT-Dienstleistung bei der Gegenpartei ausgedrückt.

        Obligatorisch, wenn die IKT-Dienstleistung eine kritische oder wichtige Funktioneine Funktion, deren Ausfall die finanzielle Leistungsfähigkeit eines Finanzunternehmens oder die Solidität oder Fortführung seiner Geschäftstätigkeiten und Dienstleistungen erheblich beeinträchtigen würde oder deren unterbrochene, fehlerhafte oder unterbliebene Leistung die fortdauernde Einhaltung der Zulassungsbedingungen und -verpflichtungen eines Finanzunternehmens oder seiner sonstigen Verpflichtungen nach dem anwendbaren Finanzdienstleistungsrecht erheblich beeinträchtigen würde; unterstützt

        B_02.02.0120

        Land, dessen Recht für die vertragliche Vereinbarung maßgebend ist

        Land

        Geben Sie den ISO 3166-1-Alpha-2-Code des Landes an, dessen Recht für die vertragliche Vereinbarung maßgebend ist.

        Obligatorisch, wenn die IKT-Dienstleistung eine kritische oder wichtige Funktioneine Funktion, deren Ausfall die finanzielle Leistungsfähigkeit eines Finanzunternehmens oder die Solidität oder Fortführung seiner Geschäftstätigkeiten und Dienstleistungen erheblich beeinträchtigen würde oder deren unterbrochene, fehlerhafte oder unterbliebene Leistung die fortdauernde Einhaltung der Zulassungsbedingungen und -verpflichtungen eines Finanzunternehmens oder seiner sonstigen Verpflichtungen nach dem anwendbaren Finanzdienstleistungsrecht erheblich beeinträchtigen würde; unterstützt

        B_02.02.0130

        Land der Erbringung der IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste;

        Land

        Geben das Land, aus dem die IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste; erbracht werden, unter Verwendung des ISO 3166-1-Alpha-2-Codes an.

        Obligatorisch, wenn die IKT-Dienstleistung eine kritische oder wichtige Funktioneine Funktion, deren Ausfall die finanzielle Leistungsfähigkeit eines Finanzunternehmens oder die Solidität oder Fortführung seiner Geschäftstätigkeiten und Dienstleistungen erheblich beeinträchtigen würde oder deren unterbrochene, fehlerhafte oder unterbliebene Leistung die fortdauernde Einhaltung der Zulassungsbedingungen und -verpflichtungen eines Finanzunternehmens oder seiner sonstigen Verpflichtungen nach dem anwendbaren Finanzdienstleistungsrecht erheblich beeinträchtigen würde; unterstützt

        B_02.02.0140

        Datenspeicherung

        [Ja/Nein]

        Ist die IKT-Dienstleistung mit der (vorübergehenden) Speicherung von Daten verbunden (oder sieht sie diese vor)?

        Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

        • Ja

        • Nein

        Obligatorisch, wenn die IKT-Dienstleistung eine kritische oder wichtige Funktioneine Funktion, deren Ausfall die finanzielle Leistungsfähigkeit eines Finanzunternehmens oder die Solidität oder Fortführung seiner Geschäftstätigkeiten und Dienstleistungen erheblich beeinträchtigen würde oder deren unterbrochene, fehlerhafte oder unterbliebene Leistung die fortdauernde Einhaltung der Zulassungsbedingungen und -verpflichtungen eines Finanzunternehmens oder seiner sonstigen Verpflichtungen nach dem anwendbaren Finanzdienstleistungsrecht erheblich beeinträchtigen würde; unterstützt

        B_02.02.0150

        Aufbewahrungsort der gespeicherten Daten (Speicherung)

        Land

        Geben Sie den ISO 3166-1-Alpha-2-Code des Landes an, in dem sich der Aufbewahrungsort der gespeicherten Daten (Speicherung) befindet.

        Handelt es sich um mehrere Länder, so ist für jedes Land eine zusätzliche Zeile zu verwenden.

        Obligatorisch, wenn in B_02.02.0140 „Ja“ angegeben wurde.

        B_02.02.0160

        Ort der Datenverwaltung (Datenverarbeitung)

        Land

        Geben Sie den ISO 3166-1-Alpha-2-Code des Landes an, in dem die Datenverwaltung (Datenverarbeitung) stattfindet.

        Handelt es sich um mehrere Länder, so ist für jedes Land eine zusätzliche Zeile zu verwenden.

        Obligatorisch, wenn die IKT-Dienstleistung sich auf die Datenver-arbeitung stützt oder diese vorsieht

        B_02.02.0170

        Sensibilität der vom IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; gespeicherten Daten

        Erschöpfende Liste von Optionen

        Geben Sie anhand einer der Optionen, die in der folgenden erschöpfenden Liste aufgeführt sind, den Grad der Sensibilität der vom IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; gespeicherten oder verarbeiteten Daten an:

        • Gering

        • Mittel

        • Hoch

        Die sensibelsten Daten haben dabei Vorrang: Wenn z. B. sowohl „Mittel“ als auch „Hoch“ zutreffend sind, ist „Hoch“ zu wählen.

        Obligatorisch, wenn der IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; Daten speichert und die IKT-Dienstleistung eine kritische oder wichtige Funktioneine Funktion, deren Ausfall die finanzielle Leistungsfähigkeit eines Finanzunternehmens oder die Solidität oder Fortführung seiner Geschäftstätigkeiten und Dienstleistungen erheblich beeinträchtigen würde oder deren unterbrochene, fehlerhafte oder unterbliebene Leistung die fortdauernde Einhaltung der Zulassungsbedingungen und -verpflichtungen eines Finanzunternehmens oder seiner sonstigen Verpflichtungen nach dem anwendbaren Finanzdienstleistungsrecht erheblich beeinträchtigen würde; oder einen wesentlichen Bereich davon unterstützt

        B_02.02.0180

        Grad der Abhängigkeit von der IKT-Dienstleistung, die die kritische oder wichtige Funktioneine Funktion, deren Ausfall die finanzielle Leistungsfähigkeit eines Finanzunternehmens oder die Solidität oder Fortführung seiner Geschäftstätigkeiten und Dienstleistungen erheblich beeinträchtigen würde oder deren unterbrochene, fehlerhafte oder unterbliebene Leistung die fortdauernde Einhaltung der Zulassungsbedingungen und -verpflichtungen eines Finanzunternehmens oder seiner sonstigen Verpflichtungen nach dem anwendbaren Finanzdienstleistungsrecht erheblich beeinträchtigen würde; unterstützt.

