Source: OJ L, 2025/295, 13.2.2025

Current language: DE

RTS on harmonisation for oversight conduct

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2025/295 DER KOMMISSION

vom 24. Oktober 2024

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Harmonisierung der Bedingungen für die Durchführung von Überwachungstätigkeiten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienzdie Fähigkeit eines Finanzunternehmens, seine operative Integrität und Betriebszuverlässigkeit aufzubauen, zu gewährleisten und zu überprüfen, indem es entweder direkt oder indirekt durch Nutzung der von IKT-Drittdienstleistern bereitgestellten Dienste das gesamte Spektrum an IKT-bezogenen Fähigkeiten sicherstellt, die erforderlich sind, um die Sicherheit der Netzwerk- und Informationssysteme zu gewährleisten, die von einem Finanzunternehmen genutzt werden und die kontinuierliche Erbringung von Finanzdienstleistungen und deren Qualität, einschließlich bei Störungen, unterstützen; im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011(1)ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2554/oj., insbesondere auf Artikel 41 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

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Erwägungsgrund 1 Union oversight framework for critical ICT third-party service providers

Mit dem durch die Verordnung (EU) 2022/2554 geschaffenen Rahmen für die digitale operationale Resilienzdie Fähigkeit eines Finanzunternehmens, seine operative Integrität und Betriebszuverlässigkeit aufzubauen, zu gewährleisten und zu überprüfen, indem es entweder direkt oder indirekt durch Nutzung der von IKT-Drittdienstleistern bereitgestellten Dienste das gesamte Spektrum an IKT-bezogenen Fähigkeiten sicherstellt, die erforderlich sind, um die Sicherheit der Netzwerk- und Informationssysteme zu gewährleisten, die von einem Finanzunternehmen genutzt werden und die kontinuierliche Erbringung von Finanzdienstleistungen und deren Qualität, einschließlich bei Störungen, unterstützen; im Finanzsektor wird ein Überwachungsrahmen der Union für die gemäß Artikel 31 der genannten Verordnung als kritisch eingestuften Drittdienstleister der Informations- und Kommunikationstechnologie (im Folgenden „IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt;“) im Finanzsektor eingeführt.

Erwägungsgrund 2 Voluntary designation as critical

IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt;, die sich dafür entscheiden, einen freiwilligen Antrag auf Einstufung als kritisch zu stellen, sollten der betreffenden Europäischen Aufsichtsbehörde (ESA) alle erforderlichen Informationen zum Nachweis ihrer Kritikalität gemäß den in der Verordnung (EU) 2022/2554 festgelegten Grundsätzen und Kriterien zur Verfügung stellen. Aus diesem Grund sollten die in dem freiwilligen Antrag enthaltenen Informationen hinreichend detailliert und vollständig sein, um eine präzise und umfassende Bewertung der Kritikalität gemäß Artikel 31 Absatz 11 der genannten Verordnung zu ermöglichen. Die zuständige ESA sollte unvollständige Anträge ablehnen und die fehlenden Informationen anfordern.

Erwägungsgrund 3 Legal identification of critical ICT third-party service providers

Die rechtliche Identifizierung von IKT-Drittdienstleistern, die in den Anwendungsbereich dieses technischen Regulierungsstandards fallen, sollte der Kennung entsprechen, die in der gemäß Artikel 28 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2022/2554 erlassenen Durchführungsverordnung der Kommission festgelegt ist.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

  1. Artikel 1Informationen, die IKT-Drittdrittdienstleister im Antrag auf Einstufung als kritisch bereitstellen müssen
  2. Artikel 2Inhalt, Struktur und Format der Informationen, die kritische IKT-Drittdienstleister übermitteln, offenlegen oder melden müssen
  3. Artikel 3Informationen, die kritische IKT-Drittdienstleister nach Abgabe der Empfehlungen bereitstellen müssen
  4. Artikel 4Struktur und Format der Informationen, die kritische IKT-Drittdienstleister bereitstellen müssen
  5. Artikel 5Vorlage für die Bereitstellung von Informationen über Vereinbarungen über die Unterauftragsvergabe
  6. Artikel 6Bewertung der in den Empfehlungen der federführenden Überwachungsbehörde dargelegten Risiken durch die zuständigen Behörden
  7. Artikel 7Inkrafttreten
Annex
  1. AnhangVorlage für die übermittlung von informationen über vereinbarungen über die unterauftragsvergabe

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Oktober 2024

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN

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