Source: OJ L, 2024/2956, 2.12.2024
Current language: DE
- Digital operational resilience in the financial sector
ICT third-party service providers
- ITS on register of information
Artikel 5 Inhalt des Informationsregisters
Finanzunternehmen nehmen in das Informationsregister gemäß der Anleitung in Anhang I folgende Angaben auf:
allgemeine Informationen über das Finanzunternehmen, das das Informationsregister auf Unternehmensebene bzw. auf teilkonsolidierter oder konsolidierter Ebene führt und aktualisiert, gemäß Vorlage B_01.01 in Anhang I,
allgemeine Informationen zu den in der Konsolidierung befindlichen Unternehmen gemäß Vorlage B_01.02 in Anhang I,
gegebenenfalls Angabe der Zweigniederlassungen von Finanzunternehmen, die außerhalb des in der Vorlage B_01.02 aufgeführten Sitzlandes ansässig sind, gemäß Vorlage B_01.03 in Anhang I,
allgemeine Informationen zu den vertraglichen Vereinbarungen gemäß Vorlage B_02.01 in Anhang I,
spezifische Informationen zu den vertraglichen Vereinbarungen gemäß Vorlage B_02.02 in Anhang I,
Angaben zu den Verbindungen zwischen gruppeninternen vertraglichen Vereinbarungen und vertraglichen Vereinbarungen mit IKT-Drittdienstleistern, die nicht der Gruppeeine Gruppe im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU; angehören, und zwar unter Verwendung der vertraglichen Kennnummern, wenn ein Teil der IKT-Dienstleistungsketteeine Abfolge von vertraglichen Vereinbarungen im Zusammenhang mit der IKT-Dienstleistung, die vom direkten IKT-Drittdienstleister für das Finanzunternehmen erbracht wird, beginnend mit dem direkten IKT-Drittdienstleister, der einen oder mehrere andere IKT-Drittdienstleister als Gegenpartei(en) (Unterauftragnehmer) hat, gruppenintern ist (siehe Vorlage B_02.03 in Anhang I),
Informationen über die Unternehmen, die die vertraglichen Vereinbarungen mit den direkten IKT-Drittdienstleistern für den Erhalt von IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste; oder im Namen der Unternehmen, die die IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste; in Anspruch nehmen, unterzeichnen (siehe Vorlage B_03.01 in Anhang I),
Angabe der IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt;, die die vertraglichen Vereinbarungen für die Erbringung von IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste; unterzeichnen (siehe Vorlage B_03.02 in Anhang I),
Angabe der Unternehmen, die die vertraglichen Vereinbarungen über die Erbringung von IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste; für andere zum Konsolidierungskreis gehörende Unternehmen unterzeichnen (siehe Vorlage B_03.03 in Anhang I),
Angaben zu den Unternehmen, die die von den IKT-Drittdienstleistern bereitgestellten IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste; in Anspruch nehmen (siehe Vorlage B_04.01 in Anhang I),
Angaben zu den direkten IKT-Drittdienstleistern und Unterauftragnehmern (siehe Vorlage B_05.01 in Anhang I),
Angaben zur IKT-Dienstleistungsketteeine Abfolge von vertraglichen Vereinbarungen im Zusammenhang mit der IKT-Dienstleistung, die vom direkten IKT-Drittdienstleister für das Finanzunternehmen erbracht wird, beginnend mit dem direkten IKT-Drittdienstleister, der einen oder mehrere andere IKT-Drittdienstleister als Gegenpartei(en) (Unterauftragnehmer) hat, (siehe Vorlage B_05.02 in Anhang I),
Angaben zur Identifizierung der Funktionen (siehe Vorlage B_06.01 in Anhang I),
Angaben zur Bewertung der von IKT-Drittdienstleistern erbrachten IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste;, die eine kritische oder wichtige Funktioneine Funktion, deren Ausfall die finanzielle Leistungsfähigkeit eines Finanzunternehmens oder die Solidität oder Fortführung seiner Geschäftstätigkeiten und Dienstleistungen erheblich beeinträchtigen würde oder deren unterbrochene, fehlerhafte oder unterbliebene Leistung die fortdauernde Einhaltung der Zulassungsbedingungen und -verpflichtungen eines Finanzunternehmens oder seiner sonstigen Verpflichtungen nach dem anwendbaren Finanzdienstleistungsrecht erheblich beeinträchtigen würde; oder wesentliche Bereiche davon unterstützen (siehe Vorlage B_07.01 in Anhang I),
Informationen über die von Finanzunternehmen beim Ausfüllen der Vorlagen verwendete Terminologie und die entsprechenden Begriffe, die in den erschöpfenden Listen und Klassifizierungssystemen enthalten sind (siehe Vorlage B_99.01 in Anhang I).
Sofern dies für ihr Risikomanagement oder ihr Vertragsmanagement relevant ist, können die Finanzunternehmen zusätzliche Informationen in das Informationsregister aufnehmen, und zwar in dem Format, das für die Zwecke dieser zusätzlichen Informationen am besten geeignet ist.
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