Source: OJ L, 2025/295, 13.2.2025

Current language: DE

Artikel 4 Struktur und Format der Informationen, die kritische IKT-Drittdienstleister bereitstellen müssen


    1. Der kritische IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; stellt der federführenden Überwachungsbehörde die angeforderten Informationen über die in ihrem Ersuchen verlangten sicheren elektronischen Kanäle und in der von dieser Behörde vorgegebenen Form zur Verfügung.

    1. Bei der Bereitstellung der Informationen an die federführende Überwachungsbehördedie gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung benannte Europäische Aufsichtsbehörde; müssen die kritischen IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt;

      1. die von der federführenden Überwachungsbehörde in ihrem Ersuchen vorgegebene Struktur befolgen,

      2. die relevanten Informationen in den eingereichten Unterlagen so angeben, dass sie leicht zu finden sind.

    1. Die Informationen, die die kritischen IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; der leitenden Überwachungsbehörde übermitteln, offenlegen oder melden, müssen in einer in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache abgefasst sein.

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