Source: OJ L, 2025/295, 13.2.2025

Current language: DE

Recital 4 Follow-up of Lead Overseer's recommendations


Nachdem die federführende Überwachungsbehördedie gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung benannte Europäische Aufsichtsbehörde; ihre Empfehlungen an kritische IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; abgegeben hat, sollte sie als Folgemaßnahme deren Einhaltung durch die kritischen IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; überwachen. Im Interesse einer effizienten und wirksamen Überwachung der von den kritischen IKT-Drittdienstleistern im Zusammenhang mit diesen Empfehlungen ergriffenen Maßnahmen oder Abhilfemaßnahmen sollte es der federführenden Überwachungsbehörde möglich sein, die in Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Berichte anzufordern, die als Zwischenberichte über erzielte Fortschritte und Abschlussberichte konzipiert sein sollten.

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