Source: OJ L, 2024/2956, 2.12.2024
Current language: DE
Recital 11 Consistency in the consolidation of the identifiers
Um die Funktionsfähigkeit des Informationsregisters auf Unternehmensebene sowie auf teilkonsolidierter und konsolidierter Ebene für alle Finanzunternehmen, die Teil derselben Gruppeeine Gruppe im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU; sind, zu gewährleisten, haben Finanzunternehmen die Korrektheit und Kohärenz aller Daten in diesem Register sicherzustellen. Zu diesem Zweck ist insbesondere eine kohärente Konsolidierung der Kennungen erforderlich, d. h. der Kennnummern der vertraglichen Vereinbarungen, der Funktionskennung, der LEI der Finanzunternehmen sowie der Kennungen der IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt;.