Source: OJ L, 2024/2956, 2.12.2024

Current language: DE

Recital 5 ICT intra-group service providers and subcontractors


Um IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste; von einem IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt;, einschließlich gruppeninterner IKT-Dienstleisterein Unternehmen, das Teil einer Finanzgruppe ist und überwiegend IKT-Dienstleistungen für Finanzunternehmen derselben Gruppe oder für Finanzunternehmen, die demselben institutsbezogenen Sicherungssystem angehören, bereitstellt, einschließlich deren Mutterunternehmen, Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen oder anderer Unternehmen, die in gemeinsamem Eigentum oder unter gemeinsamer Kontrolle stehen;, in Anspruch zu nehmen, schließen Finanzunternehmen einen schriftlichen Vertrag mit dem IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; ab. Bei Gruppen können gruppeninterne IKT-Dienstleister mit externen IKT-Drittdienstleistern einen Vertrag über die Erbringung von IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste; für ein oder mehrere Finanzunternehmen der Gruppeeine Gruppe im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU; schließen. Damit die gesamte IKT-Dienstleistungsketteeine Abfolge von vertraglichen Vereinbarungen im Zusammenhang mit der IKT-Dienstleistung, die vom direkten IKT-Drittdienstleister für das Finanzunternehmen erbracht wird, beginnend mit dem direkten IKT-Drittdienstleister, der einen oder mehrere andere IKT-Drittdienstleister als Gegenpartei(en) (Unterauftragnehmer) hat, erfasst wird, sollten Finanzunternehmen, die das Informationsregister führen, sowohl Informationen über die vertragliche Vereinbarung mit ihrem gruppeninternen IKT-Dienstleister als auch Informationen über die Vereinbarung zwischen dem gruppeninternen IKT-Dienstleister und den IKT-Drittdienstleistern, die als Unterauftragnehmer außerhalb der Gruppeeine Gruppe im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU; tätig sind, melden. Daher sollte das Informationsregister eine spezielle Vorlage enthalten, die den Abgleich zwischen den gruppeninternen Verträgen und den Verträgen mit IKT-Drittdienstleistern außerhalb der Gruppeeine Gruppe im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU; ermöglicht.

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