Source: OJ L, 2024/1505, 30.5.2024Current language: DE
- Digital operational resilience in the financial sector
Oversight framework
- Oversight fees
Artikel 5 Entrichtung der Überwachungsgebühren
Kritische IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; entrichten die in Artikel 43 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Überwachungsgebühren jährlich an die federführende Überwachungsbehördedie gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung benannte Europäische Aufsichtsbehörde;.
Sämtliche Überwachungsgebühren sind in Euro in Rechnung zu stellen und zu entrichten. Die Zahlungsaufforderungen für die Überwachungsgebühren sehen Zahlungsfristen von mindestens 30 Tagen vor.
Sämtliche Überwachungsgebühren sind in einem einzigen Betrag zu entrichten. Kritische IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt;, die am 1. Januar eines Jahres Gegenstand von Überwachungstätigkeiten sind, kommen der Zahlungsaufforderung bis zum 30. April des betreffenden Jahres nach. Kritische IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt;, die im Jahresverlauf als kritisch eingestuft wurden, entrichten die in Artikel 4 genannten Gebühren in einem einzigen Betrag bis zum 31. Dezember des betreffenden Jahres.
Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen nach Artikel 99 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 fällig.
Relevant recitals
Erwägungsgrund 8 Payment timeline
Um die fristgerechte Zahlung der Überwachungsgebühren sicherzustellen, sollten die Gebühren binnen 30 Tagen, nachdem die federführende Überwachungsbehördedie gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung benannte Europäische Aufsichtsbehörde; die Zahlungsaufforderung ausgestellt hat, entrichtet werden. Um die Gebührenzahlungen zu vereinfachen und sicherzustellen, dass die Europäischen Aufsichtsbehörden über die nötigen Mittel verfügen, um ihre geplanten Überwachungstätigkeiten durchführen zu können, sollten die jährlichen Überwachungsgebühren von kritischen IKT-Drittdienstleistern, die am 1. Januar des betreffenden Jahres Gegenstand der Überwachungstätigkeiten waren, in den ersten vier Monaten des Kalenderjahres, für das die Gebühren der kritischen IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; fällig werden, bzw. von kritischen IKT-Drittdienstleistern, die im Laufe des Jahres als kritisch eingestuft wurden, spätestens vor Ende des betreffenden Jahres in einem einzigen Betrag entrichtet werden.
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