Source: OJ L, 2024/2956, 2.12.2024
Current language: DE
Recital 2 Option of single register of information at entity, sub-consolidated and consolidated levels
Um sicherzustellen, dass die Ergebnisse der Aufsicht mit den bestehenden Aufsichtsrahmen im Einklang stehen, sollte das Mutterunternehmenein Mutterunternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 und Artikel 22 der Richtlinie 2013/34/EU; von Finanzunternehmen, die Teil einer Gruppeeine Gruppe im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU; im Sinne der Verordnung (EU) 2022/2554 sind, ermitteln, welche Unternehmen gemäß der Rechtsvorschriften der Union über Finanzdienstleistungen auf teilkonsolidierter und konsolidierter Ebene in das Informationsregister aufzunehmen sind. Zur Senkung der den Gruppen entstehenden Verwaltungskosten sollten diese die Möglichkeit haben, ein zentrales Informationsregister auf Unternehmensebene sowie auf teilkonsolidierter und konsolidierter Ebene anzulegen, das sich auf alle vertraglichen Vereinbarungen über die Nutzung von IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste; bezieht, die von IKT-Drittdienstleistern für sämtliche Finanzunternehmen, die Teil dieser Gruppeeine Gruppe im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU; sind, erbracht werden. In diesen Fällen sollte das zentrale Informationsregister es jedem Finanzunternehmen ermöglichen, seiner Verpflichtung zur Führung und Aktualisierung des Informationsregisters auf Unternehmensebene und gegebenenfalls auf teilkonsolidierter Ebene, einschließlich seiner Meldepflicht gegenüber seiner zuständigen Behörde, nachzukommen.