Source: OJ L, 2024/1505, 30.5.2024Current language: DE
- Digital operational resilience in the financial sector
Oversight framework
- Oversight fees
Artikel 1 Schätzung der Ausgaben der federführenden Überwachungsbehörden für die Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben
Jedes Jahr schätzen die federführende Überwachungsbehördedie gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung benannte Europäische Aufsichtsbehörde; und die anderen Europäischen Aufsichtsbehörden die jährlichen Gesamtkosten, die voraussichtlich für die Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben anfallen werden. Die jährliche Gesamtkostenschätzung bildet die Grundlage für die Festlegung der Gesamthöhe der erhobenen Überwachungsgebühren.
Bei der jährlichen Gesamtkostenschätzung berücksichtigt die federführende Überwachungsbehördedie gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung benannte Europäische Aufsichtsbehörde; die folgenden direkten und indirekten Kosten:
die Kosten für die Einstufung von IKT-Drittdienstleistern als kritisch;
die Kosten für die Benennung der federführenden Überwachungsbehörde;
die Kosten für die tatsächliche Überwachung kritischer IKT-Drittdienstleistereinen IKT-Drittdienstleister, der gemäß Artikel 31 als kritisch eingestuft wurde; einschließlich folgender Kosten:
Kosten für die Arbeit des gemeinsamen Untersuchungsteams;
Kosten für die Beratung durch unabhängige Sachverständige;
die Kosten für die Weiterbehandlung von Empfehlungen der federführenden Überwachungsbehörden nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2022/2554;
die Kosten für die Governance des Überwachungsrahmens.
Relevant recitals
Erwägungsgrund 1 Annual oversight fee
Um die notwendigen Ausgaben der federführenden Überwachungsbehörde und der anderen Europäischen Aufsichtsbehörden für die Durchführung von Überwachungsaufgaben im Rahmen der Verordnung (EU) 2022/2554 vollständig zu decken, sollte eine jährliche Überwachungsgebühr festgelegt werden. Die jährliche Überwachungsgebühr sollte auch die geschätzten Kosten jener zuständigen Behörden decken, denen die Europäischen Aufsichtsbehörden Aufgaben übertragen.
Erwägungsgrund 2 Principles of annuality and full cost recovery
Nach den Grundsätzen der Jährlichkeit und der vollständigen Kostendeckung sollte die Berechnung der jährlichen Überwachungsgebühren auf den Kosten beruhen, die den Europäischen Aufsichtsbehörden nach eigener Schätzung für die Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben direkt und indirekt entstehen. Die jährlichen Überwachungsgebühren sollten alljährlich an die Kostenschätzung angepasst werden.
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