        Erschöpfende Optionsliste

        Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

        • Unerheblich

        • Geringe Abhängigkeit: Bei einer etwaigen Störung der Dienstleistungen werden die unterstützten Funktionen nicht wesentlich beeinträchtigt (keine Unterbrechung, kein erheblicher Schaden) oder die Störung kann schnell und mit minimalen Auswirkungen auf die unterstützten Funktionen behoben werden.

        • Wesentliche Abhängigkeit: Bei einer Störung der Dienstleistungen werden die unterstützten Funktionen erheblich beeinträchtigt, wenn die Störung länger als wenige Minuten/wenige Stunden dauert, und die Störung kann Schäden verursachen, ist aber noch beherrschbar.

        • Vollständige Abhängigkeit: Bei einer Störung der Dienstleistungen werden die unterstützten Funktionen sofort und über einen längeren Zeitraum hinweg massiv unterbrochen/geschädigt.

        Obligatorisch, wenn die IKT-Dienstleistung eine kritische oder wichtige Funktioneine Funktion, deren Ausfall die finanzielle Leistungsfähigkeit eines Finanzunternehmens oder die Solidität oder Fortführung seiner Geschäftstätigkeiten und Dienstleistungen erheblich beeinträchtigen würde oder deren unterbrochene, fehlerhafte oder unterbliebene Leistung die fortdauernde Einhaltung der Zulassungsbedingungen und -verpflichtungen eines Finanzunternehmens oder seiner sonstigen Verpflichtungen nach dem anwendbaren Finanzdienstleistungsrecht erheblich beeinträchtigen würde; oder einen wesentlichen Bereich davon unterstützt

    6. Instructions to complete template B_02.03 — List of intra-group contractual arrangements

      1. In der Vorlage B_02.03 werden vertragliche Vereinbarungen aus derselben IKT-Dienstleistungskette anhand der gruppeninternen Vertragskennnummern erfasst, wenn die IKT-Dienstleistungskette gruppeninterne IKT-Dienstleister enthält, d. h. wenn mindestens einer der IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; in der IKT-Dienstleistungskette ein Unternehmen ist, das derselben Gruppeeine Gruppe im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU; angehört wie das Unternehmen, das die IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste; in Anspruch nimmt.

      2. Spaltencode

        Spaltenbezeichnung

        Art

        Hinweise zum Ausfüllen

        Ausfülloption

        B_02.03.0010

        Kennnummer der vertraglichen Vereinbarung

        Alphanumerisch

        Kennnummer der vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Unternehmen, das die bereitgestellten IKT-Dienstleistung(en) in Anspruch nimmt, und dem gruppeninternen IKT-Dienstleister.

        Die Kennnummer der vertraglichen Vereinbarung muss eindeutig sein und ist im Zeitverlauf und über die gesamte Gruppeeine Gruppe im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU; hinweg unverändert beizubehalten.

        Obligatorisch

        B_02.03.0020

        Vertragliche Vereinbarung im Zusammenhang mit der in B_02.03.0010 genannten vertraglichen Vereinbarung

        Alphanumerisch

        Kennnummer der vertraglichen Vereinbarung zwischen dem gruppeninternen IKT-Dienstleister der vertraglichen Vereinbarung in B_02.03.0010 und seinem direkten IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt;.

        Obligatorisch

    7. Instructions to complete template B_03.01 — Entities signing the contractual arrangements for receiving ICT service(s) on behalf of the financial entities making use of the ICT service(s)

      1. Geben Sie alle in Vorlage B_01.02 genannten Finanzunternehmen an, die die in Vorlage B_02.01 genannten vertraglichen Vereinbarungen über den Erhalt von IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste; unterzeichnen. Wird das Informationsregister auf Unternehmensebene geführt und aktualisiert, so ist das Finanzunternehmen, das die vertraglichen Vereinbarungen unterzeichnet, das Finanzunternehmen selbst, das das Informationsregister führt und aktualisiert.

      2. Das Unternehmen, das die vertragliche Vereinbarung unterzeichnet, ist weder notwendigerweise ein Finanzunternehmen noch das Finanzunternehmen, das die vom IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; bereitgestellten IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste; in Anspruch nimmt.

      3. Beispielsweise kann es sich bei dem Unternehmen, das die in Unterabsatz 2 genannte vertragliche Vereinbarung unterzeichnet, um einen gruppeninternen IKT-Dienstleister, um ein Finanzunternehmen oder um ein Nichtfinanzunternehmen handeln, das derselben Gruppeeine Gruppe im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU; angehört wie die Finanzunternehmen, die die vom IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; bereitgestellten IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste; in Anspruch nehmen.

      4. Spaltencode

        Spaltenbezeichnung

        Art

        Hinweise zum Ausfüllen

        Ausfülloption

        B_03.01.0010

        Kennnummer der vertraglichen Vereinbarung

        Alphanumerisch

        Wie in B_02.02.0010 angegeben

        Geben Sie die Kennnummer der vom Unternehmen unterzeichneten vertraglichen Vereinbarung an.

        Obligatorisch

        B_03.01.0020

        LEI des Unternehmens, das die vertragliche Vereinbarung unterzeichnet

        Alphanumerisch

        Geben Sie anhand des 20-stelligen alphanumerischen LEI-Codes gemäß der Norm ISO 17442 oder anhand der EUID das Unternehmen an, das die vertragliche Vereinbarung unterzeichnet.

        Obligatorisch

    8. Instructions to complete template B_03.02 — ICT third-party service providers signing the contractual arrangements for providing ICT service(s)

      1. Geben Sie in dieser Vorlage alle in der Vorlage B_05.01 genannten IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; an, die die in der Vorlage B_02.01 genannten vertraglichen Vereinbarungen zur Erbringung der IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste; unterzeichnen.

      2. Spaltencode

        Spaltenbezeichnung

        Art

        Hinweise zum Ausfüllen

        Ausfülloption

        B_03.02.0010

        Kennnummer der vertraglichen Vereinbarung

        Alphanumerisch

        Wie in B_02.02.0010 angegeben

        Geben Sie die Kennnummer der vertraglichen Vereinbarung an, die vom IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; unterzeichnet wurde.

