Source: OJ L, 2025/295, 13.2.2025

Current language: DE

Recital 2 Voluntary designation as critical


IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt;, die sich dafür entscheiden, einen freiwilligen Antrag auf Einstufung als kritisch zu stellen, sollten der betreffenden Europäischen Aufsichtsbehörde (ESA) alle erforderlichen Informationen zum Nachweis ihrer Kritikalität gemäß den in der Verordnung (EU) 2022/2554 festgelegten Grundsätzen und Kriterien zur Verfügung stellen. Aus diesem Grund sollten die in dem freiwilligen Antrag enthaltenen Informationen hinreichend detailliert und vollständig sein, um eine präzise und umfassende Bewertung der Kritikalität gemäß Artikel 31 Absatz 11 der genannten Verordnung zu ermöglichen. Die zuständige ESA sollte unvollständige Anträge ablehnen und die fehlenden Informationen anfordern.

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