        Obligatorisch

        B_03.02.0020

        Identifikationscode des IKT-Drittdienstleistersein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt;

        Alphanumerisch

        Wie in B_05.01.0010 angegeben

        Code zur Identifizierung des IKT-Drittdienstleistersein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; gemäß den Angaben in B_05.01.0020 für diesen Dienstleister.

        Obligatorisch

        B_03.02.0030

        Art des Codes zur Identifizierung des IKT-Drittdienstleistersein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt;

        Muster

        Wie in B_05.01.0020 angegeben

        Art des Codes zur Identifizierung des IKT-Drittdienstleistersein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; in B_03.02.0020 gemäß den Angaben in B_05.01.0020 für diesen Dienstleister.

        Obligatorisch

    9. Instructions to complete template B_03.03 — Financial entities signing the contractual arrangements for providing ICT service(s) to other financial entities in the consolidation.

      1. Geben Sie alle in der Vorlage B_01.02 genannten Finanzunternehmen an, die die in der Vorlage B_02.01 genannten vertraglichen Vereinbarungen über die Erbringung von IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste; für andere in der Vorlage B_01.02 genannte Unternehmen im Konsolidierungskreis unterzeichnet haben.

      2. Spaltencode

        Spaltenbezeichnung

        Art

        Hinweise zum Ausfüllen

        Ausfülloption

        B_03.03.0010

        Kennnummer der vertraglichen Vereinbarung

        Alphanumerisch

        Wie in B_02.02.0010 angegeben

        Geben Sie die Kennnummer der vertraglichen Vereinbarung an, die vom Unternehmen für die Erbringung der IKT-Dienstleistung(en) unterzeichnet wurde.

        Obligatorisch

        B_03.03.0020

        LEI des Finanzunternehmens, das IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste; erbringt

        Alphanumerisch

        Wie in B_01.02.0010 angegeben

        Geben Sie anhand des 20-stelligen alphanumerischen LEI-Codes gemäß der Norm ISO 17442 das Unternehmen an, das die IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste; bereitstellt.

        Obligatorisch

    10. Instructions to complete template B_04.01 —Financial entities making use of the ICT services

      1. In dieser Vorlage sind alle in Vorlage B_01.02 genannten Finanzunternehmen und die in Vorlage B_01.03 genannten Zweigniederlassungen von Finanzunternehmen zu melden, die IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste; eines IKT-Drittdienstleistersein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; in Anspruch nehmen.

      2. Spaltencode

        Spaltenbezeichnung

        Art

        Hinweise zum Ausfüllen

        Ausfülloption

        B_04.01.0010

        Kennnummer der vertraglichen Vereinbarung

        Alphanumerisch

        Wie in B_02.01.0010 angegeben

        Geben Sie die Kennnummer der vertraglichen Vereinbarung in Bezug auf das Finanzunternehmen an, das die erbrachten IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste; in Anspruch nimmt.

        Obligatorisch

        B_04.01.0020

        LEI des Finanzunternehmens, das die IKT-Dienstleistung(en) in Anspruch nimmt

        Alphanumerisch

        Geben Sie anhand des 20-stelligen alphanumerischen LEI-Codes gemäß der Norm ISO 17442 das Finanzunternehmen an, das die IKT-Dienstleistung(en) in Anspruch nimmt.

        Obligatorisch

        B_04.01.0030

        Art des Finanzunternehmens, das die IKT-Dienstleistung(en) in Anspruch nimmt

        Erschöpfende Optionsliste

        Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

        • Das Finanzunternehmen, das die IKT-Dienstleistung(en) in Anspruch nimmt, ist eine Zweigniederlassung eines Finanzunternehmens.

        • Das Finanzunternehmen, das die IKT-Dienstleistung(en) in Anspruch nimmt, ist keine Zweigniederlassung.

        Obligatorisch

        B_04.01.0040

        Identifikationscode der Zweigniederlassung

        Alphanumerisch

        Identifikationscode der in B_01.03.0010 gemeldeten Zweigniederlassung

        Obligatorisch, wenn das Finanzunternehmen, das die IKT-Dienstleistung(en) in Anspruch nimmt, eine Zweigniederlassung eines Finanzunternehmens ist (B_04.01.0030)

    11. Instructions to complete template B_05.01 — ICT third-party service provider

      1. Finanzunternehmen führen alle relevanten IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; auf, darunter:

        1. alle direkten IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt;,

        2. alle gruppeninternen IKT-Dienstleister,

        3. alle Unterauftragnehmer, die in der Vorlage B_05.02 zur IKT-Dienstleistungskette aufgeführt sind,

        4. alle obersten Mutterunternehmenein Mutterunternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 und Artikel 22 der Richtlinie 2013/34/EU; der unter den Buchstaben a, b und c oben genannten IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt;.

          Spaltencode

          Spaltenbezeichnung

          Art

          Hinweise zum Ausfüllen

          Ausfülloption

          B_05.01.0010

          Identifikationscode des IKT-Drittdienstleistersein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt;

          Alphanumerisch

          Code zur Identifizierung des IKT-Drittdienstleistersein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt;.

          Wird die LEI verwendet, so ist diese als 20-stelliger alphanumerischer Code gemäß der Norm ISO 17442 anzugeben.

          Wird die EUID verwendet, so ist diese gemäß Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1042 der Kommission anzugeben.

          Obligatorisch

          B_05.01.0020

          Art des Codes zur Identifizierung des IKT-Drittdienstleistersein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt;

          Muster

          Art des Codes zur Identifizierung des IKT-Drittdienstleistersein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; gemäß B_05.01.0010.

          • „LEI“ für LEI,

          • „EUID“ für EUID,

          • „Ländercode“+Unterstrich+„Art des Codes“ bei Nicht-LEI- und Nicht-EUID-Codes.

          Ländercode: Geben Sie den ISO 3166-1-Alpha-2-Code des Landes an, in dem der andere Code zur Identifizierung des IKT-Drittdienstleistersein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; ausgestellt wurde.

          Art des Codes:

          • CRN für die Handelsregisternummer,

          • VAT für die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,

          • PNR für die Reisepassnummer,

          • NIN für die Nummer des Personalausweises.

          Für juristische Personen gemäß den Angaben in B_05.01.0070 sind nur die LEI oder die EUID zu verwenden; ein alternativer Code darf nur für eine natürliche Person verwendet werden, die als Unternehmer handelt.

          Für nicht in der Union niedergelassene juristische Personen ist nur die LEI zu verwenden.

          Obligatorisch

          B_05.01.0030

          Zusätzlicher Identifikationscode des IKT-Drittdienstleistersein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt;

          Alphanumerisch

          Zusätzlicher Code zur Identifizierung des IKT-Drittdienstleistersein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt;, wenn verfügbar.

          Optional

          B_05.01.0040

          Art des zusätzlichen Codes zur Identifizierung des IKT-Drittdienstleistersein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt;

          Muster

          Art des zusätzlichen Codes zur Identifizierung des IKT-Drittdienstleistersein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; gemäß den Angaben in B_05.01.0030:

          • „LEI“ für LEI,

          • „EUID“ für EUID,

          • CRN für die Handelsregisternummer,

          • VAT für die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,

          • PNR für die Reisepassnummer,

          • NIN für die Nummer des Personalausweises.

          Für juristische Personen gemäß den Angaben in B_05.01.0070 sind die LEI oder die EUID zu verwenden; ein alternativer Code darf nur für eine natürliche Person verwendet werden, die in als Unternehmer handelt.

          Für nicht in der Union niedergelassene juristische Personen ist nur die LEI zu verwenden.

          Obligatorisch, wenn B_05.01.0030 gemeldet wird

          B_05.01.0050

          Offizielle Bezeichnung des IKT-Drittdienstleistersein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt;

          Alphanumerisch

          Offizielle Bezeichnung des IKT-Drittdienstleistersein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt;, wie im Unternehmensregister in lateinischer, kyrillischer oder griechischer Schrift angegeben.

          Obligatorisch

          B_05.01.0060

          Name des IKT-Drittdienstleistersein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; in lateinischer Schrift

          Alphanumerisch

          Name des IKT-Drittdienstleistersein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; in lateinischer Schrift.

          Ist der Name des IKT-Drittanbieters gemäß B_05.01.0050 in lateinischer Schrift angegeben, so ist er in diesem Datenfeld zu wiederholen.

          Obligatorisch

          B_05.01.0070

          Art der Person des IKT-Drittdienstleistersein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt;

          Erschöpfende Liste von Optionen

          Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

          • Juristische Person, ausgenommen natürliche Personen, die als Unternehmer handeln

          • Natürliche Person, die als Unternehmer handelt

          Obligatorisch

          B_05.01.0080

          Land, in dem der IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; seinen Sitz hat

          Land

          Geben Sie den ISO 3166-1-Alpha-2-Code des Landes an, in dem sich die weltweite Hauptverwaltung des IKT-Drittdienstleistersein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; befindet (in der Regel handelt es sich bei dem Land um das Land der steuerlichen Ansässigkeit).

          Obligatorisch

          B_05.01.0090

          Währung des in B_05.01.0070 ausgewiesenen Betrags

          Währung

          Geben Sie den alphabetischen ISO 4217-Code der Währung an, in der der Betrag in B_05.01.0100 ausgewiesen ist.

          Die Beträge sind in der Währung auszuweisen, die das Finanzunternehmen bei der Aufstellung des Jahresabschlusses je nach Sachlage auf Unternehmensebene, teilkonsolidierter oder konsolidierter Ebene verwendet.

          Obligatorisch, wenn B_05.01.0100 gemeldet wird

          B_05.01.0100

          Jährliche Gesamtausgaben oder voraussichtliche Kosten für den IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt;

          Monetär

          Jährliche Ausgaben oder voraussichtliche Kosten für die Nutzung der IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste;, die der IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; für die Unternehmen erbringt, die die IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste; in Anspruch nehmen. Der monetäre Wert ist in Einheiten anzugeben.

          Obligatorisch, wenn es sich bei dem IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; um einen direkten IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; handelt

          B_05.01.0110

          Identifikationscode des obersten Mutterunternehmensein Mutterunternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 und Artikel 22 der Richtlinie 2013/34/EU; des IKT-Drittdienstleistersein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt;

          Alphanumerisch

          Code zur Identifizierung des obersten Mutterunternehmensein Mutterunternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 und Artikel 22 der Richtlinie 2013/34/EU; des IKT-Drittdienstleistersein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt;.

          Der zur Identifizierung des obersten Mutterunternehmensein Mutterunternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 und Artikel 22 der Richtlinie 2013/34/EU; in diesem Feld verwendete Code muss mit dem in B_05.01.0010 für dieses oberste Mutterunternehmenein Mutterunternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 und Artikel 22 der Richtlinie 2013/34/EU; angegebenen Identifikationscode übereinstimmen.

          Ist der IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; nicht Teil einer Gruppeeine Gruppe im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU;, so ist der zur Identifizierung dieses IKT-Drittdienstleistersein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; in B_05.01.0010 verwendete Identifikationscode in diesem Datenfeld zu wiederholen.

          Obligatorisch, wenn der IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; nicht das oberste Mutterunternehmenein Mutterunternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 und Artikel 22 der Richtlinie 2013/34/EU; ist

          B_05.01.0120

          Art des Codes zur Identifizierung des Mutterunternehmensein Mutterunternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 und Artikel 22 der Richtlinie 2013/34/EU; des IKT-Drittdienstleistersein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt;

          Muster

          Art des Codes zur Identifizierung obersten Mutterunternehmensein Mutterunternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 und Artikel 22 der Richtlinie 2013/34/EU; des IKT-Drittdienstleistersein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; gemäß B_05.01.0110.

          Die Art des Codes zur Identifizierung des obersten Mutterunternehmensein Mutterunternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 und Artikel 22 der Richtlinie 2013/34/EU; in diesem Feld muss mit dem in B_05.01.0020 für dieses oberste Mutterunternehmenein Mutterunternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 und Artikel 22 der Richtlinie 2013/34/EU; angegebenen Identifikationscode übereinstimmen.

          Ist der IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; nicht Teil einer Gruppeeine Gruppe im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU;, so ist die Art des Identifikationscodes, der in B_05.01.0020 zur Identifizierung dieses IKT-Drittdienstleistersein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; verwendet wurde, in diesem Datenfeld zu wiederholen.

          Obligatorisch, wenn der IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; nicht das oberste Mutterunternehmenein Mutterunternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 und Artikel 22 der Richtlinie 2013/34/EU; ist

    12. Instructions to complete template B_05.02 — ICT service supply chains

      1. In dieser Vorlage werden die IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt;, die Teil derselben IKT-Dienstleistungskette sind, gemeinsam ausgewiesen und zueinander in Beziehung gesetzt.

      2. Die IKT-Dienstleistungskette umfasst gegebenenfalls Folgendes:

        1. alle direkten IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt;,

        2. alle gruppeninternen IKT-Dienstleister,

        3. bei IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste;, die eine kritische oder wichtige Funktioneine Funktion, deren Ausfall die finanzielle Leistungsfähigkeit eines Finanzunternehmens oder die Solidität oder Fortführung seiner Geschäftstätigkeiten und Dienstleistungen erheblich beeinträchtigen würde oder deren unterbrochene, fehlerhafte oder unterbliebene Leistung die fortdauernde Einhaltung der Zulassungsbedingungen und -verpflichtungen eines Finanzunternehmens oder seiner sonstigen Verpflichtungen nach dem anwendbaren Finanzdienstleistungsrecht erheblich beeinträchtigen würde; oder einen wesentlichen Bereich davon unterstützen, alle Unterauftragnehmer, die die Erbringung dieser IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste; sicherstellen (d. h. alle Unterauftragnehmer, die IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste; erbringen, deren Störung die Sicherheit oder Kontinuität des Dienstangebots beeinträchtigen würde),

        4. wenn ein gruppeninterner IKT-Dienstleisterein Unternehmen, das Teil einer Finanzgruppe ist und überwiegend IKT-Dienstleistungen für Finanzunternehmen derselben Gruppe oder für Finanzunternehmen, die demselben institutsbezogenen Sicherungssystem angehören, bereitstellt, einschließlich deren Mutterunternehmen, Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen oder anderer Unternehmen, die in gemeinsamem Eigentum oder unter gemeinsamer Kontrolle stehen; zur Erbringung seiner IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste; für das Finanzunternehmen Unterauftragnehmer einsetzt, zumindest den ersten Unterauftragnehmer außerhalb der Gruppeeine Gruppe im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU;, auch wenn die erbrachten IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste; keine kritische oder wichtige Funktioneine Funktion, deren Ausfall die finanzielle Leistungsfähigkeit eines Finanzunternehmens oder die Solidität oder Fortführung seiner Geschäftstätigkeiten und Dienstleistungen erheblich beeinträchtigen würde oder deren unterbrochene, fehlerhafte oder unterbliebene Leistung die fortdauernde Einhaltung der Zulassungsbedingungen und -verpflichtungen eines Finanzunternehmens oder seiner sonstigen Verpflichtungen nach dem anwendbaren Finanzdienstleistungsrecht erheblich beeinträchtigen würde; oder wesentliche Bereiche davon unterstützen.

      3. Alle IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt;, die derselben IKT-Dienstleistungskette angehören, weisen die folgenden gemeinsamen Merkmale auf:

        1. dieselbe „Kennnummer der vertraglichen Vereinbarung“ gemäß Vorlage B_02.01,

        2. dieselbe „Art von IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste;“ gemäß Anhang III.

      4. Jedem IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt;, der zu derselben IKT-Dienstleistungskette gehört, wird ein „Rang“ (Vorlage B_05.02.0050) zugewiesen, um seine Position innerhalb der IKT-Dienstleistungskette zu kennzeichnen. Haben mehrere IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; dieselbe Position innerhalb derselben IKT-Dienstleistungskette, so wird diesen Anbietern derselbe „Rang“ zugewiesen. Gemäß Artikel 2 liegen die direkten IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; somit an erster Stelle (Rang 1). Ist die Rangnummer größer als 1, so sind die IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; Unterauftragnehmer.

      5. Um die IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt;, die zu derselben IKT-Dienstleistungskette gehören, zueinander in Beziehung zu setzen, müssen die Finanzunternehmen für jeden IKT-Unterauftragnehmer (d. h. dessen „Rangnummer“ größer als 1 ist) den IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; identifizieren, der die im Unterauftrag vergebenen Dienstleistungen erhält. Die Identifizierung des IKT-Drittdienstleistersein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt;, der die im Unterauftrag vergebenen Dienstleistungen erhält, erfolgt über die Spalten B_05.02.0060 und B_05.02.0070.

      6. Für jede IKT-Dienstleistungskette (d. h. eine Kombination aus einer „Kennnummer der vertraglichen Vereinbarung“ und einer „Art von IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste;“), bei der es mehrere IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; gibt, die die im Unterauftrag vergebenen Dienstleistungen erhalten, sind alle diese Dienstleister in separaten Zeilen in der Vorlage auszuweisen. Diese Logik gilt für jeden Rang der IKT-Dienstleistungskette.

      7. Spaltencode

        Spaltenbezeichnung

        Art

        Hinweise zum Ausfüllen

        Ausfülloption

        B_05.02.0010

        Kennnummer der vertraglichen Vereinbarung

        Alphanumerisch

        Wie in B_02.01.0010 angegeben

        Obligatorisch

        B_05.02.0020

        Art der IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste;

        Erschöpfende Liste von Optionen

        Eine der in Anhang III genannten Arten von IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste;

        Obligatorisch

        B_05.02.0030

        Identifikationscode des IKT-Drittdienstleistersein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt;

        Alphanumerisch

        Wie in B_05.01.0010 für diesen IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; angegeben.

        Beispiele:

        • Identifikationscode des direkten IKT-Drittdienstleistersein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt;, der für das Finanzunternehmen IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste; erbringt;

        • Identifikationscode des Unterauftragnehmers mit Rangnummer 2, der für den direkten IKT-Drittanbieter Dienstleistungen erbringt.

        Obligatorisch

        B_05.02.0040

        Art des Codes zur Identifizierung des IKT-Drittdienstleistersein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt;

        Muster

        Wie in B_05.01.0020 für diesen IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; angegeben.

        Obligatorisch

        B_05.02.0050

        Rang

        Natürliche Zahl

        Wenn der IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; die vertragliche Vereinbarung mit dem Finanzunternehmen unterzeichnet, gilt er als direkter IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; und ist mit der „Rangnummer“ 1 zu kennzeichnen.

        Wenn der IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; den Vertrag mit dem direkten IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; unterzeichnet, gilt er als Unterauftragnehmer und ist mit der „Rangnummer“ 2 zu kennzeichnen.

        Diese Logik gilt auch für alle folgenden Unterauftragnehmer, deren „Rangnummer“ entsprechend jeweils um eine Zahl erhöht werden muss.

        Haben mehrere IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; denselben „Rang“ in der IKT-Dienstleistungskette, so ist von den Finanzunternehmen für alle diese IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; derselbe „Rang“ einzutragen.

        Obligatorisch

        B_05.02.0060

        Identifikationscode des Empfängers von im Unterauftrag vergebenen IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste;

        Alphanumerisch

        Nicht auszufüllen, wenn der IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; (Vorlage B_05.02.0030) ein direkter IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; ist, d. h. den „Rang“ r = 1 hat (Vorlage B_05.02.0050).

        Wenn der IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; den „Rang“ r = n hat (wobei n eine Zahl größer als 1 ist), ist der „Identifikationscode des Empfängers von im Unterauftrag vergebenen Dienstleistungen“ mit dem „Rang“ r=n-1 anzugeben, wenn eine (selbst nur teilweise) Untervergabe der IKT-Dienstleistung im Zusammenhang mit dem IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; mit dem „Rang“ r=n erfolgt ist.

        Beispiele:

        • Identifikationscode des direkten IKT-Drittdienstleistersein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt;, der die Dienstleistung vom Unterauftragnehmer mit der Rangnummer 2 erhält.

        • Identifikationscode des Unterauftragnehmers mit der Rangnummer 2, der die Dienstleistung vom Unterauftragnehmer mit der Rangnummer 3 erhält.

        Der zur Identifizierung des Empfängers von im Unterauftrag vergebenen IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste; verwendete Code muss mit dem in B_05.01.0010 für diesen Dienstleister angegebenen Identifikationscode übereinstimmen.

        Obligatorisch; nicht zutreffend bei Rang 1

        B_05.02.0070

        Art des Codes zur Identifizierung des Empfängers von im Unterauftrag vergebenen IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste;

        Muster

        Nicht auszufüllen, wenn der IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; (Vorlage B_05.02.0030) den Rang r = 1 hat (Vorlage B_05.02.0050).

        Wenn der IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; den „Rang“ r = n hat (wobei n eine Zahl größer als 1 ist), ist die „Art des Codes zur Identifizierung des Empfängers von im Unterauftrag vergebenen Dienstleistungen“ mit dem „Rang“ r=n-1 anzugeben, wenn eine (selbst nur teilweise) Untervergabe der IKT-Dienstleistung im Zusammenhang mit dem IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; mit dem „Rang“ r=n erfolgt ist.

        • „LEI“ für LEI,

        • „EUID“ für EUID,

        • CRN für die Handelsregisternummer,

        • VAT für die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,

        • PNR für die Reisepassnummer,

        • NIN für die Nummer des Personalausweises.

        Die Art des Codes zur Identifizierung des Empfängers von im Unterauftrag vergebenen IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste; muss mit dem in B_05.01.0020 für diesen Dienstleister angegebenen Identifikationscode übereinstimmen.

        Obligatorisch; nicht zutreffend bei Rang 1

    13. Instructions to complete template B_06.01 — Functions identification

      1. Finanzunternehmen müssen entsprechend ihrer internen Organisation, die durch IKT-Dienste von IKT-Drittdienstleistern unterstützt wird, alle einschlägigen Funktionen angeben und Informationen hierüber bereitstellen.

      2. Jeder Kombination der folgenden Elemente muss eine eindeutige Funktionskennung zugewiesen werden:

        1. „LEI des Finanzunternehmens, das die IKT-Dienstleistung(en) in Anspruch nimmt“, Spalte B_06.01.0040,

        2. „Genehmigte Tätigkeit“, Spalte B_06.01.0020,

        3. „Bezeichnung der Funktion“, Spalte B_06.01.0030.

      3. Die Finanzunternehmen müssen zum Ausfüllen dieser Vorlage so viele Zeilen verwenden, wie Elemente in der Vorlage vorhanden sind, wenn sie die beiden obigen Punkte kombinieren.

      4. Spaltencode

        Spaltenbezeichnung

        Art

        Anleitung

        Ausfülloption

        B_06.01.0010

        Funktionskennung

        Muster

        Die Funktionskennung besteht aus dem Buchstaben F (Hauptbuchstabe), gefolgt von einer natürlichen Zahl (z. B. „F1“ für die 1. Funktionskennung und „Fn“ für die n. Funktionskennung, wobei „n“ eine natürliche Zahl ist).

        Jede Kombination zwischen „LEI des Finanzunternehmens, das die IKT-Dienstleistung(en) in Anspruch nimmt“ (B_06.01.0040), „Bezeichnung der Funktion“ (B_06.01.0030) und „Genehmigte Tätigkeit“ (B_06.01.0020) muss eine eindeutige Funktionskennung aufweisen.

        für dieselbe Funktion X (z. B. Vertrieb), die jeweils für Tätigkeit A bzw. Tätigkeit B ausgeführt wird.

        Obligatorisch

        B_06.01.0020

        Genehmigte Tätigkeit

        Erschöpfende Optionsliste

        Eine der in den einschlägigen Rechtsakten in Anhang II genannten genehmigten Tätigkeiten für die verschiedenen Arten von Finanzunternehmen.

        Ist die Funktion nicht mit einer registrierten oder genehmigten Tätigkeit verbunden, so ist „Unterstützungsfunktionen“ anzugeben.

        Obligatorisch

        B_06.01.0030

        Bezeichnung der Funktion

        Alphanumerisch

        Funktionsbezeichnung entsprechend der internen Organisation des Finanzunternehmens.

        Obligatorisch

        B_06.01.0040

        LEI des Finanzunternehmens

        Alphanumerisch

        Wie in B_04.01.0020 angegeben

        Geben Sie anhand des 20-stelligen alphanumerischen LEI-Codes gemäß der Norm ISO 17442 das Finanzunternehmen an.

        Obligatorisch

        B_06.01.0060

        Bewertung der Kritikalität oder der Bedeutung

        Erschöpfende Optionsliste

        Geben Sie in dieser Spalte an, ob die Funktion nach Einschätzung des Finanzunternehmens kritisch oder wichtig ist. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

        • Ja

        • Nein

        • Keine Bewertung durchgeführt

        Obligatorisch

        B_06.01.0070

        Gründe für Kritikalität oder Bedeutung

        Alphanumerisch

        Kurze Erläuterung der Gründe für die Einstufung der Funktion als kritisch oder wichtig (max. 300 Zeichen)

        Optional

        B_06.01.0080

        Datum der letzten Bewertung der Kritikalität oder Bedeutung

        Datum

        Geben Sie das Datum unter Verwendung des ISO 8601-Codes (JJJJ-MM-TT) des Datums der letzten Bewertung der Kritikalität oder Bedeutung an, falls die Funktion durch IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste; unterstützt wird, die von IKT-Drittdienstleistern bereitgestellt werden.

        Wird keine Bewertung der Kritikalität oder Bedeutung der Funktion vorgenommen, ist an dieser Stelle „9999-12-31“ anzugeben.

        Obligatorisch

        B_06.01.0090

        Vorgabe für die Wiederherstellungszeit der Funktion

        Natürliche Zahl

        Die Angabe erfolgt in Stunden. Beträgt die Vorgabe für die Wiederherstellungszeit weniger als 1 Stunde, ist „1“ anzugeben. Ist die Vorgabe für die Wiederherstellungszeit der Funktion nicht definiert, ist „0“ anzugeben.

        Obligatorisch

        B_06.01.0100

        Vorgabe für den Wiederherstellungspunkt der Funktion

        Natürliche Zahl

        Die Angabe erfolgt in Stunden. Beträgt die Vorgabe für den Wiederherstellungspunkt weniger als 1 Stunde, ist „1“ anzugeben. Ist die Vorgabe für den Wiederherstellungspunkt der Funktion nicht definiert, ist „0“ anzugeben.

        Obligatorisch

        B_06.01.0110

        Auswirkung der Einstellung der Funktion

        Erschöpfende Optionsliste

        Geben Sie in dieser Spalte die Auswirkung der Einstellung der Funktion nach Einschätzung des Finanzunternehmens an. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

        • Gering

        • Mittel

        • Hoch

        • Keine Bewertung durchgeführt

        Obligatorisch

    14. Instructions to complete template B_07.01 — Assessment of the ICT services

      1. Wenn eine kritische oder wichtige Funktioneine Funktion, deren Ausfall die finanzielle Leistungsfähigkeit eines Finanzunternehmens oder die Solidität oder Fortführung seiner Geschäftstätigkeiten und Dienstleistungen erheblich beeinträchtigen würde oder deren unterbrochene, fehlerhafte oder unterbliebene Leistung die fortdauernde Einhaltung der Zulassungsbedingungen und -verpflichtungen eines Finanzunternehmens oder seiner sonstigen Verpflichtungen nach dem anwendbaren Finanzdienstleistungsrecht erheblich beeinträchtigen würde; oder wesentliche Bereiche davon unterstützt werden, ermöglicht diese Vorlage weitere Bewertungen der IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste;, die von IKT-Drittdienstleistern (einschließlich des ersten gruppenfremden Unterauftragnehmers in der IKT-Dienstleistungskette, wenn es sich bei den vorherigen IKT-Drittdienstleistern um gruppeninterne Dienstleister handelt) für das Finanzunternehmen erbracht werden.

      2. Spaltencode

        Spaltenbezeichnung

        Art

        Hinweise zum Ausfüllen

        Ausfülloption

        B_07.01.0010

        Kennnummer der vertraglichen Vereinbarung

        Alphanumerisch

        Wie in B_02.01.0010 angegeben

        Obligatorisch

        B_07.01.0020

        Identifikationscode des IKT-Drittdienstleistersein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt;

        Alphanumerisch

        Wie in B_05.01.0010 angegeben

        Obligatorisch

        B_07.01.0030

        Art des Codes zur Identifizierung des IKT-Drittdienstleistersein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt;

        Muster

        Wie in B_05.01.0020 angegeben

        Obligatorisch

        B_07.01.0040

        Art der IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste;

        Erschöpfende Optionsliste

        Eine der in Anhang III genannten Arten von IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste;

        Obligatorisch

        B_07.01.0050

        Substituierbarkeit des IKT-Drittdienstleistersein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt;

        Erschöpfende Optionsliste

        Geben Sie in dieser Spalte die Ergebnisse der Bewertung des Finanzunternehmens in Bezug auf den Grad der Substituierbarkeit des IKT-Drittdienstleistersein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; für die Erbringung der spezifischen IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste; zur Unterstützung einer kritischen oder wichtigen Funktion an.

        Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

        • Nicht substituierbar

        • Äußerst komplizierte Substituierbarkeit

        • Mittelschwere Substituierbarkeit

        • Problemlos substituierbar

        Obligatorisch

        B_07.01.0060

        Grund, warum der IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; als nicht substituierbar oder schwer substituierbar angesehen wird

        Erschöpfende Optionsliste

        Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

        • Mangel an echten, auch teilweisen Alternativen aufgrund der begrenzten Zahl von IKT-Drittdienstleistern, die auf einem bestimmten Markt tätig sind, oder des Marktanteils des betreffenden IKT-Drittdienstleistersein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; oder der damit verbundenen technischen Komplexität oder Differenziertheit, auch in Bezug auf proprietäre Technologien, oder der besonderen Merkmale der Organisation oder Tätigkeit des IKT-Drittdienstleistersein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt;,

        • Schwierigkeiten bei der teilweisen oder vollständigen Migration der einschlägigen Daten und Arbeitslasten vom jeweiligen IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; zu einem anderen IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; oder bei deren Wiedereingliederung in den Betrieb des Finanzunternehmens, die entweder auf erhebliche finanzielle Kosten, zeitliche oder sonstige Ressourcen, die der Migrationsprozess mit sich bringen kann, oder auf erhöhte IKT-Risiken oder sonstige operationelle Risiken zurückzuführen sind, denen das Finanzunternehmen ausgesetzt sein könnte,

        • Beide unter Punkt 1 und 2 genannten Gründe.

        Obligatorisch, wenn in B_07.01.0041 „Nicht substituierbar“ oder „Äußerst komplizierte Substituierbarkeit“ ausgewählt wurde.

        B_07.01.0070

        Datum des letzten Audits über den IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt;

        Datum

        Geben Sie in dieser Spalte das Datum des letzten Audits über die spezifischen IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste; an, die vom IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; erbracht werden.

        Diese Spalte bezieht sich auf Audits, die von einer der folgenden Stellen durchgeführt werden:

        • der Innenrevision oder sonstigem zusätzlichen qualifizierten Personal des Finanzunternehmens,

        • einem gemeinsamen Team mit anderen Kunden desselben IKT-Drittdienstleistersein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; („Sammelaudit“),

        • einem Dritten, der vom beaufsichtigten Unternehmen mit dem Audit über den Dienstleister beauftragt wird.

        Diese Spalte bezieht sich nicht auf den Eingang oder den Stichtag von Zertifizierungen durch Dritte oder von Innenrevisionsberichten des IKT-Drittdienstleistersein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt;, den Zeitpunkt der jährlichen Überwachung der Vereinbarung durch das Finanzunternehmen oder den Zeitpunkt der Überprüfung der Risikobewertung durch das Finanzunternehmen.

        In dieser Spalte sind alle Arten von Audits anzugeben, die von einer der unter den Buchstaben a, b und c genannten Stellen durchgeführt wurden und sich ganz oder teilweise auf die vom IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; erbrachten IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste; beziehen.

        Für die Angabe des Datums ist der ISO 8601-Code (JJJJ-MM-TT) zu verwenden.

        Wurde kein Audit durchgeführt, ist an dieser Stelle „9999-12-31“ anzugeben.

        Obligatorisch

        B_07.01.0080

        Vorliegen eines Ausstiegsplans

        [Ja/Nein]

        Geben Sie in dieser Spalte an, ob ein Ausstiegsplan für den IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; in Bezug auf die spezielle erbrachte IKT-Dienstleistung vorliegt.

        Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

        • Ja

        • Nein

        Obligatorisch

        B_07.01.0090

        Möglichkeit der Wiedereingliederung der vertraglich vereinbarten IKT-Dienstleistung

        Erschöpfende Optionsliste

        Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

        • Problemlos

        • Schwierig

        • Äußerst kompliziert

        Verwenden Sie diese Spalte, wenn die IKT-Dienstleistung von einem IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; erbracht wird, der kein gruppeninterner IKT-Dienstleisterein Unternehmen, das Teil einer Finanzgruppe ist und überwiegend IKT-Dienstleistungen für Finanzunternehmen derselben Gruppe oder für Finanzunternehmen, die demselben institutsbezogenen Sicherungssystem angehören, bereitstellt, einschließlich deren Mutterunternehmen, Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen oder anderer Unternehmen, die in gemeinsamem Eigentum oder unter gemeinsamer Kontrolle stehen; ist.

        Obligatorisch

        B_07.01.0100

        Auswirkung der Einstellung der IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste;

        Erschöpfende Optionsliste

        In dieser Spalte ist das Ausmaß der Auswirkungen anzugeben, die die Einstellung der vom IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; erbrachten IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste; nach Einschätzung des Finanzunternehmens für das Finanzunternehmen hätte.

        Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

        • Gering

        • Mittel

        • Hoch

        • Keine Bewertung durchgeführt

        Obligatorisch

        B_07.01.0110

        Gibt es alternative IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt;?

        Erschöpfende Optionsliste

        Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

        • Ja

        • Nein

        • Keine Bewertung durchgeführt

        Für jeden IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt;, der eine kritische oder wichtige Funktioneine Funktion, deren Ausfall die finanzielle Leistungsfähigkeit eines Finanzunternehmens oder die Solidität oder Fortführung seiner Geschäftstätigkeiten und Dienstleistungen erheblich beeinträchtigen würde oder deren unterbrochene, fehlerhafte oder unterbliebene Leistung die fortdauernde Einhaltung der Zulassungsbedingungen und -verpflichtungen eines Finanzunternehmens oder seiner sonstigen Verpflichtungen nach dem anwendbaren Finanzdienstleistungsrecht erheblich beeinträchtigen würde; unterstützt, muss eine Bewertung zur Ermittlung eines alternativen Dienstleisters durchgeführt werden.

        Obligatorisch

        B_07.01.0120

        Angabe alternativer IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt;

        Alphanumerisch

        Wenn in B_07.01.0110 „Ja“ angegeben ist, können in dieser Spalte zusätzliche Angaben gemacht werden.

        Optional

    15. Instructions to complete template B_99.01 — Terminology used by financial entities using the ICT services

      1. Die Finanzunternehmen stellen unternehmensinterne Erläuterungen, Bedeutungen und Begriffsbestimmungen in Bezug auf den erschöpfenden Indikatorenkatalog und Optionen, die im Informationsregisters verwendet werden, bereit.

      2. B_99.01.C0010

        B_99.01.C0020

        B_99.01.C0030

        B_99.01.C0040

        Spaltencode

        Spaltenbezeichnung

        Option

        Beschreibung/Interne Definition der Option

        B_99.01.R0010

        B_02.01.0020

        Art der vertraglichen Vereinbarung

        • Eigenständige Vereinbarung

        B_99.01.R0020

        • Übergeordnete Vereinbarung

        B_99.01.R0030

        • Folge- oder Nebenvereinbarung.

        B_99.01.R0040

        B_02.02.0170

        Sensibilität der vom IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; gespeicherten Daten

        • Gering

        B_99.01.R0050

        • Mittel

        B_99.01.R0060

        • Hoch

        B_99.01.R0070

        B_06.01.0110

        Auswirkung der Einstellung der Funktion

        • Gering

        B_99.01.R0080

        • Mittel

        B_99.01.R0090

        • Hoch

        B_99.01.R0100

        B_07.01.0050

        Substituierbarkeit des IKT-Drittdienstleistersein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt;

        • Nicht substituierbar

        B_99.01.R0110

        • Äußerst komplizierte Substituierbarkeit

        B_99.01.R0120

        • Mittelschwere Substituierbarkeit

        B_99.01.R0130

        • Problemlos substituierbar

        B_99.01.R0140

        B_07.01.0090

        Möglichkeit der Wiedereingliederung der vertraglich vereinbarten IKT-Dienstleistung

        • Problemlos

        B_99.01.R0150

        • Schwierig

        B_99.01.R0160

        • Äußerst kompliziert

        B_99.01.R0170

        B_07.01.0100

        Auswirkung der Einstellung der IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste;

        • Gering

        B_99.01.R0180

        • Mittel

        B_99.01.R0190

        • Hoch